TE OGH 2002/11/21 2Ob272/02t

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Veröffentlicht am 21.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Gertraud L*****, vertreten durch Dr. Thomas Mader, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 11.155,86 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2002, GZ 16 R 121/02k-22, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26. Februar 2002, GZ 20 Cg 13/01f-18, im Ausspruch über die Klagsforderung bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 686,88 (darin EUR 114,48 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision für zulässig erklärt, weil eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu einem unmittelbar vergleichbaren Sachverhalt nicht vorgefunden habe werden können. Dies ist keine taugliche Begründung für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (vgl RIS-Justiz RS0107773, RS0102181). Auch in der Revision wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt: Zum Problem des rechtlichen Zusammenhanges im Sinne des § 391 Abs 3 ZPO (Konnexität) liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor (vgl RIS-Justiz RS0040702, RS0040760, RS0040692), die im vorliegenden Fall keiner Änderung oder Ergänzung bedarf. Vielmehr bewegt sich auch die Berufungsentscheidung im Rahmen der Grundsätze dieser ständigen Rechtsprechung. Soweit die Rechtsmittelwerberin im Übrigen eine schlüssige "Novation" ("Abarbeitung" der unstrittigen Überzahlung aus der Überweisung eines DM - statt eines Schillingbetrages durch Erbringung von Gegenleistungen) behauptet, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, demzufolge die klagende Partei eine solche Gegenverrechnung ausdrücklich abgelehnt hat. Schließlich kann auch von einer Treuwidrigkeit der klagenden Partei keine Rede sein. Da es somit der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des unzutreffenden, den Obersten Gerichtshof aber nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision für zulässig erklärt, weil eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu einem unmittelbar vergleichbaren Sachverhalt nicht vorgefunden habe werden können. Dies ist keine taugliche Begründung für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage vergleiche RIS-Justiz RS0107773, RS0102181). Auch in der Revision wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt: Zum Problem des rechtlichen Zusammenhanges im Sinne des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO (Konnexität) liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor vergleiche RIS-Justiz RS0040702, RS0040760, RS0040692), die im vorliegenden Fall keiner Änderung oder Ergänzung bedarf. Vielmehr bewegt sich auch die Berufungsentscheidung im Rahmen der Grundsätze dieser ständigen Rechtsprechung. Soweit die Rechtsmittelwerberin im Übrigen eine schlüssige "Novation" ("Abarbeitung" der unstrittigen Überzahlung aus der Überweisung eines DM - statt eines Schillingbetrages durch Erbringung von Gegenleistungen) behauptet, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, demzufolge die klagende Partei eine solche Gegenverrechnung ausdrücklich abgelehnt hat. Schließlich kann auch von einer Treuwidrigkeit der klagenden Partei keine Rede sein. Da es somit der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des unzutreffenden, den Obersten Gerichtshof aber nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E67627 2Ob272.02t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00272.02T.1121.000

Dokumentnummer

JJT_20021121_OGH0002_0020OB00272_02T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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