TE OGH 2002/11/12 10Ob311/02m

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Veröffentlicht am 12.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wilhelm Joachim L*****, gegen die beklagte Partei Gertraud O*****, vertreten durch Dr. Erich Holzinger, Rechtsanwalt in Liezen, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 20. Juni 2002, GZ 1 R 162/02v-63, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, die Vorinstanzen hätten die Frage, ob durch die zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und der Beklagten getroffene Vereinbarung ein Miet- oder ein (obligatorisches) Wohnungsrecht begründet worden sei, unrichtig beurteilt. Die Vorinstanzen haben bei der Auslegung der Vereinbarung die allein maßgebliche Parteienabsicht erforscht und sind zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagten ein bloß obligatorisches Wohnungsrecht eingeräumt werden sollte. Steht aber - wie im vorliegenden Fall - die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, da der Beurteilung der Frage, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (MGA, ZPO15 ENr 57 ff zu § 502 mwN; RIS-Justiz RS0042776, RS0042936 ua).Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, die Vorinstanzen hätten die Frage, ob durch die zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und der Beklagten getroffene Vereinbarung ein Miet- oder ein (obligatorisches) Wohnungsrecht begründet worden sei, unrichtig beurteilt. Die Vorinstanzen haben bei der Auslegung der Vereinbarung die allein maßgebliche Parteienabsicht erforscht und sind zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagten ein bloß obligatorisches Wohnungsrecht eingeräumt werden sollte. Steht aber - wie im vorliegenden Fall - die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, da der Beurteilung der Frage, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (MGA, ZPO15 ENr 57 ff zu Paragraph 502, mwN; RIS-Justiz RS0042776, RS0042936 ua).

Soweit die Revisionswerberin als Mangel des Berufungsverfahrens geltend macht, das Berufungsgericht habe die in der Berufung erhobene Beweisrüge nicht gesetzmäßig behandelt, übersieht sie, dass das Berufungsverfahren nur mangelhaft bleibt, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht auseinandersetzt, nicht aber schon dann, wenn es sich nicht mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinandersetzt (MGA aaO ENr 53 ff zu § 503 mwN; RIS-Justiz RS0043162). Geht hingegen aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteiles hervor, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu überprüfen, nachgekommen ist und warum es die vom Berufungswerber geltend gemachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht teilt, sondern die erstgerichtlichen Feststellungen für richtig hält, kann von einem Mangel des Berufungsverfahrens nicht die Rede sein (RIS-Justiz RS0043268). Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge ausreichend auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, warum es den von der Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes vorgetragenen Argumenten nicht folgt. Die der Sache nach im Rechtsmittel enthaltene Bekämpfung der von den Vorinstanzen vorgenommenen Beweiswürdigung ist der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, entzogen. Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Soweit die Revisionswerberin als Mangel des Berufungsverfahrens geltend macht, das Berufungsgericht habe die in der Berufung erhobene Beweisrüge nicht gesetzmäßig behandelt, übersieht sie, dass das Berufungsverfahren nur mangelhaft bleibt, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht auseinandersetzt, nicht aber schon dann, wenn es sich nicht mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinandersetzt (MGA aaO ENr 53 ff zu Paragraph 503, mwN; RIS-Justiz RS0043162). Geht hingegen aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteiles hervor, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu überprüfen, nachgekommen ist und warum es die vom Berufungswerber geltend gemachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht teilt, sondern die erstgerichtlichen Feststellungen für richtig hält, kann von einem Mangel des Berufungsverfahrens nicht die Rede sein (RIS-Justiz RS0043268). Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge ausreichend auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, warum es den von der Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes vorgetragenen Argumenten nicht folgt. Die der Sache nach im Rechtsmittel enthaltene Bekämpfung der von den Vorinstanzen vorgenommenen Beweiswürdigung ist der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, entzogen. Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.

Anmerkung

E67228 10Ob311.02m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0100OB00311.02M.1112.000

Dokumentnummer

JJT_20021112_OGH0002_0100OB00311_02M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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