TE OGH 2002/11/13 7Ob258/02w

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Veröffentlicht am 13.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Bianca N*****, geboren am 3. April 1981 und des Harald N*****, geboren am 23. August 1983, beide *****, Italien, beide vertreten durch Zamponi, Weichselbaum und Partner, Rechtsanwälte OEG in Linz, wegen Unterhaltsfestsetzung über den Revisionsrekurs des Vaters Thomas N*****, vertreten durch Dr. Thomas Richter, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 11. Juni 2002, GZ 14 R 114/02m-170, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 30. Jänner 2002, GZ 5 P 2045/95i-162, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes wird in ihrem angefochtenen Punkt 1. dahin abgeändert, dass es statt der hierin (zweite und fünfte Zeile) genannten Beträge von jeweils EUR 197,67 richtig jeweils EUR 174,41 zu lauten hat.

Text

Begründung:

Der mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 5. 11. 1985 (ON 18) rechtskräftig geschiedenen Ehe der Kindeseltern entstammen die allesamt inzwischen volljährigen Kinder Tanja (geboren 25. 4. 1980), Bianca (geboren 3. 4. 1981) und Harald (geboren 23. 8. 1983). Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bilden nur die Unterhaltspflichten des Vaters für das jüngste Kind, den Sohn Harald. Die letzte rechtskräftige Unterhaltsfestsetzung für diesen erfolgte mit Beschluss des Erstgerichtes vom 9. 6. 1995 und lautete auf monatlich S 1.800 (= EUR 130,81) ab 1. 10. 1994 (ON 112 in Band I). Mit weiterem Beschluss vom 23. 10. 2000 (ON 151) erkannte das Erstgericht den Vater zunächst schuldig, für diesen Sohn vom 1. 3. 1997 bis 31. 8. 1998 monatlich S 2.100 (= EUR 152,61) und ab 1. 9. 1998 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit monatlich S 2.400 (= EUR 174,41) zu Handen der Mutter zu bezahlen; das Mehrbegehren auf Erhöhung der Unterhaltspflicht auf monatlich S 4.500 (= EUR 327,03) wurde - unangefochten und damit rechtskräftig - abgewiesen; ebenso abgewiesen wurde der Antrag des Vaters auf (noch weiter gehende) "Herabsetzung oder Streichung der Alimente". Gegen diese Entscheidung erhob nur der Vater insoweit Rekurs, als dem Unterhaltsbegehren stattgegeben bzw sein Antrag auf Herabsetzung oder Streichung abgewiesen wurde. Das Rekursgericht gab diesem Rechtsmittel Folge und hob die angefochtene Entscheidung (im angefochtenen Umfang) insgesamt samt Zurückverweisung an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf (ON 157). Der Vater beantragte hierauf nochmals, den Antrag seines Sohnes Harald auf Erhöhung des Unterhaltes abzuweisen (ON 159).Der mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 5. 11. 1985 (ON 18) rechtskräftig geschiedenen Ehe der Kindeseltern entstammen die allesamt inzwischen volljährigen Kinder Tanja (geboren 25. 4. 1980), Bianca (geboren 3. 4. 1981) und Harald (geboren 23. 8. 1983). Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bilden nur die Unterhaltspflichten des Vaters für das jüngste Kind, den Sohn Harald. Die letzte rechtskräftige Unterhaltsfestsetzung für diesen erfolgte mit Beschluss des Erstgerichtes vom 9. 6. 1995 und lautete auf monatlich S 1.800 (= EUR 130,81) ab 1. 10. 1994 (ON 112 in Band römisch eins). Mit weiterem Beschluss vom 23. 10. 2000 (ON 151) erkannte das Erstgericht den Vater zunächst schuldig, für diesen Sohn vom 1. 3. 1997 bis 31. 8. 1998 monatlich S 2.100 (= EUR 152,61) und ab 1. 9. 1998 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit monatlich S 2.400 (= EUR 174,41) zu Handen der Mutter zu bezahlen; das Mehrbegehren auf Erhöhung der Unterhaltspflicht auf monatlich S 4.500 (= EUR 327,03) wurde - unangefochten und damit rechtskräftig - abgewiesen; ebenso abgewiesen wurde der Antrag des Vaters auf (noch weiter gehende) "Herabsetzung oder Streichung der Alimente". Gegen diese Entscheidung erhob nur der Vater insoweit Rekurs, als dem Unterhaltsbegehren stattgegeben bzw sein Antrag auf Herabsetzung oder Streichung abgewiesen wurde. Das Rekursgericht gab diesem Rechtsmittel Folge und hob die angefochtene Entscheidung (im angefochtenen Umfang) insgesamt samt Zurückverweisung an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf (ON 157). Der Vater beantragte hierauf nochmals, den Antrag seines Sohnes Harald auf Erhöhung des Unterhaltes abzuweisen (ON 159).

