Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Preslmayer & Partner Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Widerruf und Schadenersatz (Streitwert im Provisorialverfahren 65.405,55 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 19. September 2002, GZ 5 R 148/02z-21, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Auffassung des Rekursgerichts, dass die beklagte Partei im Zusammenhang mit der Verfassung der im Auftrag des für Umweltschutz zuständigen Bundesministeriums zum Zweck der "Vorbereitung einer legistischen Maßnahme (Verordnung)" dieses Bundesministeriums erstellten "FKW-Löschgasstudie 1999" nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt habe, ist - soweit es sich dabei nicht ohnedies um die vom Obersten Gerichtshof nicht mehr zu überprüfende Feststellung des Fehlens einer Wettbewerbs-(förderungs-)absicht handelt - durch Rechtsprechung (SZ 49/157; ÖBl 1956, 63) gedeckt und nicht als (gar) auffallende Fehlbeurteilung zu erkennen (vgl hiezu auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 Einl UWG Rz 236b und 238; Vor §§ 14, 15 Rz 9a und § 14 Rz 2 und 5). Damit erübrigt sich eine Prüfung des von der Klägerin als Verstoß gegen die §§ 1, 2 und/oder 7 jeweils iVm § 18 UWG beanstandeten Inhalts dieser Studie im Sinne der Ausführungen des Revisionsrekurses, weil für alle diese Tatbestände das Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs Voraussetzung wäre. Ob allenfalls der Beklagten ein Verstoß gegen § 1330 Abs 2 ABGB zur Last gelegt werden könnte, ist nicht zu prüfen. Die Klägerin hat ihr Begehren auf das Verbot bestimmter Äußerungen "zu Zwecken des Wettbewerbs" eingeschränkt. Wollte man dem Unterlassungsbegehren unter Weglassung dieses Zusatzes stattgeben, läge darin ein Verstoß gegen § 405 ZPO (MR 1993, 119 - Kassentarif [zust Korn]). Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels.Die Auffassung des Rekursgerichts, dass die beklagte Partei im Zusammenhang mit der Verfassung der im Auftrag des für Umweltschutz zuständigen Bundesministeriums zum Zweck der "Vorbereitung einer legistischen Maßnahme (Verordnung)" dieses Bundesministeriums erstellten "FKW-Löschgasstudie 1999" nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt habe, ist - soweit es sich dabei nicht ohnedies um die vom Obersten Gerichtshof nicht mehr zu überprüfende Feststellung des Fehlens einer Wettbewerbs-(förderungs-)absicht handelt - durch Rechtsprechung (SZ 49/157; ÖBl 1956, 63) gedeckt und nicht als (gar) auffallende Fehlbeurteilung zu erkennen vergleiche hiezu auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 Einl UWG Rz 236b und 238; Vor Paragraphen 14,, 15 Rz 9a und Paragraph 14, Rz 2 und 5). Damit erübrigt sich eine Prüfung des von der Klägerin als Verstoß gegen die Paragraphen eins,, 2 und/oder 7 jeweils in Verbindung mit Paragraph 18, UWG beanstandeten Inhalts dieser Studie im Sinne der Ausführungen des Revisionsrekurses, weil für alle diese Tatbestände das Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs Voraussetzung wäre. Ob allenfalls der Beklagten ein Verstoß gegen Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zur Last gelegt werden könnte, ist nicht zu prüfen. Die Klägerin hat ihr Begehren auf das Verbot bestimmter Äußerungen "zu Zwecken des Wettbewerbs" eingeschränkt. Wollte man dem Unterlassungsbegehren unter Weglassung dieses Zusatzes stattgeben, läge darin ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO (MR 1993, 119 - Kassentarif [zust Korn]). Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels.
Anmerkung
E67739 4Ob253.02pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00253.02P.1119.000Dokumentnummer
JJT_20021119_OGH0002_0040OB00253_02P0000_000