TE OGH 2002/11/13 7Ob245/02h

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Veröffentlicht am 13.11.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johannes R*****, vertreten durch Mag. Dr. Klaus Gimpl, Rechtsanwalt in Ybbs, gegen die beklagten Parteien 1.) B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Christian Slana, Rechtsanwalt in Linz, 2.) P***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und Dr. Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, und 3.) C***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Erich Kafka und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 9.447,47 (sA) und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 11.627,65), über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2002, GZ 2 R 226/01x-44, womit das Teil-Zwischenurteil des Handelsgerichtes Wien vom 26. August 2001, GZ 29 Cg 132/99b-32, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, den beklagten Parteien die jeweils mit EUR 749,70 (darin enthalten EUR 124,95 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Der Kläger kaufte am 23. 8. 1996 in einer Filiale der Erstbeklagten ein paar Hängemattenhaken, die die Erstbeklagte von der Zweitbeklagten und diese von der Drittbeklagten bezogen hatte. Der Hersteller der Haken ist nicht bekannt (er konnte von der Drittbeklagten dem Kläger nicht namhaft gemacht werden). Die Haken bestanden jeweils aus einer 65 x 45 mm großen Platte, an der der (eigentliche) Haken mittig beweglich befestigt war. In den Ecken der Platte befanden sich Bohrlöcher mit einem Durchmesser von jeweils 6,5 mm, deren Abstand zueinander auf der schmäleren Seite ca 30 mm und auf der breiteren ca 50 mm betrug. Der Kläger, der, ohne eine Beratung durch das Personal der Erstbeklagten in Anspruch zu nehmen, bei dieser auch Schrauben und Spreizdübel erworben und damit die Haken noch am selben oder am folgenden Tag in seinem Wohnzimmer montiert hatte, hängte die Hängematte daran ein und legte sich längere Zeit hinein. Als er sodann wieder aufstehen wollte, löste sich plötzlich der seinem Gesicht gegenüberliegende Haken, den er in einer nur ca 10 cm dicken Wand aus Hohlziegeln unsachgemäß (weil mit Spreizdübeln statt mit Hohlraumdübeln und teilweise nur in einer Mörtelschicht) montiert hatte und "schnalzte" ihm ins linke Auge, das schwer verletzt wurde.

Der Kläger begehrte mit der Klage von den Beklagten zur ungeteilten Hand S 130.000,-- (= EUR 9.447,47) sowie die Feststellung der solidarischen Haftung der Beklagten für alle sich auf Grund des Vorfalles vom 23. 8. 1996 für ihn (in Zukunft noch) ergebenden Folgen. Das Klagebegehren werde auf das Produkthaftungsgesetz (PHG) sowie auf sämtliche erdenklichen Rechtsgrundlagen, insbesondere § 1311 ABGB (Schutzgesetzverletzung infolge Verletzung von Verkehrssicherungspflichten), gestützt. Die durch die Beklagten geschlossenen Verträge entfalteten Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter; derjenige, der eine Gefahrenquelle schaffe, hafte dafür, dass dadurch niemand zu Schaden komme.Der Kläger begehrte mit der Klage von den Beklagten zur ungeteilten Hand S 130.000,-- (= EUR 9.447,47) sowie die Feststellung der solidarischen Haftung der Beklagten für alle sich auf Grund des Vorfalles vom 23. 8. 1996 für ihn (in Zukunft noch) ergebenden Folgen. Das Klagebegehren werde auf das Produkthaftungsgesetz (PHG) sowie auf sämtliche erdenklichen Rechtsgrundlagen, insbesondere Paragraph 1311, ABGB (Schutzgesetzverletzung infolge Verletzung von Verkehrssicherungspflichten), gestützt. Die durch die Beklagten geschlossenen Verträge entfalteten Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter; derjenige, der eine Gefahrenquelle schaffe, hafte dafür, dass dadurch niemand zu Schaden komme.

Das Erstgericht erkannte mit Teil-Zwischenurteil, dass das Leistungsbegehren des Klägers gegenüber allen drei Beklagten zur ungeteilten Hand dem Grunde nach zu 50 % zu Recht bestehe.

