TE OGH 2002/11/26 1Ob134/02s

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft m. b. H., ***** vertreten durch Dr. Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gebrüder S***** Gesellschaft m. b. H., ***** vertreten durch Dr. Michael Wonisch und Dr. Hansjörg Reiner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 16.323,35 EUR sA infolge "außerordentlicher Revision" der beklagten Partei (Revisionsinteresse 11.690,15 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. März 2002, GZ 2 R 17/02w-69, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18. Oktober 2001, GZ 41 Cg 271/97i-64, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es insgesamt wie folgt lautet:

"Die Klageforderung besteht mit 16.323,35 EUR zu Recht. Die eingewendete Gegenforderung besteht mit 7.946,24 EUR zu Recht. Die beklagte Partei ist daher schuldig, der klagenden Partei 8.377,11 EUR samt 5 % Zinsen ab 16. 10. 1997 binnen 14 Tagen zu zahlen. Dagegen wird das Klagemehrbegehren von 7.946,24 EUR samt 5 % Zinsen ab 16. 10. 1997 abgewiesen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 197,60 EUR (Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz binnen 14 Tagen zu zahlen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 32,78 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu zahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei betreibt eine Spedition und führte vom 7. 10. 1996 bis 15. 9. 1997 im Auftrag der beklagten Partei Güterbeförderungen durch. Diese beglich alle für diese Periode gelegten Rechnungen ausgenommen 224.614,26 S (= 16.323,35 EUR), weil sie am 11. 12. 1996 einen Schadenersatzanspruch in dieser Höhe geltend gemacht hatte, der aus einem von der klagenden Partei schon im Mai 1996 erledigten Beförderungsauftrag resultiert. Bei diesem Transport von Großbritannien nach Österreich blieb ein Frachtgut längere Zeit verschollen und konnte deshalb nicht rechtzeitig an den Endabnehmer in Libyen geliefert werden. Dieser musste für Ersatz sorgen. Dessen Kosten in Höhe von 224.614,26 S (= 16.323,35 EUR) lastete der Lieferant der beklagten Partei an, die diesen Betrag zahlte. Gegenstand des im Anlassfall maßgebenden Transportauftrags an die klagende Partei war die Beförderung von zwei Kisten und einer Autowindschutzscheibe sowie weiterer Frachtgüter, die für einen anderen Kunden in Libyen bestimmt waren, zum Gelände der beklagten Partei in Tirol. Den Transport von der Betriebsstätte des englischen Lieferanten nach Birmingham erledigte ein Erfüllungsgehilfe der klagenden Partei. Die weitere Beförderung nach Österreich besorgte die klagende Partei selbst. Die Windschutzscheibe war auf einer der beiden Kisten befestigt. Diese Kiste wurde - zusammen mit acht weiteren Kolli für den anderen libyschen Kunden - in Tirol abgeliefert. Die zweite Kiste mit einem - vom Erstgericht festgestellten - Gewicht von etwa 400 kg blieb versehentlich im Lager des Erfüllungsgehilfen der klagenden Partei in Birmingham zurück. Dennoch bestätigte ein Mitarbeiter der beklagten Partei bei Ablieferung des Frachtguts in Tirol die Übernahme von zehn Kisten, weil beide Teile davon ausgegangen waren, es handle sich "bei der Kiste mit der aufgeklebten Windschutzscheibe um zwei getrennte Kolli". Der libysche Endabnehmer urgierte beim englischen Lieferanten, er habe nicht alle Waren erhalten, und teilte das fernmündlich auch der beklagten Partei mit. Letztere reklamierte bei der klagenden Partei. Dort wurde entgegnet, es seien alle Waren in Tirol abgeliefert worden, habe doch die beklagte Partei "die Übernahme von 10 Kolli bestätigt". Demzufolge war die beklagte Partei der Ansicht, der Verlust der zweiten Kiste müsse im Zuge der Weiterbeförderung von Tirol nach Libyen eingetreten sein. Sie setzte sich daher zunächst nicht nochmals mit der klagenden Partei in Verbindung. Die klagende Partei beschäftigte sich mit der erörterten Angelegenheit vorerst ebenso nicht mehr. Die im Lager des Erfüllungsgehilfen in Birmingham zurückgebliebene Kiste fiel zunächst nicht auf, obgleich dort "ständig Eingangskontrollen" und etwa alle zwei bis drei Wochen "regelmäßige Lagerüberprüfungen durchgeführt" wurden. Ende August 1996 wurde die Kiste dort bei der Suche nach einer anderen Sendung gefunden. Davon wurden der Endabnehmer in Libyen und der Lieferant verständigt.

