TE OGH 2002/11/26 1Ob190/02a

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Wolf Schuler, Rechtsanwalt in Salzburg, und des Nebenintervenienten Dr. Hans R*****, vertreten durch Dr. Stefan Vargha und Dr. Herbert Waltl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei W***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Mag. Alois Huter, Rechtsanwalt in Mittersill, wegen Feststellung (Streitwert 26.888,95 EUR) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. Mai 2002, GZ 1 R 245/01g-27, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 2. Oktober 2001, GZ 3 Cg 116/00s-17, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zweiter Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Im Jahre 1967 wurden ins Erdreich einer damals der klagenden Partei gehörigen Liegenschaft drei Lagerbehälter für Mineralölprodukte verlegt. 1992 wurde anlässlich einer Wasserrechtsverhandlung festgestellt, dass von diesen Lagerbehältern Ölverunreinigungen ausgegangen seien, die sich auf das Grundwasser ausgewirkt hätten. Die Wasserrechtsbehörde ordnete deshalb wasserpolizeiliche Maßnahmen an; die dabei angestrebte hydraulische Sanierung führte dazu, dass eine im Untergrund eingeschlossene Ölblase grundsätzlich nicht mehr mobilisierbar war und insoweit keine Gefährdung für die Vorflut bildete, als der Kontaminationskörper nicht durch unsachgemäße Baumaßnahmen angegriffen und damit nicht neues Öl im Untergrund geschaffen wird. Deshalb wurden der klagenden Partei im Oktober 1995 verschiedene Auflagen erteilt; unter anderem wurde sie verpflichtet, sämtliche Bauarbeiten im Nahebereich der Restkontamination mindestens eine Woche vor Baubeginn der zuständigen Wasserrechtsbehörde nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Dieses Verhandlungsergebnis nahm die klagende Partei zustimmend zur Kenntnis und erklärte, den Forderungen des Amtssachverständigen zu gegebener Zeit zu entsprechen.

Im Juni 1997 verkaufte die klagende Partei das Grundstück an die beklagte Partei, die es sogleich an eine andere Gesellschaft, die seit Juni 1997 Eigentümerin ist, weiter verkaufte. Am 1. 9. 1998 wurden auf dem von der Ölkontamination betroffenen Grundstück Grabungsarbeiten zwecks Errichtung eines Gasversorgungsanschlusses durchgeführt; der in sich geschlossene Kontaminationskörper wurde dabei "angestochen", und es kam zu einem neuerlichen Ölschaden, der die Wasserrechtsbehörde zu umfangreichen Sanierungsmaßnahmen veranlasste. Mit Bescheid vom 4. 6. 1999 verpflichtete die Wasserrechtsbehörde die klagende Partei und deren Komplementärin zur ungeteilten Hand gemäß § 31 Abs 3 WRG zum Ersatz der von der Behörde aufgewendeten Kosten im Gesamtbetrag von 2,041.635,44 S. Die klagende Partei und ihre Komplementärin begehrten gemäß § 117 Abs 4 WRG die Außerkraftsetzung dieses Bescheids und den Ausspruch, dass keine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten bestehe. Das Bezirksgericht Zell am See stellte dem Grunde nach fest, dass die klagende Partei und ihre Komplementärin für die im Zusammenhang mit dem am 1. 9. 1998 eingetretenen Ölschaden im Bereich des ehemaligen Tanklagerbetriebsgeländes der klagenden Partei getätigten notstandspolizeilichen Maßnahmen zum Schutz des Gewässers hafteten. Dieser Beschluss wurde vom Erstgericht als Rekursgericht und vom erkennenden Senat (1 Ob 96/01a) bestätigt.

Außer Streit steht, dass der Nebenintervenient in die von ihm verfassten, oben angeführten Kaufverträge vom Juni 1997 jeweils unter dem Punkt "Gewährleistung" folgenden Satz aufgenommen hat: "Sollten im Zuge einer Kontaminierung des Erdreichs Kosten und Verpflichtungen entstehen, so sind diese allein von der Käuferin zu tragen".

