TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/28 2006/12/0135

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Veröffentlicht am 28.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §14 Abs1 impl;
BDG 1979 §14 Abs3 impl;
LDG 1984 §12 Abs1 idF 1996/201;
LDG 1984 §12 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des JV in H, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Bahnhofstraße 21, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 5. Juli 2006, Zl. IIa-L/Vö, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach § 12 LDG 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1947 geborene Beschwerdeführer steht auf Grund des angefochtenen Bescheides seit 1. August 2006 in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Vorarlberg. Zuvor war er als Berufsschuloberlehrer an der Landesberufsschule Bregenz 2 (im Folgenden: LBS) tätig.

Am 21. Februar 2005 teilte der Leiter der LBS der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit unter psychischen Problemen leide und bereits Behandlungen und Krankenhausaufenthalte hinter sich gebracht habe, die jedoch keine Erfolge gezeigt hätten. Der Beschwerdeführer sage von sich selbst, er sei vom Teufel und von Dämonen besessen und habe auch schon einen Exorzismus hinter sich gebracht. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe keine negativen Auswirkungen auf den Unterricht. Es gebe jedoch vom Gemeindearzt den Hinweis, dass bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Bregenz (im Folgenden: BH) ein Verfahren betreffend die geistige Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen und ein weiters betreffend seine Verlässlichkeit in Bezug auf den Besitz von Waffen anhängig sei.

Nach telefonischer Rückfrage beim Amtsarzt Dr. N bestätigte dieser der belangten Behörde, dass gegen den Beschwerdeführer die oben angeführten Verfahren auf Grund des Verdachtes einer schizophrenen Erkrankung anhängig seien.

Mit Schreiben vom 8. März 2005 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, auf Grund verschiedener Informationen seien Zweifel an der für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung entstanden und forderten den Beschwerdeführer auf, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Am 14. März 2005 wurde der Beschwerdeführer vom Amtsarzt der BH Dr. M untersucht. In seinem Gutachten vom 16. März 2005 gelangte dieser zu folgendem Ergebnis (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Beim Beschwerdeführer ist eine depressive Erkrankung beschrieben. Laut Eigenangabe war er wiederholt in stationärer, nervenärztlicher Behandlung. In der weiteren Folge ist es offenbar zumindest am Arbeitsplatz zu einer Besserung mit Stimmungsstabilisierung (gekommen), jedenfalls kann dies aus dem Schreiben vom 8.3.2005 letzter Satz (dies ist ein anderes Schreiben als das oben erwähnte) entnommen werden. Zum Untersuchungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer in keiner medizinischen Behandlung und er nimmt keine Medikamente ein. Der Beschwerdeführer ist somit derzeit dienstfähig. Auf Grund der beschriebenen Erkrankung kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es neuerlich zu einem depressiven Schub bzw. zu einer depressiven Phase kommt. Diese Phase hätte wiederum langandauernde Krankenstände zur Folge."

Am 14. Oktober 2005 teilte der Leiter der LBS der belangten Behörde mit, beim Beschwerdeführer sei in letzter Zeit eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten. Er sei zunehmend aggressiv und Lehrpersonen hätten im Umgang mit ihm ein ungutes Gefühl. Der Beschwerdeführer verschließe sich immer mehr und sei praktisch für niemanden mehr ansprechbar.

In einem schriftlichen Bericht vom 19. Oktober 2005 an die belangte Behörde führte der Leiter der LBS im Wesentlichen aus, auf Grund mehrerer Vorfälle Anfang des Kalenderjahres (teils keine Anwesenheit im Unterricht, Übermüdung) und mehreren persönlichen Gesprächen mit dem Beschwerdeführer (Berichte über Teufelsaustreibung und die Heilung seiner Krankheit) habe er die Situation an der Schule genau beobachtet. Im Frühjahr 2005 sei er öfters beim Beschwerdeführer im Unterricht gewesen. Er habe jedoch keine Dienstpflichtverletzungen feststellen können. Ab Juni 2005 habe sich die Situation verändert. Der Beschwerdeführer fühle sich durch ihn und durch seine Kollegen beobachtet und ungerecht behandelt. Die Folge sei eine aggressive Haltung, die die Zusammenarbeit an der Schule beeinträchtige. Vorfälle, wie die Abwesenheit im Unterricht hätten sich gegen Ende des Schuljahres verstärkt. Der Beschwerdeführer werde in seiner Ausdrucksweise immer aggressiver, er spreche von "Aufräumen" und "Ausräumen" bestimmter Elemente und Gruppen. Die Aussage "mit allen Mitteln bis zum Letzten zu gehen" habe viele Kollegen beunruhigt. Diese würden sich nicht mehr wohl und teilweise massiv bedroht fühlen. Beim Beschwerdeführer sei auch eine körperliche Veränderung zu beobachten. Er scheine oft stark übermüdet und erschöpft, das Einnicken am Pausentisch bei Gesprächen im Lehrerzimmer oder in Weiterbildungskursen, sei die Folge.

