TE OGH 2002/11/7 6Ob268/02h

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Veröffentlicht am 07.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Magdalena L*****, geboren 21. Jänner 1931, ***** vertreten durch Dr. Josef Klaunzer und Dr. Alfons Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, Sachwalter Dr. Johann Lutz, Rechtsanwalt, Boznerplatz 1, 6020 Innsbruck, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 3. September 2002, GZ 51 R 80/02t-36, womit über den Rekurs der Betroffenen der Beschluss des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 10. Juni 2002, GZ 1 P 16/02v-19, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen haben einen Rechtsanwalt zum Sachwalter der Betroffenen für folgende Angelegenheiten bestellt: Vertretung der Betroffenen bei Ämtern, Behörden, Gerichten und privaten Vertragspartnern, Abwicklung des Erbschaftsverfahrens nach dem verstorbenen Gatten der Betroffenen sowie für die Einkommens- und Vermögensverwaltung. Die Betroffene strebt die Bestellung ihres Bruders zum Sachwalter an und bestreitet die "vorwiegende" Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsanwaltes.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig.

§ 281 ABGB legt eine Rangordnung bei der Bestellung eines Sachwalters fest. Primär sind nahe Angehörige dazu berufen, mangels derselben eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, ist ein Rechtsanwalt oder Notar zu bestellen (§ 281 Abs 3 ABGB; 1 Ob 196/99a). Die Vorinstanzen haben diese Voraussetzung ohne einen im Verfahren über ein außerordentliches Rechtsmittel aufgreifbaren Rechtsirrtum bejaht:Paragraph 281, ABGB legt eine Rangordnung bei der Bestellung eines Sachwalters fest. Primär sind nahe Angehörige dazu berufen, mangels derselben eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, ist ein Rechtsanwalt oder Notar zu bestellen (Paragraph 281, Absatz 3, ABGB; 1 Ob 196/99a). Die Vorinstanzen haben diese Voraussetzung ohne einen im Verfahren über ein außerordentliches Rechtsmittel aufgreifbaren Rechtsirrtum bejaht:

Die Auswahl der Person eines Sachwalters geschieht unter dem leitenden Gesichtspunkt des Wohles des Betroffenen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Prioritätenreihung des § 281 ABGB (9 Ob 89/99z mwN). Ob das Wohl des Betroffenen im konkreten Fall die Bestellung eines Rechtskundigen zum Sachwalter erfordert, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dem Rekursgericht ist keine rechtliche Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es im Hinblick auf die in Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland anhängigen Verlassenschaftsverfahren, in denen über ein umfangreiches Vermögen des verstorbenen Ehegatten der Betroffenen mit in beiden Staaten gelegenem Liegenschaftsvermögen zu entscheiden sein wird, "vorwiegende" Rechtskenntnisse des Sachwalters für erforderlich hielt. Der Revisionsrekurs führt keine stichhaltigen Gründe ins Treffen, wonach der den Gerichten bei der Beurteilung des Wohls der Betroffenen eingeräumte Ermessensspielraum überschritten worden wäre. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die Auswahl der Person eines Sachwalters geschieht unter dem leitenden Gesichtspunkt des Wohles des Betroffenen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Prioritätenreihung des Paragraph 281, ABGB (9 Ob 89/99z mwN). Ob das Wohl des Betroffenen im konkreten Fall die Bestellung eines Rechtskundigen zum Sachwalter erfordert, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dem Rekursgericht ist keine rechtliche Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es im Hinblick auf die in Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland anhängigen Verlassenschaftsverfahren, in denen über ein umfangreiches Vermögen des verstorbenen Ehegatten der Betroffenen mit in beiden Staaten gelegenem Liegenschaftsvermögen zu entscheiden sein wird, "vorwiegende" Rechtskenntnisse des Sachwalters für erforderlich hielt. Der Revisionsrekurs führt keine stichhaltigen Gründe ins Treffen, wonach der den Gerichten bei der Beurteilung des Wohls der Betroffenen eingeräumte Ermessensspielraum überschritten worden wäre. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E67660 6Ob268.02h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00268.02H.1107.000

Dokumentnummer

JJT_20021107_OGH0002_0060OB00268_02H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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