Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Taucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef S*****, vertreten durch Dr. Manfred Moser, Rechtsanwalt in Pöttsching, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Mai 2002, GZ 8 Rs 112/02b-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Jänner 2002, GZ 17 Cgs 245/01t-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegenzuhalten, dass Verfahrensmängel erster Instanz (hier: unterlassene Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens), deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung (vgl SSV-NF 7/12 mwN). Mit dem Vorbringen, er könne entgegen der Feststellungen der Tatsacheninstanzen die Tätigkeit eines Bürokaufmannes nicht mehr verrichten, da bei dieser Tätigkeit entgegen der Annahme der Vorinstanzen zumindest fallweise ein besonderer Zeit- und Leistungsdruck gegeben sei, bekämpft der Kläger in unzulässiger Weise die von den Vorinstanzen festgestellte Tatsachengrundlage. Der Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung bzw Beweiswürdigung gehört nicht zu den im § 503 ZPO taxativ genannten Revisionsgründen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 503 mwN). Auch das ASGG sieht diesbezüglich keine Ausnahme vor (10 ObS 221/00y uva). Soweit der Kläger erstmals in der Revision die Feststellung des Erstgerichtes, er sei in den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag (1. 3. 2001) überwiegend als Bürokaufmann tätig gewesen, als aktenwidrig bekämpft, ist darauf hinzuweisen, dass der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden kann (MGA, ZPO5 ENr 111 zu § 503 mwN ua). Im Übrigen hat der Kläger in seinen Berufungsausführungen die Richtigkeit dieser Feststellung in keiner Weise in Zweifel gezogen, sondern er hat selbst diese Tatsachenfeststellung seinen Berufungsausführungen zugrunde gelegt. Eine in der Berufung nicht erhobene Aktenwidrigkeitsrüge kann in der Revision nicht nachgetragen werden (MGA aaO ENr 124 mwN ua). Die Prüfung der Frage, ob die erstgerichtlichen Feststellungen mit den Beweisergebnissen in Widerspruch stünden, ist dem Obersten Gerichtshof daher schon deshalb verwehrt. Es sei daher lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass aus den diesbezüglichen Revisionsausführungen wohl auch inhaltlich kein günstigeres Prozessergebnis für den Kläger ableitbar wäre. Denn selbst wenn man mit den Ausführungen des Klägers davon ausginge, dass der Kläger lediglich zum Bürokaufmann (im Rahmen des AMFG) umgeschult worden sei, er diese Tätigkeit aber tatsächlich niemals ausgeübt habe, würde der Kläger nach dem im Pensionsakt befindlichen Bericht an den Pensions- und Pflegegeldausschuss (vgl OZ 9 im Pensionsakt) innerhalb der letzten fünfzehn Jahre vor dem Stichtag insgesamt 60 Beitragsmonate der Pensionsversicherung, davon 25 Beitragsmonate als Kellner und 35 Beitragsmonate als Bürokaufmann - Umschulung (AMFG), erworben haben. Da Zeiten der AMFG-Ausbildung bei der Beurteilung, ob die Zeiten der Ausübung eines erlernten oder angelernten Berufes überwiegen, als Zeiten einer unqualifizierten Tätigkeit zu werten wären, würden in diesem Fall Zeiten der unqualifizierten Beschäftigung überwiegen und das Verweisungsfeld des Klägers wäre damit nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen (vgl SSV-NF 11/68). Ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen kommt dem Kläger jedoch Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG zu. Da der Kläger den von ihm erlernten und - nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen - im maßgebenden Zeitraum auch überwiegend ausgeübten Beruf eines Bürokaufmannes weiterhin ausüben kann, ist er nicht invalid im Sinn des § 255 ASVG (SSV-NF 3/2 mwN; RIS-Justiz RS0110071). Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) wird zwar im vorliegenden Rechtsmittel genannt, jedoch in der Sache selbst nicht näher ausgeführt. Es erübrigt sich damit auch eine Prüfung der Frage, ob die Rechtsrüge in der Berufung gesetzmäßig ausgeführt war (vgl SSV-NF 8/37 ua). Auf den mit der Revision vorgelegten ärztlichen Befundbericht kann wegen des im Revisionsverfahren uneingeschränkt herrschenden Neuerungsverbotes nicht Bedacht genommen werden. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegenzuhalten, dass Verfahrensmängel erster Instanz (hier: unterlassene Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens), deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung vergleiche SSV-NF 7/12 mwN). Mit dem Vorbringen, er könne entgegen der Feststellungen der Tatsacheninstanzen die Tätigkeit eines Bürokaufmannes nicht mehr verrichten, da bei dieser Tätigkeit entgegen der Annahme der Vorinstanzen zumindest fallweise ein besonderer Zeit- und Leistungsdruck gegeben sei, bekämpft der Kläger in unzulässiger Weise die von den Vorinstanzen festgestellte Tatsachengrundlage. Der Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung bzw Beweiswürdigung gehört nicht zu den im Paragraph 503, ZPO taxativ genannten Revisionsgründen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 503, mwN). Auch das ASGG sieht diesbezüglich keine Ausnahme vor (10 ObS 221/00y uva). Soweit der Kläger erstmals in der Revision die Feststellung des Erstgerichtes, er sei in den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag (1. 3. 2001) überwiegend als Bürokaufmann tätig gewesen, als aktenwidrig bekämpft, ist darauf hinzuweisen, dass der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden kann (MGA, ZPO5 ENr 111 zu Paragraph 503, mwN ua). Im Übrigen hat der Kläger in seinen Berufungsausführungen die Richtigkeit dieser Feststellung in keiner Weise in Zweifel gezogen, sondern er hat selbst diese Tatsachenfeststellung seinen Berufungsausführungen zugrunde gelegt. Eine in der Berufung nicht erhobene Aktenwidrigkeitsrüge kann in der Revision nicht nachgetragen werden (MGA aaO ENr 124 mwN ua). Die Prüfung der Frage, ob die erstgerichtlichen Feststellungen mit den Beweisergebnissen in Widerspruch stünden, ist dem Obersten Gerichtshof daher schon deshalb verwehrt. Es sei daher lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass aus den diesbezüglichen Revisionsausführungen wohl auch inhaltlich kein günstigeres Prozessergebnis für den Kläger ableitbar wäre. Denn selbst wenn man mit den Ausführungen des Klägers davon ausginge, dass der Kläger lediglich zum Bürokaufmann (im Rahmen des AMFG) umgeschult worden sei, er diese Tätigkeit aber tatsächlich niemals ausgeübt habe, würde der Kläger nach dem im Pensionsakt befindlichen Bericht an den Pensions- und Pflegegeldausschuss vergleiche OZ 9 im Pensionsakt) innerhalb der letzten fünfzehn Jahre vor dem Stichtag insgesamt 60 Beitragsmonate der Pensionsversicherung, davon 25 Beitragsmonate als Kellner und 35 Beitragsmonate als Bürokaufmann - Umschulung (AMFG), erworben haben. Da Zeiten der AMFG-Ausbildung bei der Beurteilung, ob die Zeiten der Ausübung eines erlernten oder angelernten Berufes überwiegen, als Zeiten einer unqualifizierten Tätigkeit zu werten wären, würden in diesem Fall Zeiten der unqualifizierten Beschäftigung überwiegen und das Verweisungsfeld des Klägers wäre damit nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen vergleiche SSV-NF 11/68). Ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen kommt dem Kläger jedoch Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG zu. Da der Kläger den von ihm erlernten und - nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen - im maßgebenden Zeitraum auch überwiegend ausgeübten Beruf eines Bürokaufmannes weiterhin ausüben kann, ist er nicht invalid im Sinn des Paragraph 255, ASVG (SSV-NF 3/2 mwN; RIS-Justiz RS0110071). Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) wird zwar im vorliegenden Rechtsmittel genannt, jedoch in der Sache selbst nicht näher ausgeführt. Es erübrigt sich damit auch eine Prüfung der Frage, ob die Rechtsrüge in der Berufung gesetzmäßig ausgeführt war vergleiche SSV-NF 8/37 ua). Auf den mit der Revision vorgelegten ärztlichen Befundbericht kann wegen des im Revisionsverfahren uneingeschränkt herrschenden Neuerungsverbotes nicht Bedacht genommen werden. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E67253 10ObS339.02dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00339.02D.1112.000Dokumentnummer
JJT_20021112_OGH0002_010OBS00339_02D0000_000