Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ashok C*****, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Ved N*****, vertreten durch Dr. Thomas Talos, Rechtsanwalt in Wien, wegen 19.803,35 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. Mai 2001, GZ 13 R 187/00s-48, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11. September 2000, GZ 3 Cg 73/97w-43, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur eine Durchgriffshaftung auf den Geschäftsführer der Gesellschaft mbH wegen dessen schlechter Geschäftsführung und Untreuehandlungen und die darauf gestützten Gegenforderungen des beklagten Alleingesellschafters verneint. Seine außerordentliche Revision geht in den Tatfragen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Danach hat der Kläger weder mangelhafte Geschäftsführungshandlungen noch eine rechtswidrige Eigenentnahme zu vertreten. Allfällige Fehler in der Betriebsführung hat der Beklagte, der eine intensive Kontrolle der Geschäftsführungstätigkeit durchgeführt hatte, genehmigt. Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer nur der Gesellschaft und nicht den Gesellschaftern (RS0059432). Die vom Beklagten geltend gemachten Schäden sind solche der Gesellschaft, die dem einzelnen Gesellschafter keinen Direktanspruch verschaffen (RS0059432). Die behauptete Zession scheitert nicht nur am festgestellten Fehlen einer Urkunde über das Insichgeschäft im Sinne des § 18 Abs 5 GmbHG, sondern auch an der Negativfeststellung, dass kein Rechtsgrund für die Zession feststellbar sei. Die Zession ist ein kausales Verfügungsgeschäft. Für ihre Wirksamkeit ist ein gültiges Grundgeschäft (Titel) Voraussetzung (RS0032510).Die Vorinstanzen haben im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur eine Durchgriffshaftung auf den Geschäftsführer der Gesellschaft mbH wegen dessen schlechter Geschäftsführung und Untreuehandlungen und die darauf gestützten Gegenforderungen des beklagten Alleingesellschafters verneint. Seine außerordentliche Revision geht in den Tatfragen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Danach hat der Kläger weder mangelhafte Geschäftsführungshandlungen noch eine rechtswidrige Eigenentnahme zu vertreten. Allfällige Fehler in der Betriebsführung hat der Beklagte, der eine intensive Kontrolle der Geschäftsführungstätigkeit durchgeführt hatte, genehmigt. Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer nur der Gesellschaft und nicht den Gesellschaftern (RS0059432). Die vom Beklagten geltend gemachten Schäden sind solche der Gesellschaft, die dem einzelnen Gesellschafter keinen Direktanspruch verschaffen (RS0059432). Die behauptete Zession scheitert nicht nur am festgestellten Fehlen einer Urkunde über das Insichgeschäft im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, GmbHG, sondern auch an der Negativfeststellung, dass kein Rechtsgrund für die Zession feststellbar sei. Die Zession ist ein kausales Verfügungsgeschäft. Für ihre Wirksamkeit ist ein gültiges Grundgeschäft (Titel) Voraussetzung (RS0032510).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E67800 6Ob265.02tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00265.02T.1107.000Dokumentnummer
JJT_20021107_OGH0002_0060OB00265_02T0000_000