TE OGH 2002/11/21 2Ob285/02d

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Veröffentlicht am 21.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann sowie Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Daniela W*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1.) Ludwig N*****, und 2.) K***** GmbH, *****, sowie 3.) W***** AG, *****, alle vertreten durch Dr. Clement Achammer und Partner, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen EUR 30.893,43 sA und Feststellung über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 31. Juli 2002, GZ 4 R 167/02v-29, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 2. Mai 2002, GZ 7 Cg 7/01a-25 abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Parteien wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie in Punkt 4. (Feststellungsbegehren) wie folgt zu lauten haben:

"Die beklagten Parteien haften der klagenden Partei zur ungeteilten Hand, die drittbeklagte Partei beschränkt mit der zum Unfallszeitpunkt für den PKW, amtliches Kennzeichen B ***** gültigen Haftpflichtversicherungssumme, für sämtliche zukünftigen nachteiligen Folgen, die die Klägerin auf Grund des Unfalles vom 9. 9. 2000 in Zukunft erleiden wird, wobei die Haftung sämtlicher beklagten Parteien hinsichtlich von Schmerzengeldansprüchen der Klägerin mit drei Viertel begrenzt ist."

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 506,39 (darin enthalten EUR 53,92 USt und EUR 182,85 Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagten Parteien haften der klagenden Partei dem Grunde nach für die Folgen aus einem vom Erstbeklagten allein verschuldeten Verkehrsunfall.

Die Klägerin begehrte unter Einräumung eines Mitverschuldens von einem Viertel wegen der Nichtanlegung des Sicherheitsgurtes unter anderem (Teil-)Schmerzengeld bis zum Jahresende 2001 von S 210.000 - allfällige zukünftige Schmerzen seien noch nicht abzusehen - sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für die zukünftigen nachteiligen Folgen aus diesem Unfall.

Das Erstgericht gab - soweit revisionsgegenständlich - dem (Teil-)Schmerzengeldbegehren in Höhe von EUR 15.225,- statt, wobei es von einem Mitverschulden von einem Viertel wegen Nichtanlegung der Sicherheitsgurte ausging, und stellte die Haftung der beklagten Parteien - die der drittbeklagten Partei beschränkt auf die Haftpflichtversicherungssumme - für sämtliche zukünftige nachteilige Folgen der Klägerin auf Grund des Unfalls vom 9. 9. 2000 fest, ohne die Haftung für allfälliges zukünftiges Schmerzengeld mit drei Viertel zu beschränken.

Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht gab deren Berufung im Leistungsausspruch teilweise Folge und bestätigte es im Übrigen aber hinsichtlich des Feststellungsbegehrens. Zu der in der Berufung begehrten (generellen) Beschränkung des Feststellungsbegehrens, wonach die beklagten Parteien für künftige Schäden (insgesamt) nur in einem Ausmaß von drei Viertel einzustehen hätten, weil die Klägerin die Gurtenanlegepflicht verletzt habe, führte es aus, Art III Abs 1 der dritten KFG Novelle BGBl 1976/352 idF BGBl 1984/253 sehe ein Kürzung nur bei Scmerzengeldansprüchen, nicht aber auch bei sonstigen Ansprüchen wegen Körperverletzung oder Tötung vor.Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht gab deren Berufung im Leistungsausspruch teilweise Folge und bestätigte es im Übrigen aber hinsichtlich des Feststellungsbegehrens. Zu der in der Berufung begehrten (generellen) Beschränkung des Feststellungsbegehrens, wonach die beklagten Parteien für künftige Schäden (insgesamt) nur in einem Ausmaß von drei Viertel einzustehen hätten, weil die Klägerin die Gurtenanlegepflicht verletzt habe, führte es aus, Art römisch III Absatz eins, der dritten KFG Novelle BGBl 1976/352 in der Fassung BGBl 1984/253 sehe ein Kürzung nur bei Scmerzengeldansprüchen, nicht aber auch bei sonstigen Ansprüchen wegen Körperverletzung oder Tötung vor.

Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte aber diesen Ausspruch über Antrag nach § 508 ZPO im Sinne einer Zulassung der ordentlichen Revision ab. Es vertrat die Ansicht, "für eine Aufnahme der Beschränkung des der Klägerin dem Grunde nach zustehenden Schmerzengeldes der Höhe nach in die Feststellung der Haftung bestehe auf Grund der generellen Bestimmung des Art III der dritten KFG Novelle kein Anlass, doch sei nicht von der Hand zu weisen, dass nach dem Feststellungsurteil, wonach die beklagten Parteien für künftige Folgen zu 100 % haften, hinsichtlich künftiger Schmerzengeldansprüche eine Unsicherheit gegeben sei.Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte aber diesen Ausspruch über Antrag nach Paragraph 508, ZPO im Sinne einer Zulassung der ordentlichen Revision ab. Es vertrat die Ansicht, "für eine Aufnahme der Beschränkung des der Klägerin dem Grunde nach zustehenden Schmerzengeldes der Höhe nach in die Feststellung der Haftung bestehe auf Grund der generellen Bestimmung des Art römisch III der dritten KFG Novelle kein Anlass, doch sei nicht von der Hand zu weisen, dass nach dem Feststellungsurteil, wonach die beklagten Parteien für künftige Folgen zu 100 % haften, hinsichtlich künftiger Schmerzengeldansprüche eine Unsicherheit gegeben sei.

Die beklagten Parteien beantragen in ihrem Rechtsmittel die Abänderung des Feststellungsbegehrens dahingehend, dass "ihre Haftung hinsichtlich von Schmerzengeldansprüchen der Klägerin mit drei Viertel begrenzt" werde.

Die klagende Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision der beklagten Parteien zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass Art III Abs 1 der dritten KFG Novelle als Sanktion für die Verletzung der Gurtenanlegepflicht ausdrücklich nur eine Kürzung des Schmerzengeldanspruchs vorsieht, nicht dagegen auch eine solche der sonstigen Ansprüche wegen Körperverletzung oder Tötung (Danzl EKHG7 § 7 Anm 5), weshalb der in der Berufung gestellte Antrag, den Ausspruch über die Haftung der beklagten Partei für künftige Schäden generell mit drei Viertel zu begrenzen, zu weitgehend war. Es bedarf jedoch einer Begrenzung im Feststellungsurteil, soweit - wie hier - die künftigen Schäden auch Schmerzen umfassen, was bei einer gleichzeitig vorgenommenen Teilbemessung des Schmerzengeldanspruchs geradezu zwingend ist. Andernfalls würde die Rechtskraft des zu weit gefassten Feststellungsurteils die gesetzlich angeordnete Kürzung des Schmerzengeldanspruches in der Zukunft unterlaufen. Nach der Rechtsprechung (Nachweise bei Danzl EKHG7 § 7, E 181) ist das gesetzlich vorgesehene Mitverschulden wegen Nichtanlegung der Sicherheitsgurte in der Regel mit einem Viertel zu bewerten. Obwohl sich die Klägerin dieses Mitverschulden bei der Ermittlung des zuerkannten Teilschmerzengeldes angerechnet hat, bedarf es im Rahmen des Feststellungsurteils noch des Ausspruches, dass allfällige künftige Schmerzengeldansprüche der Klägerin um die Mitverschuldensquote von einem Viertel zu kürzen sind. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass Art römisch III Absatz eins, der dritten KFG Novelle als Sanktion für die Verletzung der Gurtenanlegepflicht ausdrücklich nur eine Kürzung des Schmerzengeldanspruchs vorsieht, nicht dagegen auch eine solche der sonstigen Ansprüche wegen Körperverletzung oder Tötung (Danzl EKHG7 Paragraph 7, Anmerkung 5), weshalb der in der Berufung gestellte Antrag, den Ausspruch über die Haftung der beklagten Partei für künftige Schäden generell mit drei Viertel zu begrenzen, zu weitgehend war. Es bedarf jedoch einer Begrenzung im Feststellungsurteil, soweit - wie hier - die künftigen Schäden auch Schmerzen umfassen, was bei einer gleichzeitig vorgenommenen Teilbemessung des Schmerzengeldanspruchs geradezu zwingend ist. Andernfalls würde die Rechtskraft des zu weit gefassten Feststellungsurteils die gesetzlich angeordnete Kürzung des Schmerzengeldanspruches in der Zukunft unterlaufen. Nach der Rechtsprechung (Nachweise bei Danzl EKHG7 Paragraph 7,, E 181) ist das gesetzlich vorgesehene Mitverschulden wegen Nichtanlegung der Sicherheitsgurte in der Regel mit einem Viertel zu bewerten. Obwohl sich die Klägerin dieses Mitverschulden bei der Ermittlung des zuerkannten Teilschmerzengeldes angerechnet hat, bedarf es im Rahmen des Feststellungsurteils noch des Ausspruches, dass allfällige künftige Schmerzengeldansprüche der Klägerin um die Mitverschuldensquote von einem Viertel zu kürzen sind. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E67631 2Ob285.02d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00285.02D.1121.000

Dokumentnummer

JJT_20021121_OGH0002_0020OB00285_02D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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