Die klagende Partei begehrte den Zuspruch von 224.614,26 S (= 16.323,25 EUR) sA als unberichtigtes Beförderungsentgelt und brachte vor, ein allfälliger Verlust von Frachtgut anlässlich der Beförderung im Mai 1996 sei nicht ihr anzulasten, zumindest sei ihr aber kein grobes Verschulden vorwerfbar. Sie und ihr Erfüllungsgehilfe hätten "ihre innerbetriebliche Organisation" so eingerichtet, dass es "zu derartigen Verlusten nicht kommen" könne und "im Falle eines tatsächlich eingetretenen Verlustes unmittelbar entsprechende Mechanismen zur Ausforschung von verlustigem Gut in Gang gesetzt" würden. Die verschollene Kiste sei schließlich im Lager des Erfüllungsgehilfen gefunden worden, ohne dass vorher der Verlust von Frachtgut geltend gemacht worden wäre. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch der beklagten Partei sei gemäß Art 23 CMR begrenzt und könnte selbst nach den Behauptungen der beklagten Partei 92.690 S (= 6.736,04 EUR) nicht übersteigen.Die klagende Partei begehrte den Zuspruch von 224.614,26 S (= 16.323,25 EUR) sA als unberichtigtes Beförderungsentgelt und brachte vor, ein allfälliger Verlust von Frachtgut anlässlich der Beförderung im Mai 1996 sei nicht ihr anzulasten, zumindest sei ihr aber kein grobes Verschulden vorwerfbar. Sie und ihr Erfüllungsgehilfe hätten "ihre innerbetriebliche Organisation" so eingerichtet, dass es "zu derartigen Verlusten nicht kommen" könne und "im Falle eines tatsächlich eingetretenen Verlustes unmittelbar entsprechende Mechanismen zur Ausforschung von verlustigem Gut in Gang gesetzt" würden. Die verschollene Kiste sei schließlich im Lager des Erfüllungsgehilfen gefunden worden, ohne dass vorher der Verlust von Frachtgut geltend gemacht worden wäre. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch der beklagten Partei sei gemäß Artikel 23, CMR begrenzt und könnte selbst nach den Behauptungen der beklagten Partei 92.690 S (= 6.736,04 EUR) nicht übersteigen.

Die beklagte Partei wendete ein, die klagende Partei hafte für die monatelange Verschollenheit von Frachtgut gemäß Art 29 CMR unbeschränkt. Ihr sei das grobe Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen zuzurechnen, der ein Packstück einfach im Lager vergessen habe. Dabei handle es sich um eine Kiste mit einem Bruttogewicht von 713 kg. Diese Sendung sei erst im September 1996 in einem Lager in Birmingham gefunden worden. Deshalb sei davon auszugehen, dass "grobe Mängel in der Disposition, Organisation, Logistik, sohin der gesamten Transportabwicklung und -überwachung bei der klagenden Partei bzw dem von ihr eingesetzten Erfüllungsgehilfen" bestanden hätten. Die Haftungsbegrenzung nach Art 23 Abs 3 CMR sei wegen der der klagenden Partei zuzurechnenden groben Fahrlässigkeit nicht anzuwenden. Die beklagte Partei habe einen Schaden des Empfängers in Höhe der Klageforderung gedeckt und wende diesen Betrag als Ersatzanspruch aufrechnungsweise ein.Die beklagte Partei wendete ein, die klagende Partei hafte für die monatelange Verschollenheit von Frachtgut gemäß Artikel 29, CMR unbeschränkt. Ihr sei das grobe Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen zuzurechnen, der ein Packstück einfach im Lager vergessen habe. Dabei handle es sich um eine Kiste mit einem Bruttogewicht von 713 kg. Diese Sendung sei erst im September 1996 in einem Lager in Birmingham gefunden worden. Deshalb sei davon auszugehen, dass "grobe Mängel in der Disposition, Organisation, Logistik, sohin der gesamten Transportabwicklung und -überwachung bei der klagenden Partei bzw dem von ihr eingesetzten Erfüllungsgehilfen" bestanden hätten. Die Haftungsbegrenzung nach Artikel 23, Absatz 3, CMR sei wegen der der klagenden Partei zuzurechnenden groben Fahrlässigkeit nicht anzuwenden. Die beklagte Partei habe einen Schaden des Empfängers in Höhe der Klageforderung gedeckt und wende diesen Betrag als Ersatzanspruch aufrechnungsweise ein.