Das Berufungsgericht gab dem vom Kläger gegen den abweislichen Teil dieser Entscheidung erhobenen Rechtsmittel keine Folge; die von den Beklagten erhobenen Berufungen erachtete es hingegen als berechtigt und änderte das Ersturteil daher dahin ab, dass es sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren hinsichtlich aller drei Beklagten abwies, wobei es aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- nicht übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Zur Begründung seines Zulassungsausspruches führte das Berufungsgericht aus, zur Frage der Instruktionspflicht hinsichtlich der Montage sowie über die Aufklärungsverpflichtung eines Baumarktes, wenn der Käufer keine Beratung in Anspruch nehme, liege keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, sind die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO für die Zulässigkeit der Revision nicht gegeben:Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht gebunden ist, sind die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für die Zulässigkeit der Revision nicht gegeben:

Vorweg ist im Hinblick darauf, dass die Drittbeklagte ihren Sitz in Deutschland hat, der Vollständigkeit halber auf die - von den Vorinstanzen (die ohne weiteres die Anwendung österreichischen Rechtes angenommen haben) unerörtert gebliebene und auch in den Rechtsmittelschriftsätzen nicht aufgeworfene - Frage einzugehen, nach welchem Recht der vorliegende Rechtsfall (insbesondere auch in Ansehung der Drittbeklagten) zu beurteilen ist. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, ist die Produkthaftung als außervertragliche Haftung iSd § 48 IPRG zu qualifizieren (7 Ob 623/87, IPRax 1988, 3363 = VersR 1988, 1086; 7 Ob 49/01h, ZVR 2001, 279/71). Bestehen allerdings zwischen dem Geschädigten und dem Produzenten/Importeur mit dem Produkt zusammenhängende Vertragsbeziehungen (etwa ein Liefer- oder Garantievertrag), so ist analog § 45 IPRG das Sachrecht des Vertragsstatutes "akzessorisch" auch für die Produkthaftung maßgeblich (7 Ob 49/01h; ZVR 2001, 279/71). Da dies hier nicht der Fall ist, gilt für den gegenständlichen Schaden gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 IPRG das Recht des Marktes, für den das Produkt bestimmt war, also das Recht des Vertriebsortes, an dem das Produkt vom Benützer erworben wurde (vgl neuerlich 7 Ob 49/01h). Da der Kläger die gegenständlichen Hängemattenhaken in Wien gekauft hat, haben die Vorinstanzen zutreffend österreichisches Recht angewendet.Vorweg ist im Hinblick darauf, dass die Drittbeklagte ihren Sitz in Deutschland hat, der Vollständigkeit halber auf die - von den Vorinstanzen (die ohne weiteres die Anwendung österreichischen Rechtes angenommen haben) unerörtert gebliebene und auch in den Rechtsmittelschriftsätzen nicht aufgeworfene - Frage einzugehen, nach welchem Recht der vorliegende Rechtsfall (insbesondere auch in Ansehung der Drittbeklagten) zu beurteilen ist. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, ist die Produkthaftung als außervertragliche Haftung iSd Paragraph 48, IPRG zu qualifizieren (7 Ob 623/87, IPRax 1988, 3363 = VersR 1988, 1086; 7 Ob 49/01h, ZVR 2001, 279/71). Bestehen allerdings zwischen dem Geschädigten und dem Produzenten/Importeur mit dem Produkt zusammenhängende Vertragsbeziehungen (etwa ein Liefer- oder Garantievertrag), so ist analog Paragraph 45, IPRG das Sachrecht des Vertragsstatutes "akzessorisch" auch für die Produkthaftung maßgeblich (7 Ob 49/01h; ZVR 2001, 279/71). Da dies hier nicht der Fall ist, gilt für den gegenständlichen Schaden gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Satz 2 IPRG das Recht des Marktes, für den das Produkt bestimmt war, also das Recht des Vertriebsortes, an dem das Produkt vom Benützer erworben wurde vergleiche neuerlich 7 Ob 49/01h). Da der Kläger die gegenständlichen Hängemattenhaken in Wien gekauft hat, haben die Vorinstanzen zutreffend österreichisches Recht angewendet.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass eine Haftung nach dem PHG im Hinblick darauf, dass die Erst- und Zweitbeklagte im Gegensatz zur Drittbeklagten ihre Lieferanten jeweils bekannt gegeben haben, nur hinsichtlich der Drittbeklagten in Frage komme. Da sich diese Rechtsansicht auf den klaren Wortlaut des § 1 Abs 1 und 2 PHG stützen kann, stellt dies keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. Der Kläger hält in der Revision zwar an seiner Behauptung einer Haftung (auch) nach PHG fest, ohne diesbezüglich zwischen den Beklagten zu differenzieren, begründet dies aber in keiner Weise.Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass eine Haftung nach dem PHG im Hinblick darauf, dass die Erst- und Zweitbeklagte im Gegensatz zur Drittbeklagten ihre Lieferanten jeweils bekannt gegeben haben, nur hinsichtlich der Drittbeklagten in Frage komme. Da sich diese Rechtsansicht auf den klaren Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins und 2 PHG stützen kann, stellt dies keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. Der Kläger hält in der Revision zwar an seiner Behauptung einer Haftung (auch) nach PHG fest, ohne diesbezüglich zwischen den Beklagten zu differenzieren, begründet dies aber in keiner Weise.

