TE OGH 2002/11/7 12Os91/02

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Veröffentlicht am 07.11.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter B***** wegen des Vergehens der Entwendung nach § 141 Abs 1 StGB, AZ 15 U 587/01z des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, über die vom Generalprokurator zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 9. April 2002, GZ 15 U 587/01z-9, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kirchbacher, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter B***** wegen des Vergehens der Entwendung nach Paragraph 141, Absatz eins, StGB, AZ 15 U 587/01z des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, über die vom Generalprokurator zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 9. April 2002, GZ 15 U 587/01z-9, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kirchbacher, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren gegen Peter B***** wegen § 141 Abs 1 StGB, AZ 15 U 587/01z des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, verletzt das Urteil vom 9. April 2002 (ON 9), in dem auf in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Aktenstücke Rücksicht genommen und mit dem Peter B***** wegen des Vergehens der Entwendung nach § 141 Abs 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde, das Gesetz im § 258 Abs 1 StPO und im § 141 Abs 1 StGB. Dieses Urteil wird aufgehoben und dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufgetragen.Im Verfahren gegen Peter B***** wegen Paragraph 141, Absatz eins, StGB, AZ 15 U 587/01z des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, verletzt das Urteil vom 9. April 2002 (ON 9), in dem auf in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Aktenstücke Rücksicht genommen und mit dem Peter B***** wegen des Vergehens der Entwendung nach Paragraph 141, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde, das Gesetz im Paragraph 258, Absatz eins, StPO und im Paragraph 141, Absatz eins, StGB. Dieses Urteil wird aufgehoben und dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufgetragen.

Text

Gründe:

Peter B***** wurde im Verfahren 15 U 587/01z des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien mit dem in seiner Abwesenheit gefällten Urteil vom 9. April 2002 (ON 9) des Vergehens der Entwendung nach § 141 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf wurde nicht ergriffen. Das Urteil wurde als rechtskräftig behandelt (ON 10).Peter B***** wurde im Verfahren 15 U 587/01z des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien mit dem in seiner Abwesenheit gefällten Urteil vom 9. April 2002 (ON 9) des Vergehens der Entwendung nach Paragraph 141, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf wurde nicht ergriffen. Das Urteil wurde als rechtskräftig behandelt (ON 10).

Das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 9. April 2002 enthält ungeachtet dessen, dass aus dem Nichterscheinen des gesetzeskonform geladenen (und unvertretenen) Beschuldigten zur Hauptverhandlung dessen Einverständnis zur Verlesung einer (ihn noch dazu belastenden) Zeugenaussage nicht abgeleitet werden kann (RZ 1999/26), den Vermerk:

"Einverständlich verlesen gilt der gesamte Akteninhalt gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO" (S 51)."Einverständlich verlesen gilt der gesamte Akteninhalt gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO" (S 51).

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend macht die Generalprokuratur in ihrer deshalb gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Beschwerde geltend, dass dieses Urteil mit dem Gesetz nicht im Einklang steht.Zutreffend macht die Generalprokuratur in ihrer deshalb gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde geltend, dass dieses Urteil mit dem Gesetz nicht im Einklang steht.

Einerseits stützt es Feststellungen über entscheidende Tatsachen auf in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Beweismittel (§§ 258 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO; Ratz in WK zur StPO § 281 Rz 9,Einerseits stützt es Feststellungen über entscheidende Tatsachen auf in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Beweismittel (Paragraphen 258, Absatz eins,, 281 Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO; Ratz in WK zur StPO Paragraph 281, Rz 9,

464) - die genannte Verlesungsfiktion vermag die tatsächliche Verlesung der betreffenden Aktenstücke nicht zu ersetzen (RZ 1996/18) - andererseits wurde der im Fall der Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat reichende gesetzliche Strafrahmen des § 141 StGB im konkreten Fall überschritten.464) - die genannte Verlesungsfiktion vermag die tatsächliche Verlesung der betreffenden Aktenstücke nicht zu ersetzen (RZ 1996/18) - andererseits wurde der im Fall der Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat reichende gesetzliche Strafrahmen des Paragraph 141, StGB im konkreten Fall überschritten.

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E6754512Os91.02

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 3302 = ÖJZ-LSK 2003/43 = SSt 64/71 = EvBl 2003/52 S234 - EvBl 2003,234XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00091.02.1107.000

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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