Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anton K***** wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und einer weiteren Straftat über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. Juni 2002, GZ 4 Hv 96/02f-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anton K***** wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und einer weiteren Straftat über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. Juni 2002, GZ 4 Hv 96/02f-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Anton K***** wurde der Finanzvergehen des gewerbsmäßig begangenen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit b FinStrG schuldig erkannt.Anton K***** wurde der Finanzvergehen des gewerbsmäßig begangenen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, FinStrG schuldig erkannt.
Danach hat er in nicht näher bekannten Grenzorten zu Slowenien von Anfang 1997 bis 19. Juni 1998 in zahlreichen Angriffen zu 1) eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich insgesamt zumindest 1,400.000 Stück Zigaretten verschiedener Sorten vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung), sowie zu 2) durch die zu Punkt 1 genannte Handlung zu seinem Vorteil vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs 4 FinStrG) einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider eingeführt.Danach hat er in nicht näher bekannten Grenzorten zu Slowenien von Anfang 1997 bis 19. Juni 1998 in zahlreichen Angriffen zu 1) eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich insgesamt zumindest 1,400.000 Stück Zigaretten verschiedener Sorten vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung), sowie zu 2) durch die zu Punkt 1 genannte Handlung zu seinem Vorteil vorsätzlich Monopolgegenstände (Paragraph 17, Absatz 4, FinStrG) einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider eingeführt.
Rechtliche Beurteilung
Die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bekämpft die Feststellung der Menge der geschmuggelten Zigaretten als widersprüchlich und unzureichend begründet; sie geht jedoch ins Leere.Die auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bekämpft die Feststellung der Menge der geschmuggelten Zigaretten als widersprüchlich und unzureichend begründet; sie geht jedoch ins Leere.
Die Beschwerde argumentiert hiezu, dass aus den Aussagen der zu AZ 12 Vr 1731/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz abgesondert verfolgten Merca O***** und Alia O*****, die sie als Zeugen im vorliegenden Verfahren aufrecht gehalten hätten, zwar hervorgehe, dass der Angeklagte ".... (zuletzt) bis zu drei Mal in der Woche" gekommen sei, keinesfalls jedoch, dass er regelmäßig drei Schmuggelfahrten wöchentlich absolviert hätte.Die Beschwerde argumentiert hiezu, dass aus den Aussagen der zu AZ 12 römisch fünf r 1731/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz abgesondert verfolgten Merca O***** und Alia O*****, die sie als Zeugen im vorliegenden Verfahren aufrecht gehalten hätten, zwar hervorgehe, dass der Angeklagte ".... (zuletzt) bis zu drei Mal in der Woche" gekommen sei, keinesfalls jedoch, dass er regelmäßig drei Schmuggelfahrten wöchentlich absolviert hätte.
Entgegen obigen Ausführungen hat das Erstgericht - siehe hiezu auch den Urteilsspruch erster Instanz - die Anzahl der (wöchentlichen) Schmuggelfahrten gar nicht exakt quantifiziert (mit Fug, da dies fallbezogen die [Berechnung der] Menge des Schmuggelgutes nicht beeinflusst und somit keine entscheidende Tatsache betrifft), weshalb die Rüge schon aus diesem Grunde ins Leere geht. Zudem lässt sie bei der - prozessual verpönten - isolierten Hervorhebung einzelner Passagen der Aussagen der Zeugen O***** deren weitere Angaben unberücksichtigt, dass der Angeklagte während des Tatzeitraumes bei seinem (zuletzt) zwei- bis dreimaligen wöchentlichen Erscheinen jeweils dreißig bis fünfunddreißig Stangen Zigaretten geliefert hätte (S 21, 11 des Aktes 12 Vr 1731/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, S 75, 71 sowie 162 und 163 dieses Aktes). Unter Beachtung (auch) dieser von der Beschwerde übergangenen Aussageteile ist die bekämpfte Feststellung jedoch weder widersprüchlich noch unzureichend begründet.Entgegen obigen Ausführungen hat das Erstgericht - siehe hiezu auch den Urteilsspruch erster Instanz - die Anzahl der (wöchentlichen) Schmuggelfahrten gar nicht exakt quantifiziert (mit Fug, da dies fallbezogen die [Berechnung der] Menge des Schmuggelgutes nicht beeinflusst und somit keine entscheidende Tatsache betrifft), weshalb die Rüge schon aus diesem Grunde ins Leere geht. Zudem lässt sie bei der - prozessual verpönten - isolierten Hervorhebung einzelner Passagen der Aussagen der Zeugen O***** deren weitere Angaben unberücksichtigt, dass der Angeklagte während des Tatzeitraumes bei seinem (zuletzt) zwei- bis dreimaligen wöchentlichen Erscheinen jeweils dreißig bis fünfunddreißig Stangen Zigaretten geliefert hätte (S 21, 11 des Aktes 12 römisch fünf r 1731/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, S 75, 71 sowie 162 und 163 dieses Aktes). Unter Beachtung (auch) dieser von der Beschwerde übergangenen Aussageteile ist die bekämpfte Feststellung jedoch weder widersprüchlich noch unzureichend begründet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E67601 13Os118.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00118.02.1113.000Dokumentnummer
JJT_20021113_OGH0002_0130OS00118_0200000_000