Eine - also allein hinsichtlich der Drittbeklagten in Betracht kommende - Haftung nach dem PHG hat das Berufungsgericht verneint, weil die Drittbeklagte entgegen der Ansicht des Klägers keine Instruktionspflicht verletzt habe. Das Erstgericht hatte sich hingegen der gegenteiligen Meinung des Klägers angeschlossen und ausgeführt, die Drittbeklagte (die die Haken so in einer durchsichtigen Plastikverpackung in den Verkehr gebracht hat, wie sie von der Erstbeklagten schließlich ihren Kunden angeboten wurden), hätte in Form einer Gebrauchsanweisung, Montageanleitung oä die Kunden darauf hinzuweisen gehabt, dass ausreichende Sicherheit nur bei Montage in einem dichten und homogenen Verankerungsgrund gewährleistet sei, weiters dass bei Montage in Hohlziegelwänden eigens hiefür vorgesehene Dübel zu verwenden seien und dass vor beabsichtigter Montage in einem Mauerwerk mit unbekannter Zusammensetzung ein Fachmann beizuziehen sei. Da dies nicht geschehen sei, sei das gegenständliche Produkt iSd § 5 PHG als fehlerhaft anzusehen.Eine - also allein hinsichtlich der Drittbeklagten in Betracht kommende - Haftung nach dem PHG hat das Berufungsgericht verneint, weil die Drittbeklagte entgegen der Ansicht des Klägers keine Instruktionspflicht verletzt habe. Das Erstgericht hatte sich hingegen der gegenteiligen Meinung des Klägers angeschlossen und ausgeführt, die Drittbeklagte (die die Haken so in einer durchsichtigen Plastikverpackung in den Verkehr gebracht hat, wie sie von der Erstbeklagten schließlich ihren Kunden angeboten wurden), hätte in Form einer Gebrauchsanweisung, Montageanleitung oä die Kunden darauf hinzuweisen gehabt, dass ausreichende Sicherheit nur bei Montage in einem dichten und homogenen Verankerungsgrund gewährleistet sei, weiters dass bei Montage in Hohlziegelwänden eigens hiefür vorgesehene Dübel zu verwenden seien und dass vor beabsichtigter Montage in einem Mauerwerk mit unbekannter Zusammensetzung ein Fachmann beizuziehen sei. Da dies nicht geschehen sei, sei das gegenständliche Produkt iSd Paragraph 5, PHG als fehlerhaft anzusehen.