In einer Besprechung am 3. November 2005 bei der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er von der Direktion, von Lehrern und von Schülern bespitzelt und beobachtet werde. Im Februar 2005 habe ihm ein Schüler (H) mitgeteilt, er habe ein Gespräch mitgehört, bei dem der Direktor andere Lehrer beauftragt habe, ihn zu beobachten. Auch wisse er vom damaligen Klassensprecher der vierten Klasse (D), dass der Direktor diesen über seinen Unterricht ausgefragt habe. Lehrer würden immer wieder bei ihm im Unterricht auftauchen und nach irgend welchen Sachen fragen, nur um ihn zu bespitzeln. Dies sei wohl auch der Grund dafür, dass er auf Kollegen aggressiv wirke. Er selbst fühle sich nicht krank und nehme auch keine Medikamente.

In weiterer Folge wurden die Schüler H und D vom LSI befragt, wobei H angab, bei einem Gespräch zwischen dem Direktor und einem Lehrer sei die Bemerkung gefallen, der Beschwerdeführer verhalte sich unmöglich und man müsse ihn im Auge behalten. An ein häufiges Betreten der Klasse durch andere Lehrer während des Unterrichtes des Beschwerdeführers könne er sich nicht erinnern. D gab bei der Befragung an, vom Direktor keinen Auftrag erhalten zu haben, über den Unterricht und das Verhalten des Beschwerdeführers zu berichten.

Am 12. Jänner 2006 fand bei der belangten Behörde erneut eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer, dem Direktor, dem Personalvertreter, dem LSI und zwei Vertretern der belangten Behörde statt. Bei dieser Besprechung habe der Beschwerdeführer nach Angaben der belangten Behörde zu verstehen gegeben, dass er mit niemanden mehr sprechen werde. Die übrigen Anwesenden seien der Meinung gewesen, dass der Beschwerdeführer keine sachlichen Argumente gelten lasse und eine Kommunikation mit ihm nicht mehr möglich sei. Ein Lehrer, der mit niemanden spreche, könne seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen. Der Direktor und der Personalvertreter seien der Meinung gewesen, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers in letzter Zeit verschlechtert habe und die Befürchtung bestehe, es könnte "etwas" geschehen.

Auf Grund der neuerlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Zu dem für den 26. Jänner 2006 anberaumten Untersuchungstermin ist der Beschwerdeführer nicht erschienen.

Am 1. Februar 2006 fand bei der belangten Behörde wiederum eine Besprechung mit dem Direktor, dem ärztlichen Amtssachverständigen Dr. B und zwei Vertretern der belangten Behörde statt. Der Direktor führte aus, dass die Situation an der Schule immer unerträglicher werde. Der Beschwerdeführer spreche mit keinem Kollegen, nehme an keinen Konferenzen teil, möchte aus dem Lehrerzimmer ausziehen und habe an der Notengebung für die Abschlusszeugnisse nur mangelhaft mitgewirkt. Manchmal verlasse er ohne Erlaubnis die Schule mit der Mitteilung, er habe jetzt wichtige Termine. Auch würden sich vermehrt Schüler über den Beschwerdeführer beschweren. Er verlasse häufig den Unterricht für längere Zeit, seine Notengebung sei nicht nachvollziehbar und er verhalte sich im Unterricht ungewöhnlich. Dr. B führte im Hinblick auf die Frage, welche Vorgangsweise aus ärztlicher Sicht richtig wäre, aus, der Beschwerdeführer sollte auf Grund des ihm bekannten Sachverhaltes so lange nicht mehr unterrichten, bis sich sein Gesundheitszustand nachweislich (amtsärztliche Untersuchung) verbessert habe.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung wegen offensichtlicher Dienstunfähigkeit bis auf weiteres vom Dienst freigestellt. Begründend wurde dazu ausgeführt, auf Grund seines Verhaltens und des Umstandes, dass er den Untersuchungstermin am 26. Jänner 2006 ohne triftigen Grund nicht wahrgenommen habe, sei anzunehmen, dass die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers derzeit nicht gegeben sei.

