Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wilhelm M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Hans Jürgen N***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. Mai 2002, GZ 22 Hv 3/02v-61, sowie über dessen Beschwerde gemäß § 494a Abs 4 StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wilhelm M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Hans Jürgen N***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. Mai 2002, GZ 22 Hv 3/02v-61, sowie über dessen Beschwerde gemäß Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Hans Jürgen N***** des Verbrechens der betrügerischen Krida als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er Anfang März 2000 in Obsteig den Wilhelm und die Maria M***** dazu bestimmt, einen Bestandteil ihres Vermögens in einem (richtig) 40.000 EUR übersteigenden Betrag wirklich zu verringern und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger oder zumindest eines von ihnen zu vereiteln oder zu schmälern, indem er sie in Kenntnis der finanziellen Situation der Genannten und des zu AZ 2 E 2.930/99f des Bezirksgerichtes Silz anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens veranlasste, als Schuldner mehrerer Gläubiger die Liegenschaft EZ ***** samt darauf befindlicher "C*****" zu einem "unrealistischen" und unangemessen niedrigen Pachtzins von 6.000 Schilling monatlich exklusive Umsatzsteuer für die Dauer von fünf Jahren unkündbar an die durch ihn vertretene "A***** GmbH" zu verpachten, sodass insbesondere das Meistbot dieses Objekts im Zwangsversteigerungsverfahren deutlich unter dem Schätzwert von 4,636.273 Schilling lag und potenzielle Erwerber aufgrund dieses ungünstigen Pachtvertrages von einem Erwerb Abstand nahmen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Hans Jürgen N***** des Verbrechens der betrügerischen Krida als Bestimmungstäter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 156 Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er Anfang März 2000 in Obsteig den Wilhelm und die Maria M***** dazu bestimmt, einen Bestandteil ihres Vermögens in einem (richtig) 40.000 EUR übersteigenden Betrag wirklich zu verringern und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger oder zumindest eines von ihnen zu vereiteln oder zu schmälern, indem er sie in Kenntnis der finanziellen Situation der Genannten und des zu AZ 2 E 2.930/99f des Bezirksgerichtes Silz anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens veranlasste, als Schuldner mehrerer Gläubiger die Liegenschaft EZ ***** samt darauf befindlicher "C*****" zu einem "unrealistischen" und unangemessen niedrigen Pachtzins von 6.000 Schilling monatlich exklusive Umsatzsteuer für die Dauer von fünf Jahren unkündbar an die durch ihn vertretene "A***** GmbH" zu verpachten, sodass insbesondere das Meistbot dieses Objekts im Zwangsversteigerungsverfahren deutlich unter dem Schätzwert von 4,636.273 Schilling lag und potenzielle Erwerber aufgrund dieses ungünstigen Pachtvertrages von einem Erwerb Abstand nahmen.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Angeklagten aus den Gründen der Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 4,, 5, 5a, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, seine Verteidigungsrechte (Z 4) wären dadurch verletzt worden, dass die Vorsitzende die von seinem Verteidiger an den Zeugen Eugen B***** gerichtete Frage nicht zuließ, "ob er über Barmittel (zur Ersteigerung der Liegenschaft) verfügt habe", mangelt es schon an der Beschwerdelegitimation, weil erstens in Wirklichkeit danach gefragt wurde, ob die Finanzierung über die Raika Telfs insbesondere über (deren Direktor) D***** abgewickelt worden wäre (S 191/II), und zweitens die Zulassung dieser Frage, über die der Gerichtshof gemäß § 238 Abs 1 zu entscheiden gehabt hätte, nicht förmlich beantragt wurde (Ratz WK-StPO § 281 Rz 302). Gleiches gilt für die an den Sachverständigen RegRat Rudolf K***** gerichtete Frage, "ob es dann für den Verpächter oder Ersteher wirtschaftlich ist, beim (tatsächlich erzielten) Meistbot von 2,8 Millionen S einen Pachtzins von 6.000 Schilling netto einzuheben, wenn der Pächter Investitionen für die Betriebsfähigkeit im Umfang von 500.000 Schilling tätigt und nach Ablauf von fünf Jahren diese Investitionen ersatzlos in das Eigentum des Verpächters bzw des Erstehers übergehen" (S 285/II), weil auch in diesem Fall auf eine Entscheidung nach § 238 Abs 1 StGB nicht angetragen wurde. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider musste das Schöffengericht die mit der Verantwortung des Angeklagten korrespondierende Aussage des Zeugen D*****, wonach ersterer das Inventar der "M*****" nicht benutzen durfte (S 103 bzw S 159), bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gesondert erörtern, weil es bei der Wertermittlung diesen Umstand ohndies berücksichtigte (US 19).Soweit der Beschwerdeführer einwendet, seine Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) wären dadurch verletzt worden, dass die Vorsitzende die von seinem Verteidiger an den Zeugen Eugen B***** gerichtete Frage nicht zuließ, "ob er über Barmittel (zur Ersteigerung der Liegenschaft) verfügt habe", mangelt es schon an der Beschwerdelegitimation, weil erstens in Wirklichkeit danach gefragt wurde, ob die Finanzierung über die Raika Telfs insbesondere über (deren Direktor) D***** abgewickelt worden wäre (S 191/II), und zweitens die Zulassung dieser Frage, über die der Gerichtshof gemäß Paragraph 238, Absatz eins, zu entscheiden gehabt hätte, nicht förmlich beantragt wurde (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 302). Gleiches gilt für die an den Sachverständigen RegRat Rudolf K***** gerichtete Frage, "ob es dann für den Verpächter oder Ersteher wirtschaftlich ist, beim (tatsächlich erzielten) Meistbot von 2,8 Millionen S einen Pachtzins von 6.000 Schilling netto einzuheben, wenn der Pächter Investitionen für die Betriebsfähigkeit im Umfang von 500.000 Schilling tätigt und nach Ablauf von fünf Jahren diese Investitionen ersatzlos in das Eigentum des Verpächters bzw des Erstehers übergehen" (S 285/II), weil auch in diesem Fall auf eine Entscheidung nach Paragraph 238, Absatz eins, StGB nicht angetragen wurde. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider musste das Schöffengericht die mit der Verantwortung des Angeklagten korrespondierende Aussage des Zeugen D*****, wonach ersterer das Inventar der "M*****" nicht benutzen durfte (S 103 bzw S 159), bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gesondert erörtern, weil es bei der Wertermittlung diesen Umstand ohndies berücksichtigte (US 19).
