TE OGH 2002/11/13 9ObA159/02a

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Veröffentlicht am 13.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Ernst Viehberger und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Elisabeth H*****, Kosmetikerin, ******, vertreten durch Beck & Dörnhöfer, Rechtsanwälte OEG in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei Helga D***** KG, *****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in Neusiedl am See, wegen Ausfolgung eines Dienstzeugnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. April 2002, GZ 8 Ra 57/02i-18, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist ist grundsätzlich zulässig /Arb 10.174 uva). Nach der Rechtsprechung ist eine von der gesetzlichen Verjährung abweichende Verfallsklausel in Kollektivverträgen dann iSd § 879 Abs 1 ABGB sittenwidrig, wenn sie zum Nachteil des Arbeitnehmers gegen zwingende gesetzliche Fristbestimmungen - etwa § 1162d ABGB oder § 34 AngG - verstößt oder wenn durch eine unangemessen kurze Ausschlussfrist die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschwert würde (RIS-Justiz RS0016688, insbes 4 Ob 110/84 = Arb 10.475 ua). Von dieser Rechtsprechung ging auch das Berufungsgericht aus, indem es (- unter Zitat von 4 Ob 110/84, einer Entscheidung, welche zum vergleichbaren § 20 des KollV für das Friseurgewerbe erging -) eine nur sechswöchige Verfallfrist (§ 19 des KollV für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure idF vor dem 1. 10. 1992) für Entgeltsansprüche als unwirksam, hinsichtlich des hier geltend gemachten Anspruches auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses jedoch im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion für wirksam erachtete. Das Verlangen eines Arbeitnehmers nach Ausstellung eines Arbeitszeugnisses werde nämlich durch die Einhaltung der Sechswochenfrist nicht übermäßig erschwert.Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist ist grundsätzlich zulässig /Arb 10.174 uva). Nach der Rechtsprechung ist eine von der gesetzlichen Verjährung abweichende Verfallsklausel in Kollektivverträgen dann iSd Paragraph 879, Absatz eins, ABGB sittenwidrig, wenn sie zum Nachteil des Arbeitnehmers gegen zwingende gesetzliche Fristbestimmungen - etwa Paragraph 1162 d, ABGB oder Paragraph 34, AngG - verstößt oder wenn durch eine unangemessen kurze Ausschlussfrist die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschwert würde (RIS-Justiz RS0016688, insbes 4 Ob 110/84 = Arb 10.475 ua). Von dieser Rechtsprechung ging auch das Berufungsgericht aus, indem es (- unter Zitat von 4 Ob 110/84, einer Entscheidung, welche zum vergleichbaren Paragraph 20, des KollV für das Friseurgewerbe erging -) eine nur sechswöchige Verfallfrist (Paragraph 19, des KollV für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure in der Fassung vor dem 1. 10. 1992) für Entgeltsansprüche als unwirksam, hinsichtlich des hier geltend gemachten Anspruches auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses jedoch im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion für wirksam erachtete. Das Verlangen eines Arbeitnehmers nach Ausstellung eines Arbeitszeugnisses werde nämlich durch die Einhaltung der Sechswochenfrist nicht übermäßig erschwert.

Gegen die Zulässigkeit einer solchen differenzierten Betrachtung richtet sich das zentrale Argument der Revisionswerberin, ohne dass damit aber im Ergebnis eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG aufgezeigt würde.Gegen die Zulässigkeit einer solchen differenzierten Betrachtung richtet sich das zentrale Argument der Revisionswerberin, ohne dass damit aber im Ergebnis eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG aufgezeigt würde.

Dass derartige Verfallsfristen in Kollektivverträgen einer geltungserhaltenden Reduzierung iS einer bloßen Teilnichtigkeit zugänglich sind, ergibt sich zwangsläufig aus der Rechtsprechung, die in Kollektivverträgen vorgesehene Unterschreitung der zwingenden Fristen der §§ 34 AngG oder 162d ABGB nur hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche als nichtig und daher unwirksam beurteilt, im Übrigen derartige Verfallsfristen aber - unter den vorerwähnten Voraussetzungen - als wirksam anerkannt.Dass derartige Verfallsfristen in Kollektivverträgen einer geltungserhaltenden Reduzierung iS einer bloßen Teilnichtigkeit zugänglich sind, ergibt sich zwangsläufig aus der Rechtsprechung, die in Kollektivverträgen vorgesehene Unterschreitung der zwingenden Fristen der Paragraphen 34, AngG oder 162d ABGB nur hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche als nichtig und daher unwirksam beurteilt, im Übrigen derartige Verfallsfristen aber - unter den vorerwähnten Voraussetzungen - als wirksam anerkannt.

Bereits mit Wirkung vom 1. 10. 1992 wurde die sechswöchige (- dem unmissverständlichen Wortlaut nach für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis anzuwendende -) Verfallsfrist des § 19 KollV für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure durch eine solche in der Dauer von drei Monaten ersetzt, was nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0016688, zuletzt 9 ObA 86/01i) für deren Wirksamkeit ausreicht. Ob die frühere Verfallsbestimmung in einen wirksamen und einen unwirksamen (= der Nichtigkeit unterliegenden) Anwendungsbereich teilbar ist, ist somit nur mehr von historischem (und damit Einzelfall-) Interesse, welches infolge der Vertretbarkeit der dazu vom Berufungsgericht geäußerten Rechtsauffassung keine erhebliche Rechtsfrage zu begründen vermag.Bereits mit Wirkung vom 1. 10. 1992 wurde die sechswöchige (- dem unmissverständlichen Wortlaut nach für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis anzuwendende -) Verfallsfrist des Paragraph 19, KollV für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure durch eine solche in der Dauer von drei Monaten ersetzt, was nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0016688, zuletzt 9 ObA 86/01i) für deren Wirksamkeit ausreicht. Ob die frühere Verfallsbestimmung in einen wirksamen und einen unwirksamen (= der Nichtigkeit unterliegenden) Anwendungsbereich teilbar ist, ist somit nur mehr von historischem (und damit Einzelfall-) Interesse, welches infolge der Vertretbarkeit der dazu vom Berufungsgericht geäußerten Rechtsauffassung keine erhebliche Rechtsfrage zu begründen vermag.

Anmerkung

E67579 9ObA159.02a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:009OBA00159.02A.1113.000

Dokumentnummer

JJT_20021113_OGH0002_009OBA00159_02A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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