Das Erstgericht erkannte, dass die Klageforderung - als Entgelt für die Beförderung von Gütern - mit 224.614,26 S und der aufrechnungsweise eingewendete Ersatzanspruch bis zur Höhe der Klageforderung zu Recht bestünden. Infolgedessen wies es das Klagebegehren auf Zahlung von 224.614,26 S sA ab. Nach dessen Ansicht ist der klagenden Partei die grobe Fahrlässigkeit ihres Erfüllungsgehilfen, der die verschollene Kiste erst nach mehr als vier Monaten aufgefunden habe, zuzurechnen. Die klagende Partei hätte nach der Verständigung über den Verlust auch selbst Nachforschungen anstellen müssen. Sie könne sich daher nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung nach Art 23 CMR berufen, sodass sie gemäß Art 29 CMR unbeschränkt hafte. Die Klageforderung sei durch Aufrechnung erloschen.Das Erstgericht erkannte, dass die Klageforderung - als Entgelt für die Beförderung von Gütern - mit 224.614,26 S und der aufrechnungsweise eingewendete Ersatzanspruch bis zur Höhe der Klageforderung zu Recht bestünden. Infolgedessen wies es das Klagebegehren auf Zahlung von 224.614,26 S sA ab. Nach dessen Ansicht ist der klagenden Partei die grobe Fahrlässigkeit ihres Erfüllungsgehilfen, der die verschollene Kiste erst nach mehr als vier Monaten aufgefunden habe, zuzurechnen. Die klagende Partei hätte nach der Verständigung über den Verlust auch selbst Nachforschungen anstellen müssen. Sie könne sich daher nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung nach Artikel 23, CMR berufen, sodass sie gemäß Artikel 29, CMR unbeschränkt hafte. Die Klageforderung sei durch Aufrechnung erloschen.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es die Klageforderung mit 16.323,35 EUR und die Gegenforderung mit 4.633,20 EUR als zu Recht bestehend erkannte. Deshalb verurteilte es die beklagte Partei zur Zahlung von 11.690,15 EUR sA und wies das Klagemehrbegehren von 4.633,20 EUR sA ab. Im Übrigen sprach es zunächst aus, die Revision sei nicht zulässig, weil die Frage nach dem Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit nach den besonderen Umständen des Einzelfalls gelöst worden sei, ohne dass dabei eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgeworfen worden wäre. Dagegen wendete sich die beklagte Partei mit "außerordentlicher Revision", die das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Erledigung vorlegte. Der Oberste Gerichtshof stellte den Akt mit Beschluss vom 11. 6. 2002 an das Erstgericht zurück. Zur Verbesserung der "außerordentlichen Revision" brachte die beklagte Partei schließlich einen Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO an das Berufungsgericht in Verbindung mit einer ordentlichen Revision ein. Daraufhin erklärte das Berufungsgericht die ordentliche Revision doch für zulässig, weil es von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen und "das Gewicht der Verpackung bei der Ermittlung des Rohgewichts der verloren gegangenen Sendung" nicht berücksichtigt habe. Nach dessen Ansicht ist der klagenden Partei jedoch keine grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dieser Verschuldensgrad setzte eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht voraus, die den Eintritt des Schadens wahrscheinlich mache. Die Beweislastumkehr zu Lasten des Frachtführers betreffe nur leichtes Verschulden. Der Frachtführer müsse allerdings die Organisation seines Unternehmens und die Maßnahmen zur Sicherung des übernommenen Frachtguts darlegen. Es dürfe nicht aus jedem Abhandenkommen eines Frachtguts schon auf ein grobes Organisationsverschulden des Frachtführers geschlossen werden. Infolge eines Missverständnisses bei Zählung der Packstücke bei deren Ablieferung in Tirol habe zunächst weder die klagende Partei noch deren Erfüllungsgehilfe einen Anlass gehabt, in ihren Bereichen gezielt nach der verschollenen Kiste zu forschen. Die Art der "dafür zur Verfügung stehenden Organisation" spiele daher "keine Rolle". Selbst wenn die klagende Partei "nach der Meldung des Verlustes vorsichtshalber auch in ihrem Bereich Nachforschungen hätte anstellen müssen", so wäre auch in der Unterlassung solcher Maßnahmen keine ungewöhnliche und auffallende Sorglosigkeit zu erblicken, die auch subjektiv aufs Schwerste vorwerfbar wäre. Die klagende Partei berufe sich daher zu Recht auf die Haftungsbeschränkung nach Art 23 Abs 3 CMR. Der Ersatz beschränke sich auf 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm Rohgewicht. Rechnungseinheit sei das Sonderziehungsrecht des internationalen Währungsfonds nach dem Umrechnungskurs in die Landeswährung des Gerichtsstaats am Tag der Urteilsfällung. An diesem Tag, dem 14. 3. 2002, habe der Kurs für eine Rechnungseinheit - entsprechend der dem Berufungsurteil beigeschlossenen Auskunft der Österreichischen Nationalbank - 1,42587 EUR betragen. Die zunächst verschollene Kiste habe ein Gesamtgewicht von 400 kg gehabt. Das Rohgewicht der verpackten Ware sei nach § 273 ZPO mit 390 kg zu schätzen. Daraus errechne sich ein Ersatzanspruch der beklagten Partei von insgesamt 4.633,20 EUR. Dem Klagebegehren sei daher nur mit 11.690,15 EUR stattzugeben gewesen.Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es die Klageforderung mit 16.323,35 EUR und die Gegenforderung mit 4.633,20 EUR als zu Recht bestehend erkannte. Deshalb verurteilte es die beklagte Partei zur Zahlung von 11.690,15 EUR sA und wies das Klagemehrbegehren von 4.633,20 EUR sA ab. Im Übrigen sprach es zunächst aus, die Revision sei nicht zulässig, weil die Frage nach dem Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit nach den besonderen Umständen des Einzelfalls gelöst worden sei, ohne dass dabei eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgeworfen worden wäre. Dagegen wendete sich die beklagte Partei mit "außerordentlicher Revision", die das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Erledigung vorlegte. Der Oberste Gerichtshof stellte den Akt mit Beschluss vom 11. 6. 2002 an das Erstgericht zurück. Zur Verbesserung der "außerordentlichen Revision" brachte die beklagte Partei schließlich einen Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO an das Berufungsgericht in Verbindung mit einer ordentlichen Revision ein. Daraufhin erklärte das Berufungsgericht die ordentliche Revision doch für zulässig, weil es von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen und "das Gewicht der Verpackung bei der Ermittlung des Rohgewichts der verloren gegangenen Sendung" nicht berücksichtigt habe. Nach dessen Ansicht ist der klagenden Partei jedoch keine grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dieser Verschuldensgrad setzte eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht voraus, die den Eintritt des Schadens wahrscheinlich mache. Die Beweislastumkehr zu Lasten des Frachtführers betreffe nur leichtes Verschulden. Der Frachtführer müsse allerdings die Organisation seines Unternehmens und die Maßnahmen zur Sicherung des übernommenen Frachtguts darlegen. Es dürfe nicht aus jedem Abhandenkommen eines Frachtguts schon auf ein grobes Organisationsverschulden des Frachtführers geschlossen werden. Infolge eines Missverständnisses bei Zählung der Packstücke bei deren Ablieferung in Tirol habe zunächst weder die klagende Partei noch deren Erfüllungsgehilfe einen Anlass gehabt, in ihren Bereichen gezielt nach der verschollenen Kiste zu forschen. Die Art der "dafür zur Verfügung stehenden Organisation" spiele daher "keine Rolle". Selbst wenn die klagende Partei "nach der Meldung des Verlustes vorsichtshalber auch in ihrem Bereich Nachforschungen hätte anstellen müssen", so wäre auch in der Unterlassung solcher Maßnahmen keine ungewöhnliche und auffallende Sorglosigkeit zu erblicken, die auch subjektiv aufs Schwerste vorwerfbar wäre. Die klagende Partei berufe sich daher zu Recht auf die Haftungsbeschränkung nach Artikel 23, Absatz 3, CMR. Der Ersatz beschränke sich auf 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm Rohgewicht. Rechnungseinheit sei das Sonderziehungsrecht des internationalen Währungsfonds nach dem Umrechnungskurs in die Landeswährung des Gerichtsstaats am Tag der Urteilsfällung. An diesem Tag, dem 14. 3. 2002, habe der Kurs für eine Rechnungseinheit - entsprechend der dem Berufungsurteil beigeschlossenen Auskunft der Österreichischen Nationalbank - 1,42587 EUR betragen. Die zunächst verschollene Kiste habe ein Gesamtgewicht von 400 kg gehabt. Das Rohgewicht der verpackten Ware sei nach Paragraph 273, ZPO mit 390 kg zu schätzen. Daraus errechne sich ein Ersatzanspruch der beklagten Partei von insgesamt 4.633,20 EUR. Dem Klagebegehren sei daher nur mit 11.690,15 EUR stattzugeben gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig; sie ist auch teilweise berechtigt. I. Einmaligkeit der RechtsmittelhandlungDie Revision ist zulässig; sie ist auch teilweise berechtigt. römisch eins. Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung

Die beklagte Partei nutzte den vom Erstgericht erteilten Auftrag, die Revision durch die Nachholung eines Antrags gemäß § 508 Abs 1 ZPO zu verbessern, (auch) dazu, Revisionsausführungen nachzuschieben. Das betrifft die Behauptung, das zur Betriebsorganisation der klagenden Partei und ihres Erfüllungsgehilfen erstattete Klagevorbringen sei aus bestimmten Gründen wahrheitswidrig (ON 73 S. 7). Infolge des Grundsatzes der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung steht jeder Partei - abgesehen von hier nicht maßgebenden Ausnahmen - nur ein Schriftsatz zu (siehe dazu Kodek in Rechberger, ZPO² Vor § 461 Rz 12 je mN aus der Rsp). Danach ist auch die Ergänzung eines Rechtsmittelschriftsatzes unzulässig (9 ObA 100/98s; 9 Ob 175/98w; 4 Ob 224/98i ua). Somit sind aber die von der beklagten Partei im Verbesserungsschriftsatz nachgeschobenen Argumente unbeachtlich. Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sind nur jene Ausführungen, die bereits in der "außerordentlichen Revision" enthalten waren.Die beklagte Partei nutzte den vom Erstgericht erteilten Auftrag, die Revision durch die Nachholung eines Antrags gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zu verbessern, (auch) dazu, Revisionsausführungen nachzuschieben. Das betrifft die Behauptung, das zur Betriebsorganisation der klagenden Partei und ihres Erfüllungsgehilfen erstattete Klagevorbringen sei aus bestimmten Gründen wahrheitswidrig (ON 73 S. 7). Infolge des Grundsatzes der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung steht jeder Partei - abgesehen von hier nicht maßgebenden Ausnahmen - nur ein Schriftsatz zu (siehe dazu Kodek in Rechberger, ZPO² Vor Paragraph 461, Rz 12 je mN aus der Rsp). Danach ist auch die Ergänzung eines Rechtsmittelschriftsatzes unzulässig (9 ObA 100/98s; 9 Ob 175/98w; 4 Ob 224/98i ua). Somit sind aber die von der beklagten Partei im Verbesserungsschriftsatz nachgeschobenen Argumente unbeachtlich. Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sind nur jene Ausführungen, die bereits in der "außerordentlichen Revision" enthalten waren.