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zur Wertminderung durch die Verpachtung.Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zur Wertminderung durch die Verpachtung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) kritisiert bloß abermals die mängelfrei begründete Wertminderung der Liegenschaft mit dem Hinweis auf spekulativ behauptete Kosten für den Erwerb einer Einrichtung unter Vernachlässigung der Ausführungen des genannten Sachverständigen zu diesem Thema (S 279 ff/II iVm ON 58).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) kritisiert bloß abermals die mängelfrei begründete Wertminderung der Liegenschaft mit dem Hinweis auf spekulativ behauptete Kosten für den Erwerb einer Einrichtung unter Vernachlässigung der Ausführungen des genannten Sachverständigen zu diesem Thema (S 279 ff/II in Verbindung mit ON 58).
Dass die behauptete Übernahme von geschuldeten Gemeindeabgaben in der Höhe von ca 200.000 Schilling die Wertgrenze des § 156 Abs 2 StGB (40.000 EUR) tangieren könnte, obwohl der Verkehrswert ohne Zubehör vor der Verpachtung mit ca 4,6 Millionen S und das wegen der Verpachtung bloß erzielte Meistbot mit 2,8 Millionen Schilling konstatiert ist (US 8, 21), wird in der Beschwerde (sachlich Z 10) prozessordnungswidrig nicht dargetan.Dass die behauptete Übernahme von geschuldeten Gemeindeabgaben in der Höhe von ca 200.000 Schilling die Wertgrenze des Paragraph 156, Absatz 2, StGB (40.000 EUR) tangieren könnte, obwohl der Verkehrswert ohne Zubehör vor der Verpachtung mit ca 4,6 Millionen S und das wegen der Verpachtung bloß erzielte Meistbot mit 2,8 Millionen Schilling konstatiert ist (US 8, 21), wird in der Beschwerde (sachlich Ziffer 10,) prozessordnungswidrig nicht dargetan.
Schließlich bestreitet die Subsumtionsrüge (Z 10) die Subjektqualität der Bestimmten mit der Behauptung, an der Zwangsversteigerung ihrer Liegenschaft sei bloß eine betreibende Partei beteiligt gewesen, sodass "kein zusätzlicher Gläubiger ... benachteiligt bzw geschädigt werden konnte". Damit orientiert sie sich nicht am angewendeten Gesetz (§ 156 StGB), das bloß eine Mehrheit von Gläubigern (US 17 iVm US 4 und ON 20 in AZ 2 E 2.930/99f des Bezirksgerichtes Silz), nicht aber eine Mehrheit von betreibenden Gläubigern fordert, und verfehlt solcherart die gesetzmäßige Darstellung (auch) dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes.Schließlich bestreitet die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die Subjektqualität der Bestimmten mit der Behauptung, an der Zwangsversteigerung ihrer Liegenschaft sei bloß eine betreibende Partei beteiligt gewesen, sodass "kein zusätzlicher Gläubiger ... benachteiligt bzw geschädigt werden konnte". Damit orientiert sie sich nicht am angewendeten Gesetz (Paragraph 156, StGB), das bloß eine Mehrheit von Gläubigern (US 17 in Verbindung mit US 4 und ON 20 in AZ 2 E 2.930/99f des Bezirksgerichtes Silz), nicht aber eine Mehrheit von betreibenden Gläubigern fordert, und verfehlt solcherart die gesetzmäßige Darstellung (auch) dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde konnte daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde konnte daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.
Anmerkung
E67570 14Os114.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00114.02.1112.000Dokumentnummer
JJT_20021112_OGH0002_0140OS00114_0200000_000