Im fortgesetzten Rechtsgang verpflichtete das Erstgericht den Vater mit Beschluss vom 30. 1. 2002 zur Zahlung von EUR 210 ab 1. 1. 1999 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes; das Mehrbegehren auf Unterhaltserhöhung auf EUR 327 (richtig: EUR 327,03) seit 1. 3. 1997 wurde (abermals und insoweit die Entscheidung des ersten Rechtsganges wiederholend) abgewiesen; ebenso wurden die Anträge des Vaters, den Unterhaltserhöhungsantrag betreffend Harald (gerichtet auf monatlich EUR 254,35) abzuweisen, abgewiesen (ON 162).

Gegen diese Entscheidung erhob wiederum nur der Vater Rekurs, in dem er - Harald betreffend - den Beschluss "in seinem stattgebenden Teil" anfocht und demgemäß beantragte, die bekämpfte Entscheidung "im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen", in eventu dahin abzuändern, dass er gegenüber Harald schuldig erkannt werde, mit Wirksamkeit ab 1. 1. 1999 (längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit) monatlich EUR 210 zu bezahlen; darüber hinaus enthielt das Rechtsmittel noch einen weiteren (somit zweiten) Eventualantrag dahin, dass er hinsichtlich Harald ab 1. 1. 1999 bis auf weiteres (längstens wiederum bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit) monatlich EUR 197,67 zu zahlen habe. Das Rekursgericht hob hierauf aus Anlass dieses Rechtsmittels den angefochtenen Beschluss, soweit für Harald ein über EUR 197,67 hinausgehender monatlicher Unterhalt ab 1. 1. 1999 festgesetzt wurde, als nichtig auf und verpflichtete den Vater zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von bloß EUR 197,67 für diesen Sohn ab 1. 1. 1999 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit; im Übrigen wurde dem Rekurs Folge gegeben, der angefochtene Beschluss hinsichtlich Bianca aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Hinsichtlich des "bestätigenden Teiles" wurde ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei; hinsichtlich des aufhebenden (die Tochter Bianca betreffenden) Teiles wurde kein Rechtskraftvorbehalt beigefügt (ON 170).

Zum allein strittigen Teil der Rekursentscheidung betreffend Nichtigerklärung der Unterhaltsfestsetzungen für Harald in Höhe von über EUR 197,67 ab 1. 1. 1999 führte das Rekursgericht aus, dass der vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang vorgenommenen Unterhaltserhöhung auf EUR 210 monatlich "die Teilrechtskraft bzw das Verschlechterungsverbot" entgegen stünden, weil im ersten Rechtsgang der Unterhalt für diesen relevanten Zeitraum mit bloß EUR 174,41 festgesetzt und hiegegen nur vom Vater Rekurs erhoben worden sei; da der Vater jedoch einen Unterhalt von EUR 197,67 monatlich für Harald zugestanden habe, sei die Nichtigkeit auch nur hinsichtlich des über diesen Betrag hinausgehenden Unterhalts auszusprechen und im Umfang von 197,67 die Unterhaltspflicht sohin zu bestätigen gewesen. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für nicht zulässig erklärt, weil keine über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfragen zur Lösung angestanden und ausreichende Judikatur zur Verfügung gestanden seien. Der Vater beantragte hierauf die Abänderung dieses Nichtzulassungsausspruches gemäß § 14a Abs 1 AußStrG samt ordentlichem Revisionsrekurs aus den Rechtsmittelgründen der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss des Erstgerichtes vom 30. 1. 2002 (im zweiten Rechtsgang), soweit für Harald ein über EUR 174,41 hinausgehender monatlicher Unterhalt ab 1. 1. 1999 festgesetzt wurde, aufzuheben, in eventu als nichtig aufzuheben.Zum allein strittigen Teil der Rekursentscheidung betreffend Nichtigerklärung der Unterhaltsfestsetzungen für Harald in Höhe von über EUR 197,67 ab 1. 1. 1999 führte das Rekursgericht aus, dass der vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang vorgenommenen Unterhaltserhöhung auf EUR 210 monatlich "die Teilrechtskraft bzw das Verschlechterungsverbot" entgegen stünden, weil im ersten Rechtsgang der Unterhalt für diesen relevanten Zeitraum mit bloß EUR 174,41 festgesetzt und hiegegen nur vom Vater Rekurs erhoben worden sei; da der Vater jedoch einen Unterhalt von EUR 197,67 monatlich für Harald zugestanden habe, sei die Nichtigkeit auch nur hinsichtlich des über diesen Betrag hinausgehenden Unterhalts auszusprechen und im Umfang von 197,67 die Unterhaltspflicht sohin zu bestätigen gewesen. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für nicht zulässig erklärt, weil keine über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfragen zur Lösung angestanden und ausreichende Judikatur zur Verfügung gestanden seien. Der Vater beantragte hierauf die Abänderung dieses Nichtzulassungsausspruches gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG samt ordentlichem Revisionsrekurs aus den Rechtsmittelgründen der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss des Erstgerichtes vom 30. 1. 2002 (im zweiten Rechtsgang), soweit für Harald ein über EUR 174,41 hinausgehender monatlicher Unterhalt ab 1. 1. 1999 festgesetzt wurde, aufzuheben, in eventu als nichtig aufzuheben.