II. Zur Sachentscheidungrömisch II. Zur Sachentscheidung

1. Grobe Fahrlässigkeit

Die beklagte Partei behauptet, die klagende Partei habe als Frachtführerin nicht einmal die auf Treu und Glauben gestützte Darlegungspflicht erfüllt, ihre Betriebsorganisation und die ihres Erfüllungsgehilfen zur Sicherung des übernommenen Guts und der im Einzelfall gepflogenen Maßnahmen zu erläutern (siehe zuletzt dazu 6 Ob 267/01k mwN = ZVR 2002/74). Überdies hätten "grobe Mängel der Disposition, Organisation, Logistik sowie der gesamten Transportabwicklung und Transportüberwachung sowohl bei der Beklagten (gemeint offenkundig: bei der klagenden Partei) als auch dem von ihr eingesetzten Erfüllungsgehilfen" bestanden. Diese Vorwürfe versucht die beklagte Partei mittels umfangreicher Argumentation zu untermauern, und gelangt schließlich zur Schlussfolgerung, "wenn ein Packstück monatelang wegen offensichtlichen Versagen(s) der Kontrolle unbemerkt" bleibt und "nach Erhalt einer Reklamation nicht ... alles unternommen" werde, um "fehlende Ware zu suchen", so könne ein solches Verhalten nur auf grober Fahrlässigkeit beruhen. Dementgegen traf das Erstgericht nach Abwicklung des Beweisverfahrens auf Grund von Vorbringen der klagenden Partei die Feststellung, im Lager des Erfüllungsgehilfen der klagenden Partei seien "ständig Eingangskontrollen" und etwa alle zwei bis drei Wochen "regelmäßige Lagerüberprüfungen" durchgeführt worden. Dass eine einzige überzählige Kiste bei routinemäßigen Lagerkontrollen ohne Vorliegen einer auffallenden Sorglosigkeit, die über die im Arbeitsalltag immer wieder unterlaufenden Nachlässigkeiten erheblich hinausginge, einige Monate übersehen werden kann, ist eine Tatsache, die nicht der Lebenserfahrung widerspricht. Es bestand weder für die klagende Partei ein Anlass, nach einem verschollenen Packstück zu forschen, noch für deren Erfüllungsgehilfen ein Grund, nach einem solchen Packstück gezielt zu suchen, hatte doch die beklagte Partei, wenn auch versehentlich, die Übernahme des gesamten Frachtguts bestätigt, sodass die Streitteile zunächst nur die Überzeugung gewinnen konnten, die beim Empfänger nicht abgelieferte Kiste sei auf dem Transport von Österreich nach Libyen verschwunden. Der Oberste Gerichtshof tritt daher der Beurteilung durch das Berufungsgericht bei, dass die der klagenden Partei zuzurechnende Schadensursache nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Die von der beklagten Partei dagegen ins Treffen geführten Gründe sind nicht stichhältig. Somit ist aber der gegen die Klageforderung aufrechenbare Ersatzanspruch der beklagten Partei gemäß Art 23 Abs 3 CMR beschränkt.Die beklagte Partei behauptet, die klagende Partei habe als Frachtführerin nicht einmal die auf Treu und Glauben gestützte Darlegungspflicht erfüllt, ihre Betriebsorganisation und die ihres Erfüllungsgehilfen zur Sicherung des übernommenen Guts und der im Einzelfall gepflogenen Maßnahmen zu erläutern (siehe zuletzt dazu 6 Ob 267/01k mwN = ZVR 2002/74). Überdies hätten "grobe Mängel der Disposition, Organisation, Logistik sowie der gesamten Transportabwicklung und Transportüberwachung sowohl bei der Beklagten (gemeint offenkundig: bei der klagenden Partei) als auch dem von ihr eingesetzten Erfüllungsgehilfen" bestanden. Diese Vorwürfe versucht die beklagte Partei mittels umfangreicher Argumentation zu untermauern, und gelangt schließlich zur Schlussfolgerung, "wenn ein Packstück monatelang wegen offensichtlichen Versagen(s) der Kontrolle unbemerkt" bleibt und "nach Erhalt einer Reklamation nicht ... alles unternommen" werde, um "fehlende Ware zu suchen", so könne ein solches Verhalten nur auf grober Fahrlässigkeit beruhen. Dementgegen traf das Erstgericht nach Abwicklung des Beweisverfahrens auf Grund von Vorbringen der klagenden Partei die Feststellung, im Lager des Erfüllungsgehilfen