TE OGH 2002/11/13 9Ob234/02f

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Veröffentlicht am 13.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Erlagssache des Erlegers Dr. Robert L*****, Rechtsanwalt, *****, gegen den Erlagsgegner Helmut G*****, Datentechniker, *****, wegen EUR 476,01 (= ATS 6.550), infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Erlagsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. September 2002, GZ 42 R 524/02y-16, mit welchem infolge Rekurses des Erlagsgegners der Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 5. Juni 2002, GZ 1 Nc 249/01m-7, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Akten werden dem Bezirksgericht Josefstadt zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 15/102; zuletzt 7 Ob 320/99f) hat in Rechtsstreitigkeiten über die Zustimmung zur Ausfolgung eines in Geld bestehenden Gerichtserlages eine Bewertung nicht stattzufinden, weil der Streitgegenstand in dem Geldbetrag besteht, dessen Ausfolgung begehrt wird. Dies sind im vorliegenden Fall EUR 476,01 (= ATS 6.550).

Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt EUR 20.000 und hat das Rekursgericht - wie hier - gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei, so kann eine Partei gemäß § 14 Abs 1 und 2 AußStrG einen beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Rekursentscheidung einzubringenden Antrag - verbunden mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses - an das Gericht zweiter Instanz stellen, dass es seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses abändere und den ordentlichen Revisionsrekurs doch für zulässig erkläre. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz im Streitwertbereich nach § 14a Abs 1 AußStrG, gegen die zufolge eines Ausspruchs gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, gemäß § 16 Abs 2 Z 2 AußStrG sofort dem Rekursgericht, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel - wie im Anlassfall - als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnet und ebenso wie der Abänderungsantrag unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist (1 Ob 346/98h; 2 Ob 361/98x uva). Dabei bleibt ein allfälliges Verbesserungserfordernis (Klarstellung des Begehrens bzw Nachtrag des Abänderungsantrages) der Beurteilung durch die Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109505).Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt EUR 20.000 und hat das Rekursgericht - wie hier - gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei, so kann eine Partei gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 AußStrG einen beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Rekursentscheidung einzubringenden Antrag - verbunden mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses - an das Gericht zweiter Instanz stellen, dass es seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses abändere und den ordentlichen Revisionsrekurs doch für zulässig erkläre. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz im Streitwertbereich nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG, gegen die zufolge eines Ausspruchs gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG sofort dem Rekursgericht, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel - wie im Anlassfall - als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnet und ebenso wie der Abänderungsantrag unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist (1 Ob 346/98h; 2 Ob 361/98x uva). Dabei bleibt ein allfälliges Verbesserungserfordernis (Klarstellung des Begehrens bzw Nachtrag des Abänderungsantrages) der Beurteilung durch die Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109505).

Anmerkung

E67531 9Ob234.02f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00234.02F.1113.000

Dokumentnummer

JJT_20021113_OGH0002_0090OB00234_02F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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