Am 2. Februar 2006 langte bei der belangten Behörde eine nervenärztliche Stellungnahme Dris. H, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 23. Jänner 2006 ein, in der ausgeführt wird, dass beim Beschwerdeführer die Anamnese einer manisch depressiven Krankheit außer Frage stehe, sich jedoch aus dem bisherigen Verlauf keine Hinweise ergäben, die auf das Vorliegen einer Krankheit aus dem schizophrenen Formenkreis hinweisen würden.

Einen weiteren Untersuchungstermin durch den Amtsarzt Dr. N am 13. Februar 2006 lehnte der Beschwerdeführer mit der Begründung ab, Dr. N sei kein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2006 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, für den 21. Februar 2006 sei erneut eine amtsärztliche Untersuchung festgesetzt worden.

In seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2006 führte der Beschwerdeführer aus, er werde als tüchtiger und ordentlicher Lehrer angesehen. Nur weil in verschiedenen Schreiben das Wort "Exorzist" verwendet worden sei, lägen noch keine berechtigten Zweifel an seiner geistigen Eignung im Sinne des § 36 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), vor. Zudem sei nur der infolge Krankheit vom Dienst abwesende Lehrer einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Er sei nicht infolge Krankheit abwesend, sondern weil die Behörde angeordnet habe, er möge derzeit seine Tätigkeit nicht ausüben.

§ 36 Abs. 2 LDG 1984 normiere die Heranziehung eines Facharztes für eine zuverlässige Beurteilung. Ein Amtsarzt sei nicht der richtige Arzt zur Prüfung einer geistigen Erkrankung. Dass jemand im Laufe der Jahre hin und wieder in Depressionen verfalle, die keinen besonderen Krankheitswert hätten, sei kein Grund für berechtigte Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 1 LDG 1984. Er habe bereits Bestätigungen von Fachärzten über seinen Gesundheitszustand vorgelegt und werde, wenn die belangte Behörde darauf bestehe und die Kosten übernehme, ein Gutachten aus dem Gebiet der Psychiatrie und Neurologie vorlegen.

In einem weiteren Schreiben vom 17. Februar 2006 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, er sei seit 15. Februar 2006 jeden Vormittag im LKH in der Augenambulanz in Behandlung und könne der amtsärztlichen Untersuchung auch aus diesem Grund keine Folge leisten.

Am 11. April 2006 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde die Weisung erteilt, sich am 20. April 2006 einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen.

Mit Schreiben vom 19. April 2006 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er zu der am 20. April 2006 angeordneten Untersuchung nicht erscheinen werde, da der Amtssachverständige der BH befangen sei (wird näher ausgeführt). Er erkläre sich jedoch bereit, einen von der Behörde zu benennenden Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, welcher gleichzeitig beeideter und zertifizierter Sachverständige sei, aufzusuchen und sich untersuchen zu lassen.

Im Hinblick auf dieses Schreiben beauftragte die belangte Behörde Dr. L, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, mit der Erstattung eines Gutachtens. In seinem Gutachten vom 19. Mai 2006 führt Dr. L auszugsweise Folgendes aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Aktenlage:

...

Amtsärztliche Untersuchung über gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ vom 14.7.2005:

Nerven-FA stellt fest, dass der Beschwerdeführer die Phasenprophylaxe bei bekannter psychischer Erkrankung (bipolare Zyklothymie) nicht einhält ...

...

