TE OGH 2002/11/13 9Ob231/02i

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Veröffentlicht am 13.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Wolf-Dieter W*****, Pensionist, 2) Hertwiga W*****, Hausfrau, beide *****, beide vertreten durch Dr. Bernt Elsner ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) F*****Gesellschaft mbH & Co KG, *****, 2) Josef F*****, Geschäftsmann, *****, beide vertreten durch Dr. Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 24.436,97 bzw. EUR 18.168,21 (Revisionsinteresse EUR 16.845,85 bzw. EUR 13.443,89), über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. Mai 2002, GZ 3 R 207/01k-52, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. August 2002, GZ 3 R 297/01k-58, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Die Kenntnis muss dabei den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (stRsp RIS-Justiz RS0034951; SZ 68/179). Dies gilt auch dann, wenn dem Schädiger gemäß § 1298 ABGB der Beweis obliegt, dass ihn kein Verschulden am Schadenseintritt trifft (RdW 1995,13). Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch soweit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruches erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (SZ 68/179; SZ 68/238; ecolex 1991, 454; ecolex 1994, 537; JBl 1987, 450; JBl 1988, 321; Schubert in Rummel, ABGB² Rz 4 zu § 1489; Mader in Schwimann, ABGB² Rz 9 und 11 zu § 1489; RIS-Justiz RS0034524 und RS0034366). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht (JBl 1987, 451). Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit nicht zu laufen (WBl 1987, 66; JBl 1991, 654; RdW 1995/13). Kommt daher etwa jemand durch einen ärztlichen Kunstfehler zu Schaden, beginnt die Verjährungsfrist nicht, solange die Unkenntnis, dass es sich um einen Kunstfehler handelt, andauert, mag auch der Schade und die Person des (möglichen) Schädigers an sich bekannt sein (JBl 1964, 371; ZVR 1994/12; Schubert in Rummel aaO Rz 3 zu § 1489 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Die Kenntnis muss dabei den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (stRsp RIS-Justiz RS0034951; SZ 68/179). Dies gilt auch dann, wenn dem Schädiger gemäß Paragraph 1298, ABGB der Beweis obliegt, dass ihn kein Verschulden am Schadenseintritt trifft (RdW 1995,13). Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch soweit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruches erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (SZ 68/179; SZ 68/238; ecolex 1991, 454; ecolex 1994, 537; JBl 1987, 450; JBl 1988, 321; Schubert in Rummel, ABGB² Rz 4 zu Paragraph 1489 ;, Mader in Schwimann, ABGB² Rz 9 und 11 zu Paragraph 1489 ;, RIS-Justiz RS0034524 und RS0034366). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht (JBl 1987, 451). Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit nicht zu laufen (WBl 1987, 66; JBl 1991, 654; RdW 1995/13). Kommt daher etwa jemand durch einen ärztlichen Kunstfehler zu Schaden, beginnt die Verjährungsfrist nicht, solange die Unkenntnis, dass es sich um einen Kunstfehler handelt, andauert, mag auch der Schade und die Person des (möglichen) Schädigers an sich bekannt sein (JBl 1964, 371; ZVR 1994/12; Schubert in Rummel aaO Rz 3 zu Paragraph 1489, mwN).

Die zweite Instanz hat diese Rechtsprechung richtig und vollständig wiedergegeben. Ihre Anwendung auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist eine Frage des Einzelfalls, die die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann. Anders wäre dies nur im Falle einer unvertretbaren Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die aber hier nicht vorliegt.