Die klagende Partei begehrte die Zahlung von S 121.440 und die Feststellung, dass ihr die beklagte Partei für alle Schäden, Kosten, Nachteile und Verpflichtungen zu haften habe, die ihr seit dem Verkauf des Grundstücks laut Kaufvertrag vom 19./30. 6. 1997 und dem Nachtrag hiezu im Zusammenhang mit der auf diesem Grundstück befindlichen Kontaminierung, insbesondere im Zusammenhang mit den Ende August/Anfang September 1998 auf diesem Grundstück durchgeführten Grabungsarbeiten und der damit verbundenen Öffnung des in sich geschlossenen Kontaminationskörpers entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden, so insbesondere für die von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See erhobene Kostenersatzforderung, worüber das Verfahren vor dem Bezirksgericht Zell am See zu 7 Nc 30/99x anhängig ist. Bei den Verkaufsverhandlungen sei die beklagte Partei ausdrücklich auf den im Grundstück gelegenen, in sich geschlossenen Kontaminationskörper und auf den Umstand, dass ohne Kontaktaufnahme mit der Wasserrechtsbehörde keine Grabungsarbeiten durchgeführt werden dürften, aufmerksam gemacht worden. Deshalb habe die beklagte Partei auch eine Reduzierung des Kaufpreises verlangt, und die klagende Partei habe sich unter der Bedingung damit einverstanden erklärt, dass sie die beklagte Partei für jeden wie immer gearteten Schaden und Nachteil, der direkt oder indirekt aus der im Kaufobjekt befindlichen Kontamination entstehen sollte, schad- und klaglos halte. Insoweit sei der vom Nebenintervenienten später errichtete Vertrag, der ursprünglich eine solche Schad- und Klagloshaltung nicht enthalten habe, ergänzt worden. Für die rechtsfreundliche Vertretung in den Verwaltungsverfahren habe die klagende Partei 121.440 S zahlen müssen.

Die beklagte Partei wendete ein, sie sei auf ein Grabungsverbot nicht hingewiesen worden. Es sei nicht Wille der Vertragspartner gewesen, dass die beklagte Partei die Haftung für einen Ölunfall, der letztlich auf die Verunreinigung durch die klagende Partei zurückzuführen sei, übernehmen sollte. Sie sei über die Gefahrenlage und auch über die behördlichen Auflagen nicht informiert worden. Deshalb habe die klagende Partei ihre vertraglichen Schutzpflichten verletzt und könne den bei ihr eingetretenen Schaden nicht auf die beklagte Partei überwälzen.

Das Erstgericht gab dem Zahlungs- und dem Feststellungsbegehren statt. Im Zuge der Verkaufsverhandlungen sei über die seinerzeitigen Ölschäden und die noch immer vorhandene Kontaminierung des Erdreichs gesprochen worden. Die klagende Partei habe darauf bestanden, dass die beklagte Partei für allfällige aus der Kontaminierung erwachsende Schäden aufzukommen habe. Es stehe nicht fest, ob die beklagte Partei davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass ein Bescheid der Wasserrechtsbehörde vorlag, der deren Verständigung von der Durchführung von Grabungsarbeiten im Gefahrenbereich forderte. Schriftstücke über die "Ölschädenverhandlungsschriften" bzw die von der Behörde erteilten Auflagen seien der beklagten Partei nicht übergeben worden. Zwischen den Streitteilen sei bereits mündlich vereinbart gewesen, dass die beklagte Partei beim Kauf des Grundstücks alle aus der Kontaminierung der Liegenschaft sich ergebenden Haftungen übernehme. Deshalb sei das Feststellungsbegehren berechtigt. Der klagenden Partei müsse aber auch zugestanden werden, sich gegen drohende Behördenschritte und Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Behörde zu wehren, weshalb auch das im Zuge der Verwaltungsverfahren aufgelaufene Anwaltshonorar zu ersetzen sei.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil insoweit ab, als es das Zahlungsbegehren - unbekämpft - abwies. Die Entscheidung über das Feststellungsbegehren wurde bestätigt. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die von den Streitteilen begehrten Feststellungen, die beklagte Partei sei vom Bescheid der Wasserrechtsbehörde nicht bzw sehr wohl in Kenntnis gesetzt worden, seien rechtlich irrelevant. Die klagende Partei habe die Kontaminationsfolgen zulässigerweise auf die beklagte Partei überwälzt. Es gehöre zu den kaufvertraglichen Nebenpflichten, den Liegenschaftskäufer über wasserrechtsbehördliche Auflagen zu informieren und allenfalls auch entsprechende Bescheide auszufolgen. Die Nichterfüllung einer solchen Nebenpflicht könne den Verkäufer schadenersatzpflichtig machen. Es sei aber weder behauptet noch festgestellt worden, dass der beklagten Partei durch die Nichterfüllung dieser vertraglichen Nebenpflicht ein Schaden entstanden wäre. Für den Regress nach § 896 ABGB sei erforderlich, dass die Streitteile solidarisch für den Kostenaufwand der Wasserrechtsbehörde hafteten. Erst bei Vorliegen einer Solidarhaftung könne die beklagte Partei im Rahmen des "besonderen Verhältnisses" unter den Mitschuldnern die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht durch die klagende Partei geltend machen. Mangels Dartuung einer Mitschuldnerstellung könne die beklagte Partei der vertraglichen Rückersatzverpflichtung gegenüber der klagenden Partei nicht entgegenhalten, diese habe bei Vertragsabschluss eine vertragliche Nebenpflicht verletzt.