Das Rekursgericht änderte hierauf seinen Ausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG doch für zulässig erklärt wurde. Dem unterhaltsberechtigten (inzwischen volljährigen) Kind Harald wurde vom Rekursgericht weiters die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt; ein solcher Äußerungsschriftsatz wurde nicht erstattet.Das Rekursgericht änderte hierauf seinen Ausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG doch für zulässig erklärt wurde. Dem unterhaltsberechtigten (inzwischen volljährigen) Kind Harald wurde vom Rekursgericht weiters die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt; ein solcher Äußerungsschriftsatz wurde nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, weil das Rekursgericht tatsächlich die eingetretene Teilrechtskraft der erstrichterlichen Entscheidung nicht vollständig beachtet hat, was im Sinne der Rechtssicherheit (§ 14 Abs 1 AußStrG) vom Obersten Gerichtshof richtig zu stellen ist; der Revisionsrekurs ist im beantragten Abänderungsumfang auch berechtigt. Dies aus folgenden Erwägungen:Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, weil das Rekursgericht tatsächlich die eingetretene Teilrechtskraft der erstrichterlichen Entscheidung nicht vollständig beachtet hat, was im Sinne der Rechtssicherheit (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) vom Obersten Gerichtshof richtig zu stellen ist; der Revisionsrekurs ist im beantragten Abänderungsumfang auch berechtigt. Dies aus folgenden Erwägungen:

Aus der zum Verständnis der Entscheidung erforderlichen umfangreich vorangestellten Verfahrenschronologie erhellt, dass die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber dem Sohn Harald ab 1. 1. 1999 in den seit dem Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes vom 22. 3. 2001 (ON 157) ergangenen Folgeentscheidungen erster und zweiter Instanz den Betrag von monatlich EUR 174,41 (vormals S 2.400) nicht hätte übersteigen dürfen, weil das darüber hinausgehende Mehrbegehren (gerichtet auf EUR 327,03 bzw vormals S 4.500) seinerzeit vom damals noch minderjährigen Sohn, der damals noch von seiner Mutter, welcher sämtliche elterlichen Rechte nach der Scheidung übertragen worden waren (ON 16), vertreten wurde, unangefochten geblieben und damit rechtskräftig abgewiesen worden war (ON 151). Ein Unterhaltserhöhungsantrag wurde in der Folge aktenmäßig nie gestellt, sodass weder das Erstgericht noch das Rekursgericht im fortgesetzten Rechtsgang über den Betrag von EUR 174,41 mehr hinausgehen durften. Auch im Außerstreitverfahren sind Beschlüsse der formellen und materiellen Rechtskraft fähig und binden die Betroffenen und das Gericht (Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen2, Rz 1 zu § 18 mwN; Feil, Verfahren außer Streitsachen2 Rz 6 zu § 18), wobei auch der Grundsatz der Teilrechtskraft gilt (SZ 66/150; Mayr/Fucik aaO). Ein Verstoß gegen diese Rechtskraft bildet auch im Außerstreitverfahren einen (auch von Amts wegen wahrzunehmenden) Nichtigkeitsgrund (Mayr/Fucik aaO Rz 3; Feil aaO Rz 8; EFSlg 82.590 und 82.629). Das Rekursgericht wäre daher gehalten gewesen, diese eingetretene Rechtskraftwirkung nicht bloß im Teilbetrag der Differenz zwischen EUR 197,67 und EUR 210, sondern vielmehr zwischen EUR 174,41 und EUR 210 zu beachten und daher die monatliche Unterhaltsfestsetzung des Erstgerichtes in dem EUR 174,41 monatlich übersteigenden Betrag als nichtig aufzuheben, wie dies zutreffend im Revisionsrekurs geltend gemacht und beantragt wird. Dagegen kann auch nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, dass "der Rekurswerber selbst einen Unterhalt von EUR 197,61 monatlich für Harald zugestanden" habe, weil dies einerseits der Bindungswirkung auch gegenüber den Parteien selbst widerspräche und darüber hinaus auch nur im zweiten Eventualantrag seines vormaligen Rekurses (offenbar in eigener Verkennung der eingetretenen Rechtskraftwirkung) so formuliert worden war, jedoch keineswegs geeignet sein konnte, hievon zu seinen Lasten abgehen zu dürfen, zumal auch keine hievon allenfalls eine Ausnahme zulassende Änderung der Sachverhaltslage und damit maßgeblichen Verhältnisse seither eingetreten war (vgl nochmals Mayr/Fucik aaO Rz 2 und Feil aaO Rz 5).Aus der zum Verständnis der Entscheidung erforderlichen umfangreich vorangestellten Verfahrenschronologie erhellt, dass die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber dem Sohn Harald ab 1. 1. 1999 in den seit dem Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes vom 22. 3. 2001 (ON 157) ergangenen Folgeentscheidungen erster und zweiter Instanz den Betrag von monatlich EUR 174,41 (vormals S 2.400) nicht hätte übersteigen dürfen, weil das darüber hinausgehende Mehrbegehren (gerichtet auf EUR 327,03 bzw vormals S 4.500) seinerzeit vom damals noch minderjährigen Sohn, der damals noch von seiner Mutter, welcher sämtliche elterlichen Rechte nach der Scheidung übertragen worden waren (ON 16), vertreten wurde, unangefochten geblieben und damit rechtskräftig abgewiesen worden war (ON 151). Ein Unterhaltserhöhungsantrag wurde in der Folge aktenmäßig nie gestellt, sodass weder das Erstgericht noch das Rekursgericht im fortgesetzten Rechtsgang über den Betrag von EUR 174,41 mehr hinausgehen durften. Auch im Außerstreitverfahren sind Beschlüsse der formellen und materiellen Rechtskraft fähig und binden die Betroffenen und das Gericht (Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen2, Rz 1 zu Paragraph 18, mwN; Feil, Verfahren außer Streitsachen2 Rz 6 zu Paragraph 18,), wobei auch der Grundsatz der Teilrechtskraft gilt (SZ 66/150; Mayr/Fucik aaO). Ein Verstoß gegen diese Rechtskraft bildet auch im Außerstreitverfahren einen (auch von Amts wegen wahrzunehmenden) Nichtigkeitsgrund (Mayr/Fucik aaO Rz 3; Feil aaO Rz 8; EFSlg 82.590 und 82.629). Das Rekursgericht wäre daher gehalten gewesen, diese eingetretene Rechtskraftwirkung nicht bloß im Teilbetrag der Differenz zwischen EUR 197,67 und EUR 210, sondern vielmehr zwischen EUR 174,41 und EUR 210 zu beachten und daher die monatliche Unterhaltsfestsetzung des Erstgerichtes in dem EUR 174,41 monatlich übersteigenden Betrag als nichtig aufzuheben, wie dies zutreffend im Revisionsrekurs geltend gemacht und beantragt wird. Dagegen kann auch nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, dass "der Rekurswerber selbst einen Unterhalt von EUR 197,61 monatlich für Harald zugestanden" habe, weil dies einerseits der Bindungswirkung auch gegenüber den Parteien selbst widerspräche und darüber hinaus auch nur im zweiten Eventualantrag seines vormaligen Rekurses (offenbar in eigener Verkennung der eingetretenen Rechtskraftwirkung) so formuliert worden war, jedoch keineswegs geeignet sein konnte, hievon zu seinen Lasten abgehen zu dürfen, zumal auch keine hievon allenfalls eine Ausnahme zulassende Änderung der Sachverhaltslage und damit maßgeblichen Verhältnisse seither eingetreten war vergleiche nochmals Mayr/Fucik aaO Rz 2 und Feil aaO Rz 5).

In diesem Sinne war daher in Stattgebung des Rechtsmittels die Entscheidung des Rekursgerichtes in der aus dem Spruch ersichtlichen Weise zu korrigieren.

Anmerkung

E67520 7Ob258.02w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00258.02W.1113.000

Dokumentnummer

JJT_20021113_OGH0002_0070OB00258_02W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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