TE OGH 2002/11/20 5Ob183/02a

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Veröffentlicht am 20.11.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dorothea T*****, vertreten durch Dr. Walter Niederbichler, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Mag. Gunther T*****, vertreten durch Mag. Dr. Sonja Krutzler, Rechtsanwältin in Graz, wegen Unterhalt (EUR 4.029,41 sA) infolge ordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 25. April 2002, GZ 2 R 140/02a-93, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27. Dezember 2001, GZ 34 C 106/98i-86, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 399,74 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin EUR 66,62 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Streitteile ist seit 14. 5. 1998 gemäß § 55 Abs 1 EheG geschieden. Gemäß § 61 Abs 3 EheG wurde das alleinige Verschulden des hier Beklagten an der Zerrüttung der Ehe ausgesprochen. Der Ehe entstammen vier Kinder. Der Beklagte war immer berufstätig, die Klägerin führte den Haushalt, wobei sie durch Haushaltshilfen entlastet war.Die Ehe der Streitteile ist seit 14. 5. 1998 gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EheG geschieden. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG wurde das alleinige Verschulden des hier Beklagten an der Zerrüttung der Ehe ausgesprochen. Der Ehe entstammen vier Kinder. Der Beklagte war immer berufstätig, die Klägerin führte den Haushalt, wobei sie durch Haushaltshilfen entlastet war.

Während aufrechter Ehe haben die Streitteile ein Einfamilienhaus errichtet, das in ihrem jeweiligen Hälfteeigentum steht. Seit dem Auszug des Beklagten im Frühjahr 1992 bewohnt die Klägerin das Einfamilienhaus allein.

Beide Streitteile bezahlen seit März 1998 je zur Hälfte die Raten für die beiden zum Zweck des Hausbaus aufgenommenen Bausparkassendarlehen. Ein Landesdarlehen wird von der Klägerin allein zurückgezahlt.

Der Beklagte bezahlt die monatlichen Raten für einen von ihm zur Umschuldung eines überzogenen Kontos aufgenommenen Kredit von monatlich 3.444 S allein, wobei nicht feststeht, wodurch die Überschuldungen auf dem ehemaligen gemeinsamen Konto der Streitparteien entstanden sind, ob die Klägerin Beträge von diesem Konto für eigene Zwecke behoben hat oder wofür die einzelnen Beträge verwendet wurden. Ebensowenig steht fest, wozu ein von der Klägerin realisiertes eigenes Sparguthaben Verwendung fand.

Der Beklagte übte bis zu seiner Frühpensionierung im Jahr 1994 den Beruf eines AHS-Lehrers aus. Er bezog im Jahr 1998 eine durchschnittliche monatliche Pension in Höhe von ca S 39.046, im Jahr 1999 S 39.588, im Jahr 2000 von S 40.234 und im Jahr 2001 von S 40.078.

Der Beklagte hat keine weiteren Sorgepflichten.

Die Klägerin ist weiterhin mit dem Beklagten in dessen Krankenkasse mitversichert und bezahlt selbständig eine Zusatzversicherung mit monatlich S 1.135. Für Leistungen aus der Krankenkasse hat sie einen 20 %igen Selbstbehalt zu bezahlen.

Anerkannt hat der Beklagte Unterhaltsbeträge von S 11.892,50 ab 1. 3. 1998 bis Dezember 1999 und von S 12.900 monatlich ab 1. 1. 2000. Das Erstgericht erkannte der Klägerin über die anerkannten Beträge hinaus für den Zeitraum 1. 3. 1998 bis Dezember 1999 einen Unterhaltsbetrag von S 993 und ab 1. 1. 2000 einen weiteren Unterhaltsbetrag von S 300 monatlich zu.

Das entspricht einer Partizipationsquote von 33 % am Einkommen des Beklagten.

Die Klägerin habe den behaupteten Sonderbedarf für Krankheitsaufwendungen nicht erweisen können, die vom Beklagten geltend gemachten Abzugsbeträge seien nicht berechtigt. Die vom Beklagten getätigte Kreditrückzahlung sei allenfalls in einem Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen. Solange ein Aufteilungsverfahren nicht beendet sei, stehe der Klägerin aufgrund eines familienrechtlichen Wohnverhältnisses die Benützung der Ehewohnung zu, ohne dass dies auf den Unterhalt anzurechnen wäre. Einer dagegen vom Beklagten erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge, hob jedoch über Berufung der Klägerin die zusätzlich zu den Anerkenntnisurteilen zuerkannten Unterhaltsbeträge für den Zeitraum 1. 3. 1998 bis Dezember 1999 auf monatlich S 3.807,50 (= EUR 276,70) und ab 1. 1. 2000 auf S 2.800 (= EUR 203,48) an.

Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil es von der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung der Bemessung des Unterhaltsanspruches eines haushaltsführenden Ehegatten mit 33 % abgewichen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Übereinstimmung besteht zwischen den Parteien dahin, dass der Klägerin zufolge § 69 Abs 2 EheG Unterhaltsanspruch wie bei aufrechter Ehe zusteht, der Unterhalt daher nach § 94 ABGB zu bemessen ist.Übereinstimmung besteht zwischen den Parteien dahin, dass der Klägerin zufolge Paragraph 69, Absatz 2, EheG Unterhaltsanspruch wie bei aufrechter Ehe zusteht, der Unterhalt daher nach Paragraph 94, ABGB zu bemessen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist dem Gesetz ein bestimmtes System für die Berechnung eines Unterhaltsanspruchs nicht zu entnehmen. Der Oberste Gerichtshof kann daher deshalb nicht allgemein verbindliche Prozentsätze für die Unterhaltsbemessung festlegen, wenn auch die Orientierung an bestimmten Prozentsätzen als durchaus geeignetes Mittel zur Gleichbehandlung ähnlicher Fälle angesehen wird. Damit soll gewährleistet sein, dass der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilnehmen kann (1 Ob 35/98y mwN). Wenn es auch richtig ist, dass die Rechtsmittelgerichte zweiter Instanz überwiegend der geschiedenen nicht berufstätigen Ehegattin als Alleinunterhaltsberechtigter einen Anteil von 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen zuerkennen, handelt es sich dabei doch nur um einen von der Rechtsprechung erarbeiteten Orientierungswert (3 Ob 2/98k; SZ 64/135 ua).

Nach den Kriterien der Einzelfallgerechtigkeit sind immer auch die besonderen Umstände des Einzelfalls bedeutsam (RIS-Justiz RS0009571). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage vermag der Senat nicht zu erkennen, dass dem Berufungsgericht bei Anwendung des richterlichen Ermessens ein gravierender, an die Grenzen des Missbrauchs gehender Fehler unterlaufen wäre oder es einen gegebenen Ermessensspielraum eklatant überschritten hätte. Nur ein solcher Bemessungsfehler wäre aber als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzugreifen (1 Ob 2383/96i; 1 Ob 108/01s).

Der der Klägerin zuerkannte Unterhaltsbetrag erreicht bei weitem nicht die Quote von 50 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, weshalb eine Auseinandersetzung mit jenen Stimmen im Schrifttum unterbleiben kann, die einen gleich hohen Anteil der Ehegatten am Familieneinkommen verfechten (vgl zuletzt Lackner, Und noch einmal - Gleichheit im Unterhaltsrecht RZ 1999, 194; Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Rz 6 zu § 94 mwN). Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, den der Klägerin zuerkannten Unterhalt zu korrigieren.Der der Klägerin zuerkannte Unterhaltsbetrag erreicht bei weitem nicht die Quote von 50 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, weshalb eine Auseinandersetzung mit jenen Stimmen im Schrifttum unterbleiben kann, die einen gleich hohen Anteil der Ehegatten am Familieneinkommen verfechten vergleiche zuletzt Lackner, Und noch einmal - Gleichheit im Unterhaltsrecht RZ 1999, 194; Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Rz 6 zu Paragraph 94, mwN). Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, den der Klägerin zuerkannten Unterhalt zu korrigieren.

Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision nicht an einem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO gebunden. Wie aus dem obigen Ausführungen folgt, hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ab. Die unzulässige Revision war daher zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, weshalb die Revisionsbeantwortung zu zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich war.Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision nicht an einem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO gebunden. Wie aus dem obigen Ausführungen folgt, hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab. Die unzulässige Revision war daher zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, weshalb die Revisionsbeantwortung zu zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich war.

Anmerkung

E67930 5Ob183.02a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00183.02A.1120.000

Dokumentnummer

JJT_20021120_OGH0002_0050OB00183_02A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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