Psychopathologischer Status

Pat. ist wach und in allen Qualitäten orientiert, kein Anhaltspunkt für gestörte Erinnerung, ruft Daten exakt ab. Denken beschleunigt und assoziativ gelockert, weitschweifig und inhaltlich auf seine eingangs beschriebene Anliegen eingeengt. Stimmungsmäßig leicht gereizt, hier jedoch beherrscht, hält an seinen Überzeugungen unverrückbar fest. Sinnestäuschungen lassen sich nicht erfragen, in der Vorgeschichte Beschreibung der besonderen Erlebnisse rund um seine 'Freisprechungen', bestätigt seine Überzeugung von einem Dämon besessen gewesen zu sein, von dem er befreit worden sei.

...

Gutachten:

Der Beschwerdeführer leidet an einer bipolaren affektiven Störung, die sich in den letzten 6 Jahren sowohl in länger dauernden und ausgeprägten depressiven, als auch manischen Phasen manifestiert, zuletzt einen gereizten Charakter annahm und über kürzere Zeitabschnitte auch von produktiv psychotischen Symptomen (paranoide Erlebnisverarbeitung, akustische Halluzinationen) begleitet war. Inwieweit diese psychotischen Episoden nach den nun gängigen Diagnosekriterien 4 Wochen anhaltend waren und von anderen für eine Schizophreniediagnose verlangten Symptomen wie Denkzerfahrenheit oder Ichstörungen begleitet war, lässt sich bei der gegebenen Datenlage nicht mit Sicherheit sagen und ist für diese Beurteilung auch nicht ausschlaggebend. Zu diskutieren ist, was die produktiv psychotischen Symptome angeht, auch eine Induktion durch die Praktiken seiner spirituellen Helfer (Exorzismus), welche bei schon labilem Gemütszustand zu solchen psychotischen Reaktionen führen können.

Während er sich in den depressiven Phasen krank fühlte und sich auch freiwillig Behandlungen unterzog, geht ihm in der nun aktuell noch hypomanen Verfassung jegliches Krankheitsgefühl ab, was für dieses Krankheitsbild typisch ist. Dadurch begünstigt jedoch nicht unbedingt nur dem zuzuschreiben, ist eine querulatorische Entwicklung, welche ihn in immer weitere Isolation treibt, die ihm dann wiederum Bestätigung für erlittenes Unrecht oder fehlende Unterstützung gibt. Ich habe ihm diesbezüglich versucht Brücken zu bauen und etwa erklärt, dass tatsächlich Fehler oder Ungereimtheiten passiert sein können, wie dies wohl auch die Jahrzehnte seiner Mitarbeit in einem großen Lehrerkollegium auch schon der Fall gewesen sein dürfte, seine Reaktionsweisen zuletzt aus neutraler Sicht jedoch überzogen und letztlich selbstschädigend wirken. Auf Grund seiner psychischen Verfassung war er nicht in der Lage darauf einzugehen und darüber einen Diskurs zu führen. Auch der Hinweis, dass ein bestimmtes Maß an sachlicher Zusammenarbeit mit Lehrerkollegen und Direktion Voraussetzung für weitere Berufstätigkeit ist, kam nicht an.

Er denke weder daran sich krank schreiben zu lassen, noch krankheitsbedingt in den Ruhestand zu gehen, wolle bis zu seiner regulären Pensionierung arbeiten. Habe Freude an seinem Beruf, dem Kontakt mit Schülern und sich ständig auf dem neuesten Stand der Technik gehalten.

Dienstfähigkeit ist dzt. nicht gegeben, die Prognose angesichts der beschriebenen komplexen Störung leider schlecht. Der Beschwerdeführer sollte sich weiteren Untersuchungen - auch hinsichtlich hirnorganischer Veränderungen, welche bei der gegebenen Chronifizierung der affektiven Störung auszuschließen wären - unterziehen. Die zusätzlichen Abklärungen sind zwar für die Erstellung dieses Gutachtens nicht notwendig, jedoch dringend anzuraten und wären durch einen niedergelassenen FA organisierbar. Bei in den letzten Jahren wiederholt aufgetretenen sowohl depressiven wie manischen Phasen und nun chronisch gereizter Verstimmung ist eine psychopharmakologische und psychotherapeutische Behandlung fraglos indiziert, der Beschwerdeführer diesbezüglich auch mir gegenüber jedoch mit dem Hinweis auf seine Heilung und nun anhaltend subjektiv als gut empfundene seelisch-geistige Verfassung nicht einsichtig. Er verweist auf regelmäßige Konsultationen seinen Facharztes Dr. Dr.  H, bei dem ich mich erkundigen dürfe - den ich nun jedoch trotz mehrmaligen Versuchs nicht erreicht habe."