der klagenden Partei seien "ständig Eingangskontrollen" und etwa alle zwei bis drei Wochen "regelmäßige Lagerüberprüfungen" durchgeführt worden. Dass eine einzige überzählige Kiste bei routinemäßigen Lagerkontrollen ohne Vorliegen einer auffallenden Sorglosigkeit, die über die im Arbeitsalltag immer wieder unterlaufenden Nachlässigkeiten erheblich hinausginge, einige Monate übersehen werden kann, ist eine Tatsache, die nicht der Lebenserfahrung widerspricht. Es bestand weder für die klagende Partei ein Anlass, nach einem verschollenen Packstück zu forschen, noch für deren Erfüllungsgehilfen ein Grund, nach einem solchen Packstück gezielt zu suchen, hatte doch die beklagte Partei, wenn auch versehentlich, die Übernahme des gesamten Frachtguts bestätigt, sodass die Streitteile zunächst nur die Überzeugung gewinnen konnten, die beim Empfänger nicht abgelieferte Kiste sei auf dem Transport von Österreich nach Libyen verschwunden. Der Oberste Gerichtshof tritt daher der Beurteilung durch das Berufungsgericht bei, dass die der klagenden Partei zuzurechnende Schadensursache nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Die von der beklagten Partei dagegen ins Treffen geführten Gründe sind nicht stichhältig. Somit ist aber der gegen die Klageforderung aufrechenbare Ersatzanspruch der beklagten Partei gemäß Artikel 23, Absatz 3, CMR beschränkt.

2. Haftungsbeschränkung

2. 1. Nach herrschender Ansicht ist unter dem "Rohgewicht" nach Art 23 Abs 3 CMR das Bruttogewicht des Frachtguts - also das Nettogewicht der Ware zuzüglich des Gewichts der Verpackung - zu verstehen (SZ 59/52; Herber/Piper, CMR Art 23 Rz 18; Koller, Transportrecht4 Art 23 CMR Rz 14; Thume/Seltmann in Thume, CMR Art 23 Rz 18). Die klagende Partei wendet insofern ein, der Entscheidung 2 Ob 640/85 (= SZ 59/52) sei der Begriff Bruttogewicht nicht entnehmbar. Dort findet sich zwar in der Tat dieser Begriff nicht, die Rede ist jedoch vom "Gesamtgewicht der Sendung". Das ist nur eine andere Bezeichnung für das Bruttogewicht. Die beklagte Partei rügt daher zutreffend, dass das Berufungsgericht die aufrechenbare Gegenforderung nicht nach dem Warennettogewicht des verlorenen Frachtguts habe berechnen dürfen. 2. 2. Die beklagte Partei verdeutlichte ihr Vorbringen in der Klagebeantwortung (ON 3) über das Rohgewicht des verschollenen Frachtguts schließlich dahin, dass die Sendung - eine Kiste mit Frachtgut - ein Bruttogewicht von 713 kg gehabt habe. Die klagende Partei machte sich diese Behauptung im Schriftsatz vom 4. 5. 1999 (Einlangen) zu eigen, indem sie unter Berufung auf die erörterte Haftungsbeschränkung vorbrachte, die geltend gemachte Gegenforderung sei "nach dem eigenen Vorbringen der beklagten Partei ... mit ATS2. 1. Nach herrschender Ansicht ist unter dem "Rohgewicht" nach Artikel 23, Absatz 3, CMR das Bruttogewicht des Frachtguts - also das Nettogewicht der Ware zuzüglich des Gewichts der Verpackung - zu verstehen (SZ 59/52; Herber/Piper, CMR Artikel 23, Rz 18; Koller, Transportrecht4 Artikel 23, CMR Rz 14; Thume/Seltmann in Thume, CMR Artikel 23, Rz 18). Die klagende Partei wendet insofern ein, der Entscheidung 2 Ob 640/85 (= SZ 59/52) sei der Begriff Bruttogewicht nicht entnehmbar. Dort findet sich zwar in der Tat dieser Begriff nicht, die Rede ist jedoch vom "Gesamtgewicht der Sendung". Das ist nur eine andere Bezeichnung für das Bruttogewicht. Die beklagte Partei rügt daher zutreffend, dass das Berufungsgericht die aufrechenbare Gegenforderung nicht nach dem Warennettogewicht des verlorenen Frachtguts habe berechnen dürfen. 2. 2. Die beklagte Partei verdeutlichte ihr Vorbringen in der Klagebeantwortung (ON 3) über das Rohgewicht des verschollenen Frachtguts schließlich dahin, dass die Sendung - eine Kiste mit Frachtgut - ein Bruttogewicht von 713 kg gehabt habe. Die klagende Partei machte sich diese Behauptung im Schriftsatz vom 4. 5. 1999 (Einlangen) zu eigen, indem sie unter Berufung auf die erörterte Haftungsbeschränkung vorbrachte, die geltend gemachte Gegenforderung sei "nach dem eigenen Vorbringen der beklagten Partei ... mit ATS

