Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edith B*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Christian Burghardt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Hofrat Ernst B*****, Beamter des Rechnungshofes in Ruhe, *****, vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in Nebersdorf, wegen Unterhalt, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. Juli 2002, GZ 45 R 329/02v-28, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hat den Beklagten ab 1. 4. 1997 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von EUR 654,06 (S 9.000,--) an die Klägerin, seine geschiedene Gattin verpflichtet. Die Einrede der vom Beklagten erhobenen Gegenforderung von S 909.916,64 (Anspruch aus dem Titel der nachehelichen Vermögensaufteilung) wurde im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Geltendmachung dieser Forderung das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges entgegen stehe; außerdem entstehe ein allfälliger Anspruch des Beklagten auf eine Ausgleichszahlung der Klägerin aus dem Titel der nachehelichen Aufteilung erst mit der Entscheidung im Aufteilungsverfahren und sei daher nicht fällig. Aus diesem Grund wurde auch eine vom Beklagten begehrte Unterbrechung des Unterhaltsprozesses bis zur rechtskräftigen Beendigung des Aufteilungsverfahrens abgelehnt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass mangels Beendigung des Aufteilungsverfahrens noch keine Fälligkeit einer allfälligen Ausgleichszahlungsforderung des Beklagten gegenüber der Klägerin gegeben sei, weshalb die Voraussetzungen für eine Kompensation nicht vorlägen. Dem Berufungsvorbringen, das Erstgericht hätte (durch Kürzung des Unterhaltsanspruchs um ein Viertel) berücksichtigen müssen, dass der Klägerin zur Abdeckung ihres Wohnbedürfnisses eine Eigentumswohnung zustehe, stehe das Neuerungsverbot entgegen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO sei die ordentliche Revision nicht zulässig.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass mangels Beendigung des Aufteilungsverfahrens noch keine Fälligkeit einer allfälligen Ausgleichszahlungsforderung des Beklagten gegenüber der Klägerin gegeben sei, weshalb die Voraussetzungen für eine Kompensation nicht vorlägen. Dem Berufungsvorbringen, das Erstgericht hätte (durch Kürzung des Unterhaltsanspruchs um ein Viertel) berücksichtigen müssen, dass der Klägerin zur Abdeckung ihres Wohnbedürfnisses eine Eigentumswohnung zustehe, stehe das Neuerungsverbot entgegen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sei die ordentliche Revision nicht zulässig.
Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Der Beklagte führt zur Zulässigkeit der Revision aus, die Rechtsprechung, die eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung aus einem Außerstreitverfahren erst dann zulasse, wenn dieses rechtskräftig beendet sei, sei überprüfungswürdig, weil sie zu einem unbilligen Ergebnis führe. Nüchtern betrachtet könne der Beklagte mangels eigenen Vermögens der Klägerin eine Ablösezahlung im Rahmen des Aufteilungsverfahrens nur durch Einwendung der Gegenforderung gegenüber den Unterhaltsansprüchen der Klägerin realisieren. Es sei daher ungerecht, über den Unterhaltsanspruch der Klägerin sofort zu erkennen und den Beklagten zu entsprechenden Zahlungen zu verpflichten. Um diese Unbilligkeit zu verhindern, hätte das Erstgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Außerstreitverfahrens zu unterbrechen gehabt. Die Rechtsprechung, wonach mit Ansprüchen aus der Aufteilung nicht gegen Unterhaltsansprüche aufgerechnet werden könne, sei überholt und nicht mehr zeitgemäß. Der Unterhalt der Klägerin sei im vorliegenden Fall nicht gefährdet, da sie eine durchaus ansehnliche Eigenpension beziehe und damit das Auslangen finde. Im Übrigen hätten die Vorinstanzen trotz der Verpflichtung, "Einwände in alle Richtungen einer Überprüfung zu unterziehen", nicht berücksichtigt, dass der Einwand des Beklagten, die Klägerin müsse sich neben ihrer Eigenpension weiteres Einkommen anrechnen lassen, auch den Umstand umfasse, dass bei der Klägerin der Wohnbedarf in Form einer während der Ehe erworbenen Eigentumswohnung abgedeckt sei.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0033861) kann eine Gegenforderung, die nicht auf den Rechtsweg gehört, nicht im Rechtsweg liquidiert werden. Diese Judikatur wurde zuletzt ausdrücklich für den Fall der Aufrechnung mit noch nicht rechtskräftig zuerkannten Aufteilungsansprüchen nach §§ 81 ff EheGNach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0033861) kann eine Gegenforderung, die nicht auf den Rechtsweg gehört, nicht im Rechtsweg liquidiert werden. Diese Judikatur wurde zuletzt ausdrücklich für den Fall der Aufrechnung mit noch nicht rechtskräftig zuerkannten Aufteilungsansprüchen nach Paragraphen 81, ff EheG
aufrecht erhalten (4 Ob 242/99p = EF 90.235; im gleichen Sinn bereits
7 Ob 2334/96b = EF 81.596 zur Unzulässigkeit der Kompensation mit im Außerstreitverfahren geltend zu machenden Unterhaltsansprüchen). Auch der Umstand, dass damit im Einzelfall (bei einem länger dauernden Aufteilungsverfahren) wirtschaftliche Härten entstehen können, gibt keinen Anlass, von der auch im Schrifttum (etwa Rechberger in Rechberger, ZPO2 §§ 391, 392 Rz 12; Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 1290) geteilten Ansicht der Rechtsprechung abzugehen. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828 [T1]).7 Ob 2334/96b = EF 81.596 zur Unzulässigkeit der Kompensation mit im Außerstreitverfahren geltend zu machenden Unterhaltsansprüchen). Auch der Umstand, dass damit im Einzelfall (bei einem länger dauernden Aufteilungsverfahren) wirtschaftliche Härten entstehen können, gibt keinen Anlass, von der auch im Schrifttum (etwa Rechberger in Rechberger, ZPO2 Paragraphen 391,, 392 Rz 12; Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 1290) geteilten Ansicht der Rechtsprechung abzugehen. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828 [T1]).
Da der Revisionswerber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Da der Revisionswerber keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Anmerkung
E67402 10Ob319.02pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0100OB00319.02P.1112.000Dokumentnummer
JJT_20021112_OGH0002_0100OB00319_02P0000_000