Der Amtsarzt Dr. N führte zum Gutachten Dris. L aus, diesem sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer bipolaren affektiven Störung leide, die ihn in den letzten Jahren allgemein wie auch in seiner Lehrtätigkeit zunehmend beeinträchtigt habe. Kennzeichen für die bipolare Störung sei, dass manische und depressive Phasen abwechselnd auftreten. Der Beschwerdeführer würde einer psychopharmakologischen, wie auch psychotherapeutischen Behandlung bedürfen, auch in weniger akuten Phasenintervallen. Von Dr. L werde angemerkt, dass der Beschwerdeführer keine ausreichende Krankheits- und Behandlungseinsicht habe. Erschwerend sei bei ihm eine querulatorische Entwicklung beschrieben, demnach fühle er sich ungerecht behandelt, unverstanden und verhalte sich entsprechend gereizt und feindselig. In Anbetracht der bisherigen Bilanz des Krankheitsverlaufes sei der fachärztlichen Einschätzung zu folgen und erscheine auch aus amtsärztlicher Sicht eine Rehabilitation und Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer sei als nicht mehr dienstfähig zu beurteilen.

In seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2006 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, laut Gutachten Dris. M vom 16. März 2005 sei er dienstfähig. Im Gutachten Dr. L werde nicht hinreichend begründet, worin seine Dienstunfähigkeit liege. Zu Unrecht werde festgehalten, dass am 14. Juli 2005 ein "Nerven"- Facharzt festgestellt hätte, er würde die Phasenprophylaxe bei bekannter psychischer Erkrankung nicht einhalten. Davon abgesehen, dass dies kein Nervenfacharzt festgestellt habe, stehe diese Aussage in Widerspruch zum Schreiben Dris. M vom 16. März 2005. Er werde von Dr. L als wach und in allen Qualitäten orientiert betrachtet. Anhaltspunkte für gestörte Erinnerungen seien nicht vorhanden. Sinnestäuschungen ließen sich nicht erfragen. Im Gutachten Dris. L erfolge immer wieder ein Hinweis auf Praktiken seiner spirituellen Helfer (Exorzismus). Worin seine tatsächliche Dienstunfähigkeit liege, werde nicht angeführt. Dass er sich an einen Priester gewandt habe, der von Exorzismus spreche, genüge offenbar, davon auszugehen, er sei nicht "normal". Andere medizinisch-wissenschaftlich fundierte Aussagen über die Dienstunfähigkeit lägen nicht vor. Dr. L unterstelle ihm eine querulatorische Entwicklung. Diese habe ihn in die Isolation getrieben. Jemand, der sich zu Unrecht verfolgt fühle, sei noch nicht berufsunfähig. Dr. L hätte aufzeigen müssen, wieso sich nach März 2005 eine solche Verschlechterung ergeben hätte, dass von einer Dienstunfähigkeit auszugehen sei. Querulatorisches Verhalten, das Aufsuchen eines Priesters, allenfalls auch ein gereizter Charakter seien kein Grund für eine Dienstunfähigkeit. Er sei ein von Kollegen und Schülern geschätzter Lehrer. Beschwerden gegen ihn seien keine hervorgekommen. Eine Schizophrenie-Diagnose könne nicht gestellt werden. Weder liege eine Denkzerfahrenheit vor, noch Ich-Störungen. Eine "Induktion durch die Praktiken von spirituellen Helfern" sei keine Geisteskrankheit. Es sei allenfalls ein von der Gesellschaft nicht akzeptiertes ungewöhnliches Verhalten. Auch gelegentliche Depressionen seien kein Grund, eine Dienstunfähigkeit anzunehmen. Da er in den nächsten vier Wochen ein Gutachten eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie vorlegen werde, ersuche er bis zum Vorliegen dieses Gutachtens mit einer Entscheidung über die Dienstunfähigkeit zuzuwarten. Weder aus dem Gutachten Dris. L noch aus dem Schreiben Dris. N vom 13. Juni 2006 ergebe sich mit einer nachvollziehbaren Begründung, dass die "bipolare affektive Störung" dazu führe, dass er die dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen könne.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 LDG 1984 mit Ablauf des 31. Juli 2006 in den Ruhestand versetzt.