92.690 begrenzt" (ON 27 S. 3 f). Dieser Betrag ist das Ergebnis der Multiplikation des von der klagenden Partei für berechtigt gehaltenen Ersatzbetrags je Kilogramm von 130 S mit dem von der beklagten Partei behaupteten Bruttogewicht von 713 kg. Dadurch entsprach die klagende Partei der nach herrschender Ansicht den Frachtführer treffenden Behauptungs- und Beweislast zum Bruttogewicht des verlorenen Frachtguts als Voraussetzung der Inanspruchnahme der Haftungsbeschränkung nach Art 23 Abs 3 CMR (7 Ob 30/86 = TranspR 1988, 273, 275; Herber/Piper aaO Art 23 Rz 22; Koller aaO Art 23 CMR Rz 9; Thume in Thume aaO Art 23 Rz 63). Sie stellte mit dieser Prozesserklärung jedoch auch das Vorbringen der beklagten Partei zum Bruttogewicht des verlorenen Frachtguts außer Streit. Somit ist aber die Feststellung des Erstgerichts, das verlorene Frachtgut habe ein "Gewicht von ca. 400 kg" gehabt, unbeachtlich, weil zugestandene Tatsachen gemäß § 266 Abs 1 ZPO keines Beweises bedürfen und der Entscheidung - abgesehen von hier nicht maßgebenden Ausnahmen - ungeprüft zugrunde zu legen sind (Rechberger in Rechberger, ZPO² §§ 266, 267 Rz 2 mN aus der Rsp). Nach der soeben erläuterten, von der beklagten Partei zutreffend erkannten Rechtslage ist für die Berechnung des Ersatzbetrags nach Art 23 Abs 3 CMR - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ein Bruttogewicht von 713 kg heranzuziehen. Die klagende Partei stützt sich im Revisionsverfahren nunmehr auf eine Berechnungsgrundlage von 390 kg und führt dafür die unzutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichts ins Treffen, sie tritt jedoch der Argumentation der beklagten Partei zur Behauptungs- und Beweislast und zur erörterten Außerstreitstellung nicht entgegen, sondern missversteht diese Ausführungen als Beweisrüge und verweist ihrerseits lediglich auf die Aussage eines Zeugen, das "Gewicht der in Rede stehenden Kiste" habe "etwa 200 bis 250 kg" betragen. Dass die klagende Partei mit einem solchen Hinweis im Revisionsverfahren nicht erfolgreich sein kann, verdeutlicht sie ohnehin gleich selbst, indem sie betont, das Kistengewicht sei eine vom Obersten Gerichtshof "nicht überprüfbare Tatsachenfrage". Der Oberste Gerichtshof hat insofern aber auch auf eine für die Entscheidung relevante unstrittige Tatsache Bedacht zu nehmen.92.690 begrenzt" (ON 27 S. 3 f). Dieser Betrag ist das Ergebnis der Multiplikation des von der klagenden Partei für berechtigt gehaltenen Ersatzbetrags je Kilogramm von 130 S mit dem von der beklagten Partei behaupteten Bruttogewicht von 713 kg. Dadurch entsprach die klagende Partei der nach herrschender Ansicht den Frachtführer treffenden Behauptungs- und Beweislast zum Bruttogewicht des verlorenen Frachtguts als Voraussetzung der Inanspruchnahme der Haftungsbeschränkung nach Artikel 23, Absatz 3, CMR (7 Ob 30/86 = TranspR 1988, 273, 275; Herber/Piper aaO Artikel 23, Rz 22; Koller aaO Artikel 23, CMR Rz 9; Thume in Thume aaO Artikel 23, Rz 63). Sie stellte mit dieser Prozesserklärung jedoch auch das Vorbringen der beklagten Partei zum Bruttogewicht des verlorenen Frachtguts außer Streit. Somit ist aber die Feststellung des Erstgerichts, das verlorene Frachtgut habe ein "Gewicht von ca. 400 kg" gehabt, unbeachtlich, weil zugestandene Tatsachen gemäß Paragraph 266, Absatz eins, ZPO keines Beweises bedürfen und der Entscheidung - abgesehen von hier nicht maßgebenden Ausnahmen - ungeprüft zugrunde zu legen sind (Rechberger in Rechberger, ZPO² Paragraphen 266,, 267 Rz 2 mN aus der Rsp). Nach der soeben erläuterten, von der beklagten Partei zutreffend erkannten Rechtslage