Die Revision der beklagten Partei ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei verkaufte der beklagten Partei im Jahre 1997 eine Liegenschaft, deren Erdreich mit Öl kontaminiert war. Der Umstand der Kontaminierung war der beklagten Partei bekannt. Im Kaufvertrag wurde daher auch festgelegt, dass die beklagte Partei die "im Zuge einer Kontaminierung des Erdreichs entstehenden Kosten und Verpflichtungen" allein trage. Bereits im Oktober 1995 hatte die Wasserrechtsbehörde der klagenden Partei verschiedene Auflagen für die kontaminierten und später der beklagten Partei verkaufte Liegenschaft erteilt; insbesondere wurde ihr aufgegeben, sämtliche Bauarbeiten im Nahebereich der Restkontamination mindestens eine Woche vor Baubeginn der zuständigen Wasserrechtsbehörde nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Unbestrittenermaßen übergab die klagende Partei der beklagten Partei keine "Schriftstücke über diese Ölschädenverhandlungsschriften, Schriftsätze und Auflagen der Behörden" (S 8 des Ersturteils). Strittig ist hingegen, ob die beklagte Partei von den durch die Wasserrechtsbehörde erteilten Auflagen (behördliches "Grabungsverbot") mündlich informiert wurde. Zumindest eine solche Information, wenn nicht gar die Übergabe sämtlicher im Zusammenhang mit den behördlichen Auflagen vorhandener Dokumente, war gewiss Nebenpflicht der klagenden Partei aus dem mit der beklagten Partei abgeschlossenen Kaufvertrag über die Liegenschaft, was übrigens schon das Berufungsgericht richtig erkannte (S 12 des Berufungsurteils; vgl SZ 70/15; SZ 68/105; SZ 43/220; Aicher in Rummel, ABGB3, Rz 32 zu § 1061). Das Erstgericht erachtete sich nicht in der Lage, "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" festzustellen, dass die Geschäftsführerin der klagenden Partei vor Grabungsarbeiten gewarnt und auf die Notwendigkeit einer Rücksprache mit der Wasserrechtsbehörde hingewiesen habe (S 16 des Ersturteils). Dennoch gab es dem Feststellungs- und dem Zahlungsbegehren der klagenden Partei unter Hinweis auf die der beklagten Partei überbundene Verpflichtung zur Tragung der "im Zuge der Kontaminierung des Erdreichs" entstehenden Kosten statt.Die klagende Partei verkaufte der beklagten Partei im Jahre 1997 eine Liegenschaft, deren Erdreich mit Öl kontaminiert war. Der Umstand der Kontaminierung war der beklagten Partei bekannt. Im Kaufvertrag wurde daher auch festgelegt, dass die beklagte Partei die "im Zuge einer Kontaminierung des Erdreichs entstehenden Kosten und Verpflichtungen" allein trage. Bereits im Oktober 1995 hatte die Wasserrechtsbehörde der klagenden Partei verschiedene Auflagen für die kontaminierten und später der beklagten Partei verkaufte Liegenschaft erteilt; insbesondere wurde ihr aufgegeben, sämtliche Bauarbeiten im Nahebereich der Restkontamination mindestens eine Woche vor Baubeginn der zuständigen Wasserrechtsbehörde nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Unbestrittenermaßen übergab die klagende Partei der beklagten Partei keine "Schriftstücke über diese Ölschädenverhandlungsschriften, Schriftsätze und Auflagen der Behörden" (S 8 des Ersturteils). Strittig ist hingegen, ob die beklagte Partei von den durch die Wasserrechtsbehörde erteilten Auflagen (behördliches "Grabungsverbot") mündlich informiert wurde. Zumindest eine solche Information, wenn nicht gar die Übergabe sämtlicher im Zusammenhang mit den behördlichen Auflagen vorhandener Dokumente, war gewiss Nebenpflicht der klagenden Partei aus dem mit der beklagten Partei abgeschlossenen Kaufvertrag über die Liegenschaft, was übrigens schon das Berufungsgericht richtig erkannte (S 12 des Berufungsurteils; vergleiche SZ 70/15; SZ 68/105; SZ 43/220; Aicher in Rummel, ABGB3, Rz 32 zu § 1061). Das Erstgericht erachtete sich nicht in der Lage, "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" festzustellen, dass die Geschäftsführerin der klagenden Partei vor Grabungsarbeiten gewarnt und auf die Notwendigkeit einer Rücksprache mit der Wasserrechtsbehörde hingewiesen habe (S 16 des Ersturteils). Dennoch gab es dem Feststellungs- und dem Zahlungsbegehren der klagenden Partei unter Hinweis auf die der beklagten Partei überbundene Verpflichtung zur Tragung der "im Zuge der Kontaminierung des Erdreichs" entstehenden Kosten statt.