Das Berufungsgericht hat dieser Ansicht widersprochen und betont, damit würden allfällige Warn- oder Aufklärungspflichten überspannt. Für jeden, der Hängematten montiere (also für die angesprochenen Verkehrskreise), sei ganz offenkundig und sogleich erkennbar, dass ein nicht ordnungsgemäß befestigter Hängemattenhaken ausreißen könne, wodurch Personen oder Sachen zu Schaden kommen könnten. Aus diesem Grund seien die vom Kläger geforderten Warnhinweise, insbesondere ein Warnhinweis "auf die Gefahrenquelle eines möglichen Lösens des Hakens aus einer inhomogenen Mauerverankerung", nicht erforderlich. Jeder, der schon mit einer Bohrmaschine Löcher in eine Wand gebohrt habe, wisse, dass zunächst erforscht werden müsse, ob Elektro- oder Wasser-/Heizungsleitungen an der beabsichtigten Bohrstelle verliefen. Beim Bohren mehrerer Löcher in einem bestimmten Abstand sei darauf zu achten, dass die Löcher an den vorgesehenen Stellen gebohrt würden und nicht Steine im Grobverputz eine Abweichung bewirkten. Überhaupt zu vermeiden sei, dass man in eine Mörtelfuge gerate, in der Schrauben nicht hielten. Die Dimensionierung der Schrauben und Dübel bzw die Art der Befestigung hänge - für jeden einsichtig - davon ab, welche Kräfte einwirkten. Dies werde für ein "zartes Bild" anders sein als bei einem Wandkasten oder einer Hängematte. Bei einer Mauer in einer Stärke von 10 cm, wobei mit ca 1 bis 1,5 cm Putz auf jeder Seite gerechnet werden müsse, habe der tragende Teil überhaupt nur eine Stärke von rund 7 bis 8 cm, sodass sich die Frage stelle, ob "die Statik eine Belastung durch das Gewicht einer durchschnittlichen Person von rund 80 bis 100 kg" erlaube. Die Frage, welche Dübel bzw Befestigungen verwendet würden, hänge wiederum von der Art des Mauerwerkes ab und werde bei Vollziegeln anders sein als bei Hohlblockziegeln, bei Ytong-Steinen, bei Beton oder bei Leca-Steinen. All dies sei unmittelbar für jedermann einsichtig. Warnhinweise wie "Elektro-, Wasser-/Heizungsleitungen nicht anbohren", "Bohrlöcher senkrecht zur Mauer bohren", "Befestigung nicht in der Mörtelfuge anbringen", "maximale Schraubenstärke wählen", "Länge der Schraube bzw des Befestigungsmittels entsprechend dem Gewicht der Person und der Wandstärke wählen", "Dübel bzw Befestigung je nach der Art des Mauerwerkes und der Wandstärke wählen" oder "ausreichend feste Wand wählen" erschienen geradezu absurd. Das was im Erfahrungswissen der potentiellen Abnehmer liege, brauche nicht zum Inhalt einer Gebrauchsanweisung oder Warnung gemacht werden. Eine Warnpflicht liege daher im gegenständlichen Fall nicht vor.

