TE OGH 2002/11/12 4Nd513/02

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Veröffentlicht am 12.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden (klagenden) Partei Rudolf G*****, vertreten durch Brauneis, Klauser & Prändl, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die Antragsgegnerin (die beklagte Partei) P***** (GmbH) "*****", *****„ wegen 5.500 EUR sA, über den Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 28 JN folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden (klagenden) Partei Rudolf G*****, vertreten durch Brauneis, Klauser & Prändl, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die Antragsgegnerin (die beklagte Partei) P***** (GmbH) "*****", *****„ wegen 5.500 EUR sA, über den Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 28, JN folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren über den Ordinationsantrag wird bis zur Erledigung des zu 4 R 276/01x des Oberlandesgerichts Innsbruck anhängig gemachten Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Rechtssache C-27/02) ausgesetzt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beantragt unter Vorlage eines Klageentwurfs die Ordination eines sachlich zuständigen Gerichts (angeregt wird die Bestimmung des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien) mit folgendem, durch Vorlage eines Urkundenkonvoluts belegtem Vorbringen:

Er habe von der Gegnerin, einer Schweizer Versandhandelsgesellschaft mbH, die zum Vertrieb ihrer Waren und Dienstleistungen den Markennamen "SOFIA D*****" verwende, im Februar 2002 eine (an ihn) persönlich adressierte Zuschrift erhalten, die bei ihm, einem "verständigen Verbraucher" mit Wohnsitz in Wien, den Eindruck erweckt habe, er habe einen Geldbetrag von 5.500 EUR gewonnen, den er nur noch anfordern müsse. An der Irreführungseignung dieser Gewinnzusage bestehe kein Zweifel. Gemäß § 5j KSchG habe diese GmbH ihm den zugesagten Gewinn auszuzahlen. Dieser Anspruch sei ein solcher aus bzw im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag im Sinn des Art 13 ff LGVÜ, welches im Verhältnis zur Schweiz anzuwenden sei. Dies folge aus dem - ebenfalls einen Ordinationsantrag des Klägers (Antragstellers) gegen ein deutsches Versandhandelsunternehmen betreffenden - Urteil des EuGH vom 11. 7. 2002, C-96/00, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde gelegen sei: da dort der Erhalt des zugesagten Geldgewinns von einer, vom Kläger als Verbraucher auch vorgenommenen Warenbestellung abhängig gewesen sei, habe der EuGH den Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Gewinns als Klage aus Vertrag nach Art 13 Abs 1 Nr 3 des EuGVÜ qualifiziert. Diese Entscheidung sei durch Interpretation auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Das Oberlandesgericht Innsbruck habe "zu diesem Thema" ein Ersuchen um Vorabentscheidung an den EuGH gerichtet (Rechtssache C-27/02), "ob auch dann, wenn der Gewinn nicht von einer Bestellung und Lieferung von Waren abhängig gemacht wird, der Gewinnzusage aber ein Warenkatalog mit einem unverbindlichen Testanforderungs-Schein beiliegt, der Anspruch gemäß § 5j KSchG ein vertraglicher Anspruch nach Art 13 Nr 3 oder nach Art 5 Nr 1 oder ein solcher aus unerlaubter Handlung nach Art 5 Nr 3 (alles wohl: EuGVÜ) ist". Gemäß Art 14 Abs 1 LGVÜ könne die Klage aus bzw im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag gegen den anderen Vertragspartner auch vor den Gerichten des Vertragspartners erhoben werden, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz habe. Demnach sei die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach dem LGVÜ hier gegeben. Da die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes aber weder nach dem LGVÜ, noch nach der JN geregelt sei, werde der Ordinationsantrag gestellt. Für den Fall der Qualifikation des geltend gemachten Anspruchs als solchen aus Vertrag nach Art 5 Nr 1 LGVÜ oder aus unerlaubter Handlung nach Art 5 Nr 3 LGVÜ werde hilfsweise beantragt, die Klage an das zuständige Gericht zu überweisen.Er habe von der Gegnerin, einer Schweizer Versandhandelsgesellschaft mbH, die zum Vertrieb ihrer Waren und Dienstleistungen den Markennamen "SOFIA D*****" verwende, im Februar 2002 eine (an ihn) persönlich adressierte Zuschrift erhalten, die bei ihm, einem "verständigen Verbraucher" mit Wohnsitz in Wien, den Eindruck erweckt habe, er habe einen Geldbetrag von 5.500 EUR gewonnen, den er nur noch anfordern müsse. An der Irreführungseignung dieser Gewinnzusage bestehe kein Zweifel. Gemäß Paragraph 5 j, KSchG habe diese GmbH ihm den zugesagten Gewinn auszuzahlen. Dieser Anspruch sei ein solcher aus bzw im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag im Sinn des Artikel 13, ff LGVÜ, welches im Verhältnis zur Schweiz anzuwenden sei. Dies folge aus dem - ebenfalls einen Ordinationsantrag des Klägers (Antragstellers) gegen ein deutsches Versandhandelsunternehmen betreffenden - Urteil des EuGH vom 11. 7. 2002, C-96/00, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde gelegen sei: da dort der Erhalt des zugesagten Geldgewinns von einer, vom Kläger als Verbraucher auch vorgenommenen Warenbestellung abhängig gewesen sei, habe der EuGH den Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Gewinns als Klage aus Vertrag nach Artikel 13, Absatz eins, Nr 3 des EuGVÜ qualifiziert. Diese Entscheidung sei durch Interpretation auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Das Oberlandesgericht Innsbruck habe "zu diesem Thema" ein Ersuchen um Vorabentscheidung an den EuGH gerichtet (Rechtssache C-27/02), "ob auch dann, wenn der Gewinn nicht von einer Bestellung und Lieferung von Waren abhängig gemacht wird, der Gewinnzusage aber ein Warenkatalog mit einem unverbindlichen Testanforderungs-Schein beiliegt, der Anspruch gemäß Paragraph 5 j, KSchG ein vertraglicher Anspruch nach Artikel 13, Nr 3 oder nach Artikel 5, Nr 1 oder ein solcher aus unerlaubter Handlung nach Artikel 5, Nr 3 (alles wohl: EuGVÜ) ist". Gemäß Artikel 14, Absatz eins, LGVÜ könne die Klage aus bzw im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag gegen den anderen Vertragspartner auch vor den Gerichten des Vertragspartners erhoben werden, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz habe. Demnach sei die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach dem LGVÜ hier gegeben. Da die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes aber weder nach dem LGVÜ, noch nach der JN geregelt sei, werde der Ordinationsantrag gestellt. Für den Fall der Qualifikation des geltend gemachten Anspruchs als solchen aus Vertrag nach Artikel 5, Nr 1 LGVÜ oder aus unerlaubter Handlung nach Artikel 5, Nr 3 LGVÜ werde hilfsweise beantragt, die Klage an das zuständige Gericht zu überweisen.

