Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2002 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holweber, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Pale T***** und weitere Angeklagte wegen des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB, AZ 20 Hv 55/02b-28 des Landesgerichtes Feldkirch, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4. Juli 2002, AZ 7 Bs 260/02 (ON 50 des Hv-Aktes) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Mag. Oshidari, sowie des Verteidigers Mag. Stieger zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2002 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holweber, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Pale T***** und weitere Angeklagte wegen des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz eins, StGB, AZ 20 Hv 55/02b-28 des Landesgerichtes Feldkirch, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4. Juli 2002, AZ 7 Bs 260/02 (ON 50 des Hv-Aktes) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Mag. Oshidari, sowie des Verteidigers Mag. Stieger zu Recht erkannt:
Spruch
In der Strafsache gegen Pale T***** ua wegen § 92 Abs 1 StGB, AZ 20 Hv 55/02b des Landesgerichtes Feldkirch, verletzt das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4. Juli 2002, AZ 7 Bs 260/02 (ON 50 des Hv-Aktes), indem die Angeklagte Pale T***** betreffenden Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des § 43a Abs 3 StGB, soweit ein Teil der Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt nachgesehen wurde.In der Strafsache gegen Pale T***** ua wegen Paragraph 92, Absatz eins, StGB, AZ 20 Hv 55/02b des Landesgerichtes Feldkirch, verletzt das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4. Juli 2002, AZ 7 Bs 260/02 (ON 50 des Hv-Aktes), indem die Angeklagte Pale T***** betreffenden Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB, soweit ein Teil der Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt nachgesehen wurde.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 15. April 2002, GZ 20 Hv 55/02b-28, wurde ua Pale T***** des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen und einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 15. April 2002, GZ 20 Hv 55/02b-28, wurde ua Pale T***** des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen und einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
In Stattgebung der (auch) von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobenen Strafberufung verhängte das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 4. Juli 2002, AZ 7 Bs 260/02 (ON 50), über die Genannte eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von vier Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.In Stattgebung der (auch) von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobenen Strafberufung verhängte das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 4. Juli 2002, AZ 7 Bs 260/02 (ON 50), über die Genannte eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, von der gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil von vier Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht dieser Strafausspruch des Oberlandesgerichtes Innsbruck mit dem Gesetz nicht in Einklang.Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht dieser Strafausspruch des Oberlandesgerichtes Innsbruck mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Gemäß § 43a Abs 3 erster Satz StGB ist die bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen nur dann zu gewähren, wenn das Ausmaß der im Urteil ausgesprochenen Sanktion mehr als sechs Monate beträgt. Angesichts der konkret verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, war die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht rechtlich verfehlt. Weil das Oberlandesgericht Innsbruck die Voraussetzungen für die bedingte Nachsicht der gesamten Strafe nach § 43 Abs 1 StGB nicht für gegeben erachtete (S 381 unten), hätte es - bei richtiger Gesetzesanwendung - auch nicht einen Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachsehen dürfen, sondern diese zur Gänze als unbedingte Sanktion aussprechen müssen.Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, erster Satz StGB ist die bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen nur dann zu gewähren, wenn das Ausmaß der im Urteil ausgesprochenen Sanktion mehr als sechs Monate beträgt. Angesichts der konkret verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, war die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht rechtlich verfehlt. Weil das Oberlandesgericht Innsbruck die Voraussetzungen für die bedingte Nachsicht der gesamten Strafe nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB nicht für gegeben erachtete (S 381 unten), hätte es - bei richtiger Gesetzesanwendung - auch nicht einen Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachsehen dürfen, sondern diese zur Gänze als unbedingte Sanktion aussprechen müssen.
Die aufgezeigte Gesetzesverletzung hat sich daher nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt (vgl Mayerhofer StPO4 § 292 E 69i und 69j; 13 Os 134/98; 14 Os 25/00; 11 Os 90/00; 11 Os 110/01), sodass es mit ihrer Feststellung sein Bewenden haben kann (§ 292 StPO).Die aufgezeigte Gesetzesverletzung hat sich daher nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 292, E 69i und 69j; 13 Os 134/98; 14 Os 25/00; 11 Os 90/00; 11 Os 110/01), sodass es mit ihrer Feststellung sein Bewenden haben kann (Paragraph 292, StPO).
Anmerkung
E67550 13Os132.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00132.02.1113.000Dokumentnummer
JJT_20021113_OGH0002_0130OS00132_0200000_000