Wie der Oberste Gerichtshof zur (von den Vorinstanzen also kontroversiell beantworteten) Frage der Instruktionspflicht bzw eines Instruktionsfehlers, bei dem die unzureichende Darbietung das Produkt iSd § 5 PHG fehlerhaft macht (4 Ob 87/97s, SZ 70/61 = ZVR 1998/19 = ecolex 1997, 749; 1 Ob 53/98w, RdW 1999, 203; 8 Ob 183/00w, ecolex 2001, 523 [Thaler] uva) bereits wiederholt ausgesprochen hat, gehört es zu den Instruktionspflichten des Herstellers, den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produktes hinzuweisen, ja ihn unter Umständen selbst vor widmungswidrigem Gebrauch zu warnen (1 Ob 644/92, SZ 65/149 = JBl 1993, 524 [Posch] = EvBl 1993/125 = RdW 1993, 179 = ecolex 1993, 237 [Mohr]; 6 Ob 535/94, SZ 67/105 = ecolex 1994, 674 = RdW 1994, 347; 1 Ob 53/98w, RdW 1999, 203; 1 Ob 62/00z, RdW 2001, 79 = EvBl 2001, 224/50 = JBl 2001, 177 = ZVR 2001, 313/84; 7 Ob 49/01h, RdW 2001, 533 = Evbl 2001, 644/145 = ZVR 2001, 279/71 jeweils mwH). Die Pflicht zur Warnung vor gefährlichen Eigenschaften des Produktes besteht aber nur bei einem Schutzbedürfnis des Verbrauchers. Ein solches ist nur dann gegeben, wenn der Hersteller/Importeur damit rechnen muss, dass ein Produkt in die Hände von Personen gerät, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind (1 Ob 644/92; 10 Ob 156/97g; 1 Ob 53/98w; 7 Ob 49/01h ua). Beurteilungsmaßstab ist dabei der Idealtypus des durchschnittlichen Produktbenützers (1 Ob 644/92; 6 Ob 535/94, SZ 67/105; 1 Ob 53/98w; 7 Ob 49/01h ua). Inhalt und Umfang der Instruktionen sind, wie der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 49/01h (= ecolex 2001/238 [Rabl] unter Hinweis auf BGH NJW 1994, 932 sowie Thomas in Palandt59 Rz 5 zu § 3 PHG) ausgesprochen hat, nach der am wenigsten informierten und damit gefährdetsten Benützergruppe auszurichten. Was im Erfahrungswissen eines solchen (potentiellen) Abnehmers liegt, muss nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden (1 Ob 644/92; 6 Ob 535/94; 1 Ob 62/00z; 7 Ob 49/01h; RIS-Justiz RS0071543). Die Erwartungen eines Produktbenützers von der Sicherheit eines Produktes sind nur berechtigt, wenn er seinerseits den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird (1 Ob 62/00z7 Ob 49/01h ua).Wie der Oberste Gerichtshof zur (von den Vorinstanzen also kontroversiell beantworteten) Frage der Instruktionspflicht bzw eines Instruktionsfehlers, bei dem die unzureichende Darbietung das Produkt iSd Paragraph 5, PHG fehlerhaft macht (4 Ob 87/97s, SZ 70/61 = ZVR 1998/19 = ecolex 1997, 749; 1 Ob 53/98w, RdW 1999, 203; 8 Ob 183/00w, ecolex 2001, 523 [Thaler] uva) bereits wiederholt ausgesprochen hat, gehört es zu den Instruktionspflichten des Herstellers, den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produktes hinzuweisen, ja ihn unter Umständen selbst vor widmungswidrigem Gebrauch zu warnen (1 Ob 644/92, SZ 65/149 = JBl 1993, 524 [Posch] = EvBl 1993/125 = RdW 1993, 179 = ecolex 1993, 237 [Mohr]; 6 Ob 535/94, SZ 67/105 = ecolex 1994, 674 = RdW 1994, 347; 1 Ob 53/98w, RdW 1999, 203; 1 Ob 62/00z, RdW 2001, 79 = EvBl 2001, 224/50 = JBl 2001, 177 = ZVR 2001, 313/84; 7 Ob 49/01h, RdW 2001, 533 = Evbl 2001, 644/145 = ZVR 2001, 279/71 jeweils mwH). Die Pflicht zur Warnung vor gefährlichen Eigenschaften des Produktes besteht aber nur bei einem Schutzbedürfnis des Verbrauchers. Ein solches ist nur dann gegeben, wenn der Hersteller/Importeur damit rechnen muss, dass ein Produkt in die Hände von Personen gerät, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind (1 Ob 644/92; 10 Ob 156/97g; 1 Ob 53/98w; 7 Ob 49/01h ua). Beurteilungsmaßstab ist dabei der Idealtypus des durchschnittlichen Produktbenützers (1 Ob 644/92; 6 Ob 535/94, SZ 67/105; 1 Ob 53/98w; 7 Ob 49/01h ua). Inhalt und Umfang der Instruktionen sind, wie der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 49/01h (= ecolex 2001/238 [Rabl] unter Hinweis auf BGH NJW 1994, 932 sowie Thomas in Palandt59 Rz 5 zu Paragraph 3, PHG) ausgesprochen hat, nach der am wenigsten informierten und damit gefährdetsten Benützergruppe auszurichten. Was im Erfahrungswissen eines solchen (potentiellen) Abnehmers liegt, muss nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden (1 Ob 644/92; 6 Ob 535/94; 1 Ob 62/00z; 7 Ob 49/01h; RIS-Justiz RS0071543). Die Erwartungen eines Produktbenützers von der Sicherheit eines Produktes sind nur berechtigt, wenn er seinerseits den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird (1 Ob 62/00z7 Ob 49/01h ua).

Mit diesen Grundsätzen steht die Verneinung einer Warnpflicht vor einer nicht ausreichend festen Montage der Hängemattenhaken (sei es in Form einer Gebrauchsanweisung oder einer Montageanleitung) durch das Berufungsgericht in Einklang. Ob derartige Produktinstruktionen erforderlich sind, entscheidet sich regelmäßig nach der Kasuistik des Einzelfalles. Auf Grund dieser Einzelfallbezogenheit (Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen des einzelnen Falles) läge ein Grund, die Revision zuzulassen, nur dann vor, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Dies ist hier nicht der Fall.

Soweit der Revisionswerber auch noch darauf beharrt, dass die gegenständlichen Haken entgegen der Ansicht beider Vorinstanzen (doch auch) einen Konstruktionsfehler aufgewiesen hätten und dazu behauptet, das Berufungsgericht habe sich darüber hinweggesetzt, dass die Bohrlöcher einen zu engen Abstand aufgewiesen hätten, geht er nicht von dem vom Erstgericht festgestellten und vom Berufungsgericht gebilligten Sachverhalt aus. Festgestellt wurde nämlich nicht, dass die Abstände der Bohrlöcher "zu eng" gewesen wären, sondern lediglich, dass die Lochabstände der Verankerungsplatten "aus technischer Sicht doch als eher gering anzusehen" seien, wobei ein Konstruktionsfehler (im Sinne einer eingeschränkten Gebrauchsmöglichkeit) in diesem Zusammenhang aber ausdrücklich verneint wurde.

Hinsichtlich der Zweitbeklagten insistiert der Revisionswerber lediglich lapidar darauf, dass sie ihm "für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten" hafte. Der Kläger lässt dabei außer Acht, dass zwischen ihm und der Zweitbeklagten kein vertragliches Verhältnis besteht, aus dem sich eine Verkehrssicherungspflicht der Zweitbeklagten ableiten ließe. Davon, dass die Zweitbeklagte durch den Vertrieb der gegenständlichen Haken eine Gefahrenlage geschaffen hätte, die sie ganz allgemein - nach dem Ingerenzprinzip - für den gegenständlichen Schaden haften ließe, kann nach den bisherigen Ausführungen gar keine Rede sein. Auch in diesem Zusammenhang liegt demnach kein tauglicher Zulassungsgrund vor.

Das Berufungsgericht hat auch darauf hingewiesen, dass eine Haftung der Zweitbeklagten aus dem Grunde, dass ihr Vertrag mit der Erstbeklagten eine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (namentlich des Klägers) entfaltete, im Hinblick auf das Vertragsverhältnis der Erstbeklagten zum Kläger nicht in Betracht kommt. Auch diese Ansicht folgt stRsp, wonach nämlich ein Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter dort nicht zu unterstellen ist, wo der Dritte gegen einen der beiden Kontrahenten Ansprüche aus eigenem Vertrag hat (SZ 51/176 = EvBl 1979/101; 7 Ob 672/89, JBl 1990, 376; 4 Ob 325/98t, RdW 1999, 468; 4 Ob 203/00g). Der in den Schutzkreis des Vertrages aufgenommene Dritte kann nämlich in einem solchen Fall direkt gegen den Schuldner ex contractu Schadenersatzansprüche geltend machen (1 Ob 2317/96h, JBl 1997, 315 = EvBl 1997/105; 4 Ob 203/00g). Eine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage liegt daher auch diesbezüglich nicht vor.Das Berufungsgericht hat auch darauf hingewiesen, dass eine Haftung der Zweitbeklagten aus dem Grunde, dass ihr Vertrag mit der Erstbeklagten eine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (namentlich des Klägers) entfaltete, im Hinblick auf das Vertragsverhältnis der Erstbeklagten zum Kläger nicht in Betracht kommt. Auch diese Ansicht folgt stRsp, wonach nämlich ein Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter dort nicht zu unterstellen ist, wo der Dritte gegen einen der beiden Kontrahenten Ansprüche aus eigenem Vertrag hat (SZ 51/176 = EvBl 1979/101; 7 Ob 672/89, JBl 1990, 376; 4 Ob 325/98t, RdW 1999, 468; 4 Ob 203/00g). Der in den Schutzkreis des Vertrages aufgenommene Dritte kann nämlich in einem solchen Fall direkt gegen den Schuldner ex contractu Schadenersatzansprüche geltend machen (1 Ob 2317/96h, JBl 1997, 315 = EvBl 1997/105; 4 Ob 203/00g). Eine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage liegt daher auch diesbezüglich nicht vor.

In Ansehung der erstbeklagten Partei streitentscheidend ist schließlich, ob der Kläger auf die Möglichkeit einer Beratung durch deren Personal verwiesen werden, oder ob er - wie er meint - fordern kann, dass ihn die Erstbeklagte durch ihr Fachpersonal von sich aus beim Kauf der gegenständlichen Haken zu beraten und (im Sinne einer Warnung) aufzufordern gehabt hätte, die Haken je nach der Wandbeschaffenheit entsprechend fest und sicher zu montieren. Letzteres ist schon auf Grund der zur Frage einer Produkthaftung vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen zu verneinen. Es bedarf keiner näheren Erläuterungen (und stellt daher ebenfalls keinen tauglichen Zulassungsgrund dar), dass Kunden in einem Selbstbedienungsmarkt wie jenem der erstbeklagten Partei grundsätzlich selbst gehalten sind, hinsichtlich eines von ihnen gewünschten Produktes allenfalls eine Beratung durch das Personal zu begehren. Nur hinsichtlich eines Produktes, bei dem einer im oben erläuterten Sinn evidenten Instruktions- bzw Warnpflicht nicht schon durch dem Produkt beigegebene schriftliche Hinweise Genüge getan wurde, wäre der Betreiber eines Selbstbedienungsmarktes gehalten, für eine entsprechende Information der Kunden allenfalls auch durch persönliche Beratung selbst von vornherein Sorge zu tragen. Eine solche Situation war aber hier nicht gegeben. Dass er, auch wenn er tatsächlich eine Beratung (etwa hinsichtlich der zu verwendenden Dübel und Schrauben) durch das Fachpersonal der Erstbeklagten in Anspruch genommen hätte, nicht die gewünschte bzw keine zutreffende oder ausreichende Information erhalten hätte, hat der Kläger gar nicht behauptet.

Die vom Revisionswerber geltend gemachte Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, die darin erblickt wird, dass das Berufungsgericht auf die Feststellung, die Bohrlöcherabstände seien eher gering, nicht eingegangen sei, liegt nicht vor: Davon, dass das angefochtene Urteil deshalb nicht mit Sicherheit überprüft werden könnte, kann gar keine Rede sein. Auch ein vom Revisionswerber eventualiter darin erblickter Mangel des Berufungsverfahrens ist, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht gegeben (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Die vom Revisionswerber geltend gemachte Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO, die darin erblickt wird, dass das Berufungsgericht auf die Feststellung, die Bohrlöcherabstände seien eher gering, nicht eingegangen sei, liegt nicht vor: Davon, dass das angefochtene Urteil deshalb nicht mit Sicherheit überprüft werden könnte, kann gar keine Rede sein. Auch ein vom Revisionswerber eventualiter darin erblickter Mangel des Berufungsverfahrens ist, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).

Da auch diesbezüglich und damit insgesamt kein tauglicher Zulassungsgrund erkannt werden kann, erweist sich das Rechtsmittel des Klägers als unzulässig und war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO. Die Beklagten haben in ihren Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der Revision jeweils ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO. Die Beklagten haben in ihren Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der Revision jeweils ausdrücklich hingewiesen.

Textnummer

E67661

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00245.02H.1113.000

Im RIS seit

13.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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