Begründend wurde dazu nach der Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtslage ausgeführt, es sei nicht vom Gutachten des Amtsarztes vom 16. März 2005 auszugehen, weil dieses mehr als 1 ¼ Jahre zurückliege, es den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vom März 2005 wiedergebe und eine auf dem Zustand vom März 2005 aufbauende Prognose beinhalte. Maßgebend sei der derzeitige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die sich daraus ergebende Prognose. Dies werde durch das Gutachten Dris. L dokumentiert. Außerdem habe der Amtsarzt im seinerzeitigen Gutachten festgestellt, dass der Beschwerdeführer derzeit (im März 2005) dienstfähig sei und habe festgehalten, es könne auf Grund der beschriebenen Erkrankung nicht ausgeschlossen werden, dass es neuerlich zu einem depressiven Schub bzw. zu einer depressiven Phase komme. Die beiden Gutachten stünden daher nicht in Widerspruch zueinander, weil sie die Dienstfähigkeit zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten beurteilen und der Erstgutachter auch ausdrücklich auf die Möglichkeit der Veränderung des Gesundheitszustandes hinweise. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer Untersuchungen durch einen Amtsarzt mehrfach mit der Begründung abgelehnt habe, dieser sei nicht ausreichend qualifiziert, seine Dienstfähigkeit zu beurteilen und es hiezu eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie bedürfe. Dr. L sei ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie. Aus dem Gutachten Dris. L ergebe sich nachvollziehbar und ohne Zweifel die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers. Zur Feststellung, wonach im Gutachten zu Unrecht festgehalten werde, ein Nervenfacharzt habe festgestellt, der Beschwerdeführer halte die Phasenprohylaxe bei bekannter psychischer Erkrankung nicht ein, sei festzuhalten, dass hier lediglich aus einem amtärztlichen Bericht zitiert werde, der im Zusammenhang mit der Prüfung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erstellt worden sei. Für die Frage der Dienstfähigkeit sei dies nicht relevant. Auch der medizinische Amtssachverständige der BH habe sich dem Gutachten Dris. L vollinhaltlich angeschlossen. Im Hinblick auf die vorliegenden eindeutigen Beurteilungen zweier Sachverständiger, sei die Einholung eines weiteren, vom Beschwerdeführer angebotenen Gutachtens entbehrlich. Auf Grund des Gutachtens Dris. L und der Stellungnahme des Amtssachverständigen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen könne. Ein gleichwertiger Arbeitsplatz existiere lediglich an der LBS B. Da die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ihre Ursache in einer gesundheitlichen Störung (bipolare affektive Störung) habe, sei aber davon auszugehen, dass er die Aufgaben an der LBS B nach seiner geistigen Verfassung ebenso wenig zu erfüllen im Stande sei wie jene am Arbeitsplatz an der LBS.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 12 LDG 1984, BGBl. Nr. 302 (Abs. 1 in der Fassung des BGBl. Nr. 201/1996), lautet auszugsweise:

"§ 12. (1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

...

(3) Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann."

§ 12 Abs. 1 und 3 LDG 1984 ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979, weshalb die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung übertragen werden kann.

Unter der bleibenden Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauernd aufhebt. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist daher nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; es sind vielmehr auch die Auswirkungen der Störungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung maßgebend. Eine Dienstunfähigkeit durch Erkrankung liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2004/12/0095, und das zu § 51 BDG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 18. November 1998, Zl. 96/09/0363).

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist auch eine Prognose über den weiteren Verlauf zu treffen, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Rechtsfrage der "dauernden Dienstunfähigkeit" zu ermöglichen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. März 2005, Zl. 2004/12/0132, und vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0229).