Das Berufungsgericht war der Ansicht, es sei rechtlich irrelevant, ob die klagende Partei die beklagte Partei vom Bescheid der Wasserrechtsbehörde in Kenntnis gesetzt und auf die Verpflichtung, vor Grabungsarbeiten die Wasserrechtsbehörde zu verständigen, aufmerksam gemacht habe (S 9 f des Berufungsurteils). Der für diese Ansicht gebotenen, bereits oben wiedergegebenen Begründung kann aber nicht gefolgt werden:

Die klagende Partei begehrt den Ersatz des Schadens, der ihr auf Grund der gemäß § 31 WRG auferlegten Kosten entstanden sei, zumal sich die beklagte Partei vertraglich verpflichtet habe, diese "im Zuge der Kontaminierung des Erdreichs" entstandenen Kosten zu tragen. Soweit nun die klagende Partei die beklagte Partei aus diesem Grund in Anspruch nimmt, bedarf es keiner besonderen Behauptung der beklagten Partei, es sei ihr bereits ein Schaden entstanden, liegt doch ein solcher schon darin, dass sie zur Übernahme des Schadens gerichtlich verpflichtet werden könnte (vgl SZ 70/15 - dort entgangener Versicherungsschutz). Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die beklagte Partei die Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht nur bei Vorliegen einer Solidarhaftung beider Parteien geltend machen könnte. Den Ausführungen der beklagten Partei - schon im erstinstanzlichen Verfahren - ist klar und deutlich zu entnehmen, dass der klagenden Partei vorgeworfen wird, sie habe den Schaden allein oder zumindest mitverschuldet, weil sie ihrer vertraglichen Nebenpflicht, über die behördlichen Auflagen zu informieren, nicht nachgekommen sei. Warum dieser Einwand nur dann erhoben werden könnte, wenn eine Solidarhaftung bestünde, ist nachgerade unverständlich. Die beklagte Partei war daher nicht dazu verhalten, ihre Mitschuldnerstellung darzutun, um den Einwand der Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht erfolgreich erheben zu können.Die klagende Partei begehrt den Ersatz des Schadens, der ihr auf Grund der gemäß § 31 WRG auferlegten Kosten entstanden sei, zumal sich die beklagte Partei vertraglich verpflichtet habe, diese "im Zuge der Kontaminierung des Erdreichs" entstandenen Kosten zu tragen. Soweit nun die klagende Partei die beklagte Partei aus diesem Grund in Anspruch nimmt, bedarf es keiner besonderen Behauptung der beklagten Partei, es sei ihr bereits ein Schaden entstanden, liegt doch ein solcher schon darin, dass sie zur Übernahme des Schadens gerichtlich verpflichtet werden könnte vergleiche SZ 70/15 - dort entgangener Versicherungsschutz). Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die beklagte Partei die Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht nur bei Vorliegen einer Solidarhaftung beider Parteien geltend machen könnte. Den Ausführungen der beklagten Partei - schon im erstinstanzlichen Verfahren - ist klar und deutlich zu entnehmen, dass der klagenden Partei vorgeworfen wird, sie habe den Schaden allein oder zumindest mitverschuldet, weil sie ihrer vertraglichen Nebenpflicht, über die behördlichen Auflagen zu informieren, nicht nachgekommen sei. Warum dieser Einwand nur dann erhoben werden könnte, wenn eine Solidarhaftung bestünde, ist nachgerade unverständlich. Die beklagte Partei war daher nicht dazu verhalten, ihre Mitschuldnerstellung darzutun, um den Einwand der Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht erfolgreich erheben zu können.

Das bedeutet aber, dass es rechtlich sehr wohl von Relevanz ist, ob und bejahendenfalls, welche Informationen der beklagten Partei von der klagenden Partei über die wasserrechtsbehördlichen Auflagen erteilt wurden. Erst danach wird sich beurteilen lassen, ob der klagenden Partei ein (Mit-)Verschulden am Zustandekommen des von ihr geltend gemachten Schadens anzulasten ist, wäre es doch naheliegend, dass der Ölschaden bei hinreichender Aufklärung der beklagten Partei von vornherein vermieden worden wäre.

In Stattgebung der Revision ist es daher unumgänglich, im Rahmen der Anfechtung das Urteil des Gerichts zweiter Instanz, das die Tatsachenrügen beider Parteien wird behandeln müssen, aufzuheben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

Textnummer

E67614

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00190.02A.1126.000

Im RIS seit

26.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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