TE OGH 2002/11/13 7Ob25/02f

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Veröffentlicht am 13.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache von Dieter S*****, geboren am *****, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, über den Revisionsrekurs des nunmehr Volljährigen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 28. September 2001, GZ 53 R 61/01m-194, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 14. Mai 2001, GZ 8 P 147/99a-180, aufgehoben wurde, teils wegen Nichtigkeit, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der zweite und dritte Absatz des Spruchs der angefochtenen Entscheidung, die im Übrigen unberührt bleibt, werden ersatzlos behoben (Nichtigerklärung des vom Erstgericht über den Antrag vom 1. 12. 2000 abgeführten Verfahrens und Überweisung des Antrages gemäß § 40a JN in das streitige Verfahren) und dem Rekursgericht die Entscheidung über die Rekurse in diesem Umfang aufgetragen.Der zweite und dritte Absatz des Spruchs der angefochtenen Entscheidung, die im Übrigen unberührt bleibt, werden ersatzlos behoben (Nichtigerklärung des vom Erstgericht über den Antrag vom 1. 12. 2000 abgeführten Verfahrens und Überweisung des Antrages gemäß Paragraph 40 a, JN in das streitige Verfahren) und dem Rekursgericht die Entscheidung über die Rekurse in diesem Umfang aufgetragen.

Text

Begründung:

Der nunmehr volljährige Dieter S***** ist der eheliche Sohn von Karl S*****. Die Ehe der Eltern ist geschieden. Die Obsorge stand bis zur Volljährigkeit der Mutter zu. Am 26. 2. 1993 beantragte die Mutter des damals noch Minderjährigen als seine gesetzliche Vertreterin eine Unterhaltserhöhung. Soweit für das Revisionsrekursverfahren relevant, stellte der mittlerweile Volljährige dann im Unterhaltsverfahren vor dem Außerstreitgericht im Hinblick auf das Beweisverfahren am 1. 12. 2000 einen Ausdehnungsantrag.

Das Erstgericht entschied im Außerstreitverfahren - soweit das für das Revisionsrekursverfahren relevant ist - materiell auch über den Ausdehnungsantrag.

Das Rekursgericht hob - soweit das für das Revisionsrekursverfahren relevant ist - aus Anlass der Rekurse des nunmehr Volljährigen und seines Vaters den erstinstanzlichen Beschluss, in dem Punkt, in dem über den Ausdehnungsantrag entschieden wurde, auf, erklärte das darüber abgeführte Verfahren für nichtig und verwies in diesem Umfang den Antrag gemäß § 40a JN an das Erstgericht zur Einleitung des streitigen Verfahrens über den als Klage zu beurteilenden Antrag zurück.Das Rekursgericht hob - soweit das für das Revisionsrekursverfahren relevant ist - aus Anlass der Rekurse des nunmehr Volljährigen und seines Vaters den erstinstanzlichen Beschluss, in dem Punkt, in dem über den Ausdehnungsantrag entschieden wurde, auf, erklärte das darüber abgeführte Verfahren für nichtig und verwies in diesem Umfang den Antrag gemäß Paragraph 40 a, JN an das Erstgericht zur Einleitung des streitigen Verfahrens über den als Klage zu beurteilenden Antrag zurück.

Das Rekursgericht änderte seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses über Antrag des nunmehr Volljährigen dahingehend ab, dass gegen den im Spruch ersichtlichen Teil der Rekursentscheidung der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig sei, da zur Frage, ob über eine nach Eintritt der Volljährigkeit erfolgte Ausdehnung eines noch vor dem Eintritt der Volljährigkeit gestellten Unterhaltsantrages im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu entscheiden sei, keine einheitliche Judikatur vorliege.Das Rekursgericht änderte seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses über Antrag des nunmehr Volljährigen dahingehend ab, dass gegen den im Spruch ersichtlichen Teil der Rekursentscheidung der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig sei, da zur Frage, ob über eine nach Eintritt der Volljährigkeit erfolgte Ausdehnung eines noch vor dem Eintritt der Volljährigkeit gestellten Unterhaltsantrages im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu entscheiden sei, keine einheitliche Judikatur vorliege.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des nunmehr Volljährigen mit einem Abänderungsantrag, sodass über seinen am 1. 12. 2000 gestellten Antrag im Außerstreitverfahren zu entscheiden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch berechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist dann, wenn eine Unterhaltserhöhung nach § 140 ABGB vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes vor dem Außerstreitgericht beantragt wird, von diesem auch dann zu entscheiden, wenn das Kind mittlerweile volljährig geworden ist (3 Ob 129/00t, EvBl 1975/143, SZ 63/81, RIS-Justiz RS0047381 uva). Der Grundsatz der perpetuatio fori gilt auch im Verhältnis streitiges/außerstreitiges Verfahren (4 Ob 2227/96w, 1 Ob 97/01y). Dies bedeutet, dass das nunmehr volljährig gewordene Kind auch berechtigt ist, neue Behauptungen aufzustellen, neue Beweismittel anzubieten oder aber auch geltend zu machen, dass der gesetzliche Unterhaltsanspruch höher ist als bisher angenommen. War also der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig, so sind über alle in diesem Zusammenhang gestellte Anträge, auch über Unterhaltserhöhungsanträge, in diesem außerstreitigen Verfahren zu entscheiden (1 Ob 97/01y, 3 Ob 129/00t). Es war daher die Entscheidung des Rekursgerichtes, die mit der oben genannten Rechtsprechung nicht im Einklang stand, ersatzlos zu beheben und diesem die Entscheidung über die Rekurse in diesem Umfang aufzutragen.Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch berechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist dann, wenn eine Unterhaltserhöhung nach Paragraph 140, ABGB vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes vor dem Außerstreitgericht beantragt wird, von diesem auch dann zu entscheiden, wenn das Kind mittlerweile volljährig geworden ist (3 Ob 129/00t, EvBl 1975/143, SZ 63/81, RIS-Justiz RS0047381 uva). Der Grundsatz der perpetuatio fori gilt auch im Verhältnis streitiges/außerstreitiges Verfahren (4 Ob 2227/96w, 1 Ob 97/01y). Dies bedeutet, dass das nunmehr volljährig gewordene Kind auch berechtigt ist, neue Behauptungen aufzustellen, neue Beweismittel anzubieten oder aber auch geltend zu machen, dass der gesetzliche Unterhaltsanspruch höher ist als bisher angenommen. War also der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig, so sind über alle in diesem Zusammenhang gestellte Anträge, auch über Unterhaltserhöhungsanträge, in diesem außerstreitigen Verfahren zu entscheiden (1 Ob 97/01y, 3 Ob 129/00t). Es war daher die Entscheidung des Rekursgerichtes, die mit der oben genannten Rechtsprechung nicht im Einklang stand, ersatzlos zu beheben und diesem die Entscheidung über die Rekurse in diesem Umfang aufzutragen.

Anmerkung

E67460 7Ob25.02f-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00025.02F.1113.000

Dokumentnummer

JJT_20021113_OGH0002_0070OB00025_02F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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