Diesen Anforderungen werden der angefochtene Bescheid und das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren nicht gerecht.

Vorauszuschicken ist, dass es auch im Dienstrechtsverfahren Aufgabe der Behörde ist, den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt unter Wahrung der Parteienrechte festzustellen. Bescheide sind nach § 58 Abs. 2 AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. In der Begründung sind nach § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Im vorliegenden Fall begründet die belangte Behörde die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers lediglich damit, aus dem Gutachten Dris. L vom 19. Mai 2006 und der Stellungnahme des Amtsarztes Dr. N ergebe sich "nachvollziehbar und ohne Zweifel" die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers.

Anzumerken ist zunächst, dass das Vorliegen der (dauernden) Dienstunfähigkeit - wie eingangs dargelegt - nicht vom ärztlichen Sachverständigen zu entscheiden ist. Ob daher die Sachverständigen das Vorliegen der Dienstfähigkeit bejahen oder nicht, ist nicht entscheidend. Sollten die Ausführungen der belangten Behörde so zu verstehen sein, dass die Argumente im Gutachten Dris. L und der Stellungnahme Dris. N als Feststellungen übernommen werden und davon ausgehend das Vorliegen der Dienstunfähigkeit (von der Behörde im Rahmen der ihr obliegenden Beurteilung) bejaht werden, so ist darauf hinzuweisen, dass sich die belangte Behörde nur unzureichend mit dem Gutachten Dris. L, das auch die Grundlage für die Stellungnahme des Amtsarztes Dr. N bildet, auseinander gesetzt hat. So leidet das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwertete Gutachten des Facharztes Dr. L vom 19. Mai 2006 - wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt - an folgenden Unklarheiten bzw. Unvollständigkeiten:

Das Gutachten Dris. L enthält zwar Ausführungen zur körperlichen und geistigen Verfassung des Beschwerdeführers (dieser leide laut Gutachten an einer bipolaren affektiven Störung, die sich in depressiven und manischen Phasen manifestiere und zuletzt einen gereizten Charakter annahm, weiters sei beim Beschwerdeführer eine querulatorische Entwicklung festzustellen), Feststellungen wie sich der von Dr. L diagnostizierte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf die konkreten Aufgaben, die der Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz als Berufsschullehrer wahrzunehmen hat, auswirkt, werden jedoch nicht getroffen. Auch die Art, die Häufigkeit und die Dauer der auf Grund des derzeitigen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auftretenden Beschwerden und deren Auswirkungen auf seine dienstliche Tätigkeit wird im Gutachten nicht näher dargelegt. Eine prognostische Einschätzung über das zu erwartende Verhalten des Beschwerdeführers an der Schule, etwa im Umgang mit Schülern und Lehrern, fehlt. Weiters lässt das Gutachten des Facharztes Dr. L vom 19. Mai 2006 auch eine medizinisch hinreichende Abklärung der auf Grund der bestehenden Störung des Beschwerdeführers zu erwartenden "Krankenstände" vermissen.

Erst wenn der Sachverständige in Anwendung seiner Sachkenntnisse die Auswirkungen bestimmt, die sich aus den festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers ergeben, und er eine Prognose über die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der Krankenstände des Beschwerdeführer abgibt, kann die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar darlegen, ob der Beschwerdeführer auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben als Berufsschullehrer (dabei ist für die Prüfung des ersten Falles des § 12 Abs. 3 LDG 1984 von den dem Landeslehrer auf Grund der jeweils aktuellen Lehrfächerverteilung zugewiesenen Aufgaben, die auch dem Gutachter zweckmäßigerweise zur Kenntnis zu bringen sind, auszugehen) zu erfüllen und somit die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit abschließend beurteilen (vgl. hiezu auch insbesondere das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2007, Zl. 2006/12/0035).

Da sich der angefochtene Bescheid aus den aufgezeigten Gründen einer Überprüfbarkeit im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 12 LDG 1984 als nicht zugänglich erweist, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. März 2007

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Anforderung an ein Gutachten Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120135.X00

Im RIS seit

22.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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