ist für die Berechnung des Ersatzbetrags nach Artikel 23, Absatz 3, CMR - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ein Bruttogewicht von 713 kg heranzuziehen. Die klagende Partei stützt sich im Revisionsverfahren nunmehr auf eine Berechnungsgrundlage von 390 kg und führt dafür die unzutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichts ins Treffen, sie tritt jedoch der Argumentation der beklagten Partei zur Behauptungs- und Beweislast und zur erörterten Außerstreitstellung nicht entgegen, sondern missversteht diese Ausführungen als Beweisrüge und verweist ihrerseits lediglich auf die Aussage eines Zeugen, das "Gewicht der in Rede stehenden Kiste" habe "etwa 200 bis 250 kg" betragen. Dass die klagende Partei mit einem solchen Hinweis im Revisionsverfahren nicht erfolgreich sein kann, verdeutlicht sie ohnehin gleich selbst, indem sie betont, das Kistengewicht sei eine vom Obersten Gerichtshof "nicht überprüfbare Tatsachenfrage". Der Oberste Gerichtshof hat insofern aber auch auf eine für die Entscheidung relevante unstrittige Tatsache Bedacht zu nehmen.

2. 3. Nach Art 23 Abs 7 CMR ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds als Tatbestandsmerkmal des Art 23 Abs 3 CMR in die Landeswährung des Staates des angerufenen Gerichts nach "dem Wert der betreffenden Währung am Tag des Urteils" umzurechnen, wenn die Parteien - wie hier - keinen anderen Tag vereinbarten. Diese Berechnungsart ziehen die Streitteile nicht in Zweifel. Die beklagte Partei wirft allerdings dem Berufungsgericht vor, es hätte den Umrechnungskurs nicht erst nach der Berufungsverhandlung erheben und seiner Entscheidung ohne Durchführung eines förmlichen Beweisverfahrens zugrunde legen dürfen. Diese Verfahrensrüge ist deshalb unzutreffend, weil es sich beim Kurs für das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds um eine offenkundige und daher nicht beweisbedürftige Tatsache handelt (vgl SZ 56/32 [zur Bankrate]; EvBl 1983/164 [zu Währungskursen]), kann doch den maßgebenden Tageskurs jedermann durch einen Anruf im Kursreferat der Österreichischen Nationalbank in Erfahrung bringen. Die Tageskurse der Vergangenheit sind überdies in den Statistischen Monatsheften der Nationalbank veröffentlicht, die auch im Weg über das Internet (www.oenb.at) abrufbar sind. Sollte einmal bei der Kurswiedergabe ein offenbarer Fehler unterlaufen sein, so wäre er im Berichtigungsweg behebbar. Offenkundige Tatsachen sind der Entscheidung auch vom Obersten Gerichtshof zugrunde zu legen, sodass die zu Recht bestehende Gegenforderung nach dem Tageskurs des Sonderziehungsrechts des Internationalen Währungsfondes am Urteilstag zu berechnen ist. Am 26. 11. 2002, dem Urteilstag, beträgt dieser Kurs 1 SZR = 1,33791 EUR. Die berechtigte Gegenforderung der beklagten Parteien errechnet sich daher gemäß § 23 Abs 3 CMR nach der Formel 8,33 mal 1,33791 EUR mal 713. Das ergibt 7.946,24 EUR.2. 3. Nach Artikel 23, Absatz 7, CMR ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds als Tatbestandsmerkmal des Artikel 23, Absatz 3, CMR in die Landeswährung des Staates des angerufenen Gerichts nach "dem Wert der betreffenden Währung am Tag des Urteils" umzurechnen, wenn die Parteien - wie hier - keinen anderen Tag vereinbarten. Diese Berechnungsart ziehen die Streitteile nicht in Zweifel. Die beklagte Partei wirft allerdings dem Berufungsgericht vor, es hätte den Umrechnungskurs nicht erst nach der Berufungsverhandlung erheben und seiner Entscheidung ohne Durchführung eines förmlichen Beweisverfahrens zugrunde legen dürfen. Diese Verfahrensrüge ist deshalb unzutreffend, weil es sich beim Kurs für das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds um eine offenkundige und daher nicht beweisbedürftige Tatsache handelt vergleiche SZ 56/32 [zur Bankrate]; EvBl 1983/164 [zu Währungskursen]), kann doch den maßgