TE OGH 2002/11/7 6Ob274/02s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2002
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Monika H*****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Prim. Dr. Friedrich H*****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiligem Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Mai 2002, GZ 42 R 288/02t, 42 R 289/02i-29, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 28. März 2002, GZ 23 C 115/01s-14, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob der im Rahmen einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO zu sichernde gesetzliche Unterhaltsanspruch der einkommenslosen Ehefrau gegen ihren Mann bei einer als bescheinigt angenommenen Bemessungsgrundlage von rechnerisch 7.622,14 EUR (104.883 S) um etwa 26 EUR höher oder niedriger anzusetzen ist, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar und hat nichts mit der Frage zulässiger Rundungsdifferenzen im Rahmen der Euro-Umstellung zu tun. Eine derartige Abweichung vom Ergebnis einer reinen Rechenoperation ist hier vielmehr deshalb nicht aufzugreifen, weil sie insbesondere im Hinblick auf die außerordentlich hohe Bemessungsgrundlage schon bei einer geringfügigen Änderung der im Einzelfall heranzuziehenden Prämissen, die hier noch gar nicht exakt feststehen, wegfallen kann.Ob der im Rahmen einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO zu sichernde gesetzliche Unterhaltsanspruch der einkommenslosen Ehefrau gegen ihren Mann bei einer als bescheinigt angenommenen Bemessungsgrundlage von rechnerisch 7.622,14 EUR (104.883 S) um etwa 26 EUR höher oder niedriger anzusetzen ist, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar und hat nichts mit der Frage zulässiger Rundungsdifferenzen im Rahmen der Euro-Umstellung zu tun. Eine derartige Abweichung vom Ergebnis einer reinen Rechenoperation ist hier vielmehr deshalb nicht aufzugreifen, weil sie insbesondere im Hinblick auf die außerordentlich hohe Bemessungsgrundlage schon bei einer geringfügigen Änderung der im Einzelfall heranzuziehenden Prämissen, die hier noch gar nicht exakt feststehen, wegfallen kann.

Die Sonderstellung der Regelungen über den einstweiligen Unterhalt nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO und die daraus resultierende, sich von sonstigen Sicherungsansprüchen unterscheidende Möglichkeit, Unterhaltsansprüche im Sicherungsverfahren durchzusetzen, machen es erforderlich, zwischen Unterhaltsansprüchen und anderen Geldansprüchen zu unterscheiden. Besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht, sind Geldleistungen, auf die auch sonst kein Rechtsanspruch des Empfängers besteht, als Schenkungen zu qualifizieren, die zwar nach § 379 EO gesichert werden können, nicht aber durch die Sonderbestimmung des § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO privilegiert sind. Die Anwendung dieser Bestimmung kommt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Ehepartner aus dem familienrechtlichen Naheverhältnis vom anderen Ehepartner aus dem Titel des Gesetzes Unterhalt für sich begehrt. Aber auch der durch Vereinbarung festgelegte Unterhalt behält grundsätzlich solange den Charakter eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, als sich die Vereinbarung im Rahmen einer Fixierung und Konkretisierung des Unterhaltsanspruches der Höhe und der Leistungsmodalitäten nach hält. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger dem Gesetz entsprechender Unterhalt vereinbart wurde, darf nicht engherzig vorgegangen werden (6 Ob 228/01z = ZfRV 2002, 75 = EvBl 2002/62 [265] mwN). In der Ansicht der Vorinstanzen, dass der Beklagte die strittigen Ausbildungskosten der Klägerin als zum gesetzlichen Unterhaltsanspruch zählenden Sonderbedarf anerkannt und sich deshalb zusätzlich zum laufend zu gewährenden Unterhalt zu deren Finanzierung in Form der Rückführung einer Kontoüberziehung der Klägerin gegenüber verpflichtet hat, kann eine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung in diesem Einzelfall nicht erblickt werden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die Sonderstellung der Regelungen über den einstweiligen Unterhalt nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO und die daraus resultierende, sich von sonstigen Sicherungsansprüchen unterscheidende Möglichkeit, Unterhaltsansprüche im Sicherungsverfahren durchzusetzen, machen es erforderlich, zwischen Unterhaltsansprüchen und anderen Geldansprüchen zu unterscheiden. Besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht, sind Geldleistungen, auf die auch sonst kein Rechtsanspruch des Empfängers besteht, als Schenkungen zu qualifizieren, die zwar nach Paragraph 379, EO gesichert werden können, nicht aber durch die Sonderbestimmung des Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO privilegiert sind. Die Anwendung dieser Bestimmung kommt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Ehepartner aus dem familienrechtlichen Naheverhältnis vom anderen Ehepartner aus dem Titel des Gesetzes Unterhalt für sich begehrt. Aber auch der durch Vereinbarung festgelegte Unterhalt behält grundsätzlich solange den Charakter eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, als sich die Vereinbarung im Rahmen einer Fixierung und Konkretisierung des Unterhaltsanspruches der Höhe und der Leistungsmodalitäten nach hält. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger dem Gesetz entsprechender Unterhalt vereinbart wurde, darf nicht engherzig vorgegangen werden (6 Ob 228/01z = ZfRV 2002, 75 = EvBl 2002/62 [265] mwN). In der Ansicht der Vorinstanzen, dass der Beklagte die strittigen Ausbildungskosten der Klägerin als zum gesetzlichen Unterhaltsanspruch zählenden Sonderbedarf anerkannt und sich deshalb zusätzlich zum laufend zu gewährenden Unterhalt zu deren Finanzierung in Form der Rückführung einer Kontoüberziehung der Klägerin gegenüber verpflichtet hat, kann eine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung in diesem Einzelfall nicht erblickt werden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E67803 6Ob274.02s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00274.02S.1107.000

Dokumentnummer

JJT_20021107_OGH0002_0060OB00274_02S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten