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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §39 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde des MN in G, vertreten durch Mag. Helmut Caks, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Juni 2005, Zl. A14-30/1392-03/9, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die näher bezeichnete Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 entzogen. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. Mai 2004 (nach dem Akt: vom 2. Oktober 2003), mit dem der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer weiterhin offene Verbindlichkeiten bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (insgesamt mehr als EUR 19.000,--) habe. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer den Sachverhalt mit Schreiben vom 28. Februar 2005 zur Kenntnis gebracht, der Beschwerdeführer habe sich dazu nicht geäußert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der Beschwerdeführer lässt die Feststellung betreffend die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels kostendeckenden Vermögens unbestritten. Er bringt in der Beschwerde vor, dass über ihn mittlerweile mit näher bezeichnetem Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 25. Mai 2005 das Konkursverfahren eröffnet worden sei und dass die belangte Behörde dies hätte von Amts wegen feststellen müssen. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung seien daher nicht vorgelegen.
Die Beschwerde ist berechtigt:
Die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 setzt die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Betroffenen mangels kostendeckenden Vermögens voraus. Nach den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle (wiedergegeben in Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung,
2. Auflage, Rz 23 zu § 13 GewO) soll ein Schuldner dann von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen sein, wenn sein Vermögen nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Konkursverfahrens abzudecken. Hingegen soll die Eröffnung des Konkurses nicht zu einem Ausschluss von der Gewerbeausübung führen.
In der Gegenschrift hat die belangte Behörde bestätigt, dass mit dem in der Beschwerde näher bezeichneten Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 25. Mai 2005 (somit vor Erlassung des angefochtenen Bescheides am 20. Juni 2005) das Konkursverfahren über den Beschwerdeführer eröffnet wurde. Die belangte Behörde hatte die Möglichkeit, diesen Umstand ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers festzustellen (vgl. zur kostenfreien Einsichtnahme in die allgemein zugängliche Insolvenzdatei im Internet abermals Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, Rz 23 zu § 13 GewO). Sie hätte daher im Rahmen der Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens auf die der Entziehung der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers entgegen stehende Konkurseröffnung Bedacht nehmen müssen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren für Umsatzsteuer war abzuweisen, weil diese in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung bereits enthalten ist.
Wien, am 28. März 2007
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040177.X00Im RIS seit
02.05.2007