Rechtliche Beurteilung

In dem im Spruch bezeichneten Verfahren des Oberlandesgerichts Innsbruck 4 R 276/01x ist zu der auch im vorliegenden Ordinationsverfahren bedeutsamen Frage ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH anhängig. Da dessen Entscheidungen auch für die Auslegung der Bestimmungen des LGVÜ maßgeblich sind (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Vor Art 1 Rz 21 ff), ist die Entscheidung des EuGH auch für die Entscheidung über den Ordinationsantrag von wesentlicher Bedeutung (vgl 3 Nd 504/01; 3 Nd 515/99).In dem im Spruch bezeichneten Verfahren des Oberlandesgerichts Innsbruck 4 R 276/01x ist zu der auch im vorliegenden Ordinationsverfahren bedeutsamen Frage ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH anhängig. Da dessen Entscheidungen auch für die Auslegung der Bestimmungen des LGVÜ maßgeblich sind (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Vor Artikel eins, Rz 21 ff), ist die Entscheidung des EuGH auch für die Entscheidung über den Ordinationsantrag von wesentlicher Bedeutung vergleiche 3 Nd 504/01; 3 Nd 515/99).

Diese Erwägungen führen zur spruchgemäßen Entscheidung.

Anmerkung

E67433 4Nd513.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040ND00513.02.1112.000

Dokumentnummer

JJT_20021112_OGH0002_0040ND00513_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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