TE OGH 2002/11/13 9Fsc101/02f

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Veröffentlicht am 13.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder B*****, GZ 2 P 181/01k des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, infolge des Fristsetzungsantrags des Vaters Mag. Herwig B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit seinem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag vom 7. 10. 2002 wendet sich der Antragsteller ersichtlich dagegen, dass das Landesgericht für ZRS Wien über seinen Fristsetzungsantrag vom 1. 9. 2002 (= ON 163) noch nicht entschieden habe.

Aus dem Pflegschaftsakt ist zu ersehen, dass dieser Fristsetzungsantrag am 3. 9. 2002 unmittelbar beim Landesgericht für ZRS Wien eingelangt ist, das ihn mit Verfügung vom 17. 9. 2002 dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung übermittelte, wo er am 20. 9. 2002 einlangte.

Rechtliche Beurteilung

Da das Erstgericht den Fristsetzungsantrag bisher dem Landesgericht für ZRS Wien zur Entscheidung nicht vorgelegt hat, kann Letzterem nicht vorgeworfen werden, im Sinne des § 91 Abs 1 GOG mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig zu sein (vgl nur RZ 1992/89).Da das Erstgericht den Fristsetzungsantrag bisher dem Landesgericht für ZRS Wien zur Entscheidung nicht vorgelegt hat, kann Letzterem nicht vorgeworfen werden, im Sinne des Paragraph 91, Absatz eins, GOG mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig zu sein vergleiche nur RZ 1992/89).

Der Fristsetzungsantrag ist daher abzuweisen.

Anmerkung

E67498 9Fsc101.02f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:009FSC00101.02F.1113.000

Dokumentnummer

JJT_20021113_OGH0002_009FSC00101_02F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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