Die Darstellung der Revisionswerberin, der Wissensstand der Kläger habe sich zwischen 1995 und 1999 nicht verändert, entspricht nicht dem festgestellten Sachverhalt. Richtig ist lediglich, dass die Kläger schon sehr früh Kenntnis von verschiedenen Problemen mit dem Werk hatten und auch schon Ansprüche gegen die Beklagten geltend machten. Das bedeutet aber nicht, dass sie damals schon die für eine erfolgreiche Prozessführung ausreichende Kenntnis von Schaden, Ursachenzusammenhang und Schädiger hatten, was sich schon daraus zeigt, dass die in der Revision ins Treffen geführten Anspruchsschreiben teilweise weitgehend unkonkretisiert waren und teilweise - wie etwa das Schreiben vom 17. 5. 1995 - Mängel zum Gegenstand hatten, die nicht Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Zu Recht verweist das Berufungsgericht darauf, dass zu diesem Zeitpunkt die Ursache der zu Tage tretenden Schäden unklar war und auch noch andere Professionisten als Schädiger in Betracht kamen. Dass nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes die für eine erfolgversprechende Klageführung erforderliche Kenntnis der Kläger von Schaden, Schädiger und Kausalzusammenhang erst nach Einbringung der Klage eingetreten ist, macht diese Rechtsauffassung nicht unvertretbar, sondern bedeutet nur, dass die Klage zu einem Zeitpunkt eingebracht wurde, als die Verjährung noch nicht zu laufen begonnen hatte (vgl etwa 6 Ob 82/99y). Dass die Kläger die Klage eingebracht haben, obwohl ihnen die für eine erfolgreiche Klageführung erforderlichen Kenntnisse noch weitgehend fehlten, zeigt im Übrigen der Umstand, dass das Klagebegehren zunächst auf eine nicht aufgeschlüsselte Pauschalsumme lautete und erst im Laufe des Verfahrens (nämlich nach Einholung der vom Berufungsgericht ins Treffen geführten Gutachten) aufgeschlüsselt und schlüssig begründet wurde.Die Darstellung der Revisionswerberin, der Wissensstand der Kläger habe sich zwischen 1995 und 1999 nicht verändert, entspricht nicht dem festgestellten Sachverhalt. Richtig ist lediglich, dass die Kläger schon sehr früh Kenntnis von verschiedenen Problemen mit dem Werk hatten und auch schon Ansprüche gegen die Beklagten geltend machten. Das bedeutet aber nicht, dass sie damals schon die für eine erfolgreiche Prozessführung ausreichende Kenntnis von Schaden, Ursachenzusammenhang und Schädiger hatten, was sich schon daraus zeigt, dass die in der Revision ins Treffen geführten Anspruchsschreiben teilweise weitgehend unkonkretisiert waren und teilweise - wie etwa das Schreiben vom 17. 5. 1995 - Mängel zum Gegenstand hatten, die nicht Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Zu Recht verweist das Berufungsgericht darauf, dass zu diesem Zeitpunkt die Ursache der zu Tage tretenden Schäden unklar war und auch noch andere Professionisten als Schädiger in Betracht kamen. Dass nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes die für eine erfolgversprechende Klageführung erforderliche Kenntnis der Kläger von Schaden, Schädiger und Kausalzusammenhang erst nach Einbringung der Klage eingetreten ist, macht diese Rechtsauffassung nicht unvertretbar, sondern bedeutet nur, dass die Klage zu einem Zeitpunkt eingebracht wurde, als die Verjährung noch nicht zu laufen begonnen hatte vergleiche etwa 6 Ob 82/99y). Dass die Kläger die Klage eingebracht haben, obwohl ihnen die für eine erfolgreiche Klageführung erforderlichen Kenntnisse noch weitgehend fehlten, zeigt im Übrigen der Umstand, dass das Klagebegehren zunächst auf eine nicht aufgeschlüsselte Pauschalsumme lautete und erst im Laufe des Verfahrens (nämlich nach Einholung der vom Berufungsgericht ins Treffen geführten Gutachten) aufgeschlüsselt und schlüssig begründet wurde.

Dass die den Keller betreffenden Schadenersatzansprüche nicht verjährt sind, hat das Berufungsgericht im Übrigen mit einem die Verjährungsfrist unterbrechenden Anerkenntnis der Erstbeklagten begründet. Dagegen wird in der Revision überhaupt nichts vorgebracht. Dass für den Schaden der Kläger im Zusammenhang mit den Rissen im Haus ein anderer Professionist mitverantwortlich sei bzw. dass ein anderer Professionist den Schaden hätte ausgleichen können, hat die Revisionswerberin weder in erster noch in zweiter Instanz geltend gemacht. Die erstmalige Erhebung dieses Einwandes im Revisionsverfahrens ist ihr daher verwehrt.

Das Berufungsgericht hat dem Umstand, dass die Zweitklägerin ihr Begehren auf Zuspruch von S 250.000,- in drei Schadenspositionen im Gesamtwert von S 259.328,- aufgeschlüsselt hat, dadurch Rechnung getragen, dass es die beiden der Klägerin zu ersetzenden Schadenspositionen jeweils um S 9.328,- gekürzt hat. Damit hat es die dem Klagebegehren anhaftende Unklarheit ohnedies zu Lasten der Zweitklägerin gelöst; immerhin wäre es auch denkbar gewesen, den Betrag von S 9.328 nur anteilig - nämlich dem Verhältnis der drei Klagepositionen entsprechend - als Abzugspost zu berücksichtigen. Die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes ist jedenfalls vertretbar, sodass auch in diesem Zusammenhang eine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Rechtsfrage nicht aufgezeigt wird.

Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsgegner die Beantwortung der außerordentlichen Revision nicht iS § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsgegner die Beantwortung der außerordentlichen Revision nicht iS Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Anmerkung

E67577 9Ob231.02i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00231.02I.1113.000

Dokumentnummer

JJT_20021113_OGH0002_0090OB00231_02I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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