Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. Gerald F*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der G***** GmbH, *****, gegen die beklagte Partei Werner G*****, vertreten durch Dr. Erhard Mack, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen EUR 27.421,28 (= S 377.325,02) sA, über den Berichtigungsantrag des Klägers hinsichtlich des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 9. September 2002, GZ 7 Ob 183/02s-57, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Berichtigungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat die (ordentliche) Revision des Beklagten mangels Vorliegens einer iSd § 502 Abs 2 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen. Weiters wurde der Antrag des Klägers auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsbeantwortung mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe in seiner Revisionsbeantwortung lediglich ausgeführt, dass die Revision unberechtigt sei; auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Beklagten habe er nicht hingewiesen. Seine Revisionsbeantwortung könne daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung notwendig angesehen werden und sei deshalb nicht zu honorieren (RIS-Justiz RS0035962; RS0035979).Der Oberste Gerichtshof hat die (ordentliche) Revision des Beklagten mangels Vorliegens einer iSd Paragraph 502, Absatz 2, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen. Weiters wurde der Antrag des Klägers auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsbeantwortung mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe in seiner Revisionsbeantwortung lediglich ausgeführt, dass die Revision unberechtigt sei; auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Beklagten habe er nicht hingewiesen. Seine Revisionsbeantwortung könne daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung notwendig angesehen werden und sei deshalb nicht zu honorieren (RIS-Justiz RS0035962; RS0035979).
Der Kläger begehrt mit seinem beim Obersten Gerichthof direkt eingebrachten, an den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes gerichteten, am 4. 11. 2002 eingelangten und am selben Tag vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes dem Vorsitzenden des erkennenden Senates "zur zuständigen Erledigung" übermittelten Schreiben, die Kostenentscheidung des Obersten Gerichtshofes dahin zu berichtigen, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihm an Kosten der Revisionsbeantwortung EUR 1.377,90 zu ersetzen. Der Antragsteller macht geltend, "nur versehentlich" keinen ausdrücklichen Antrag auf Zurückweisung der Revision wegen Unzulässigkeit gestellt zu haben. Aus von ihm verwendeten Judikaturzitaten sei erschließbar, dass seinen Ausführungen auch die Rüge der Zulässigkeit innegewohnt habe.
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, dass dies unzutreffend ist, weil der Kläger lediglich Ausführungen machte, wonach das Rechtsmittel des Beklagten unberechtigt sei und auf die Unzulässigkeit mit keinem Wort hingewiesen hat, stellt demnach der "Berichtigungsantrag" lediglich den Versuch dar, die Kostenentscheidung des Obersten Gerichtshofes anzufechten. Hiefür steht das Berichtigungsverfahren nach den §§ 419, 430 ZPO nicht zur Verfügung. Von Schreibfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten kann keine Rede sein.Abgesehen davon, dass dies unzutreffend ist, weil der Kläger lediglich Ausführungen machte, wonach das Rechtsmittel des Beklagten unberechtigt sei und auf die Unzulässigkeit mit keinem Wort hingewiesen hat, stellt demnach der "Berichtigungsantrag" lediglich den Versuch dar, die Kostenentscheidung des Obersten Gerichtshofes anzufechten. Hiefür steht das Berichtigungsverfahren nach den Paragraphen 419,, 430 ZPO nicht zur Verfügung. Von Schreibfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten kann keine Rede sein.
Der Berichtigungsantrag ist daher abzuweisen.
Eine Kostenentscheidung hat zu entfallen, weil Kosten im Berichtigungsantrag nicht verzeichnet wurden.
Anmerkung
E67516 7Ob183.02s-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00183.02S.1113.000Dokumentnummer
JJT_20021113_OGH0002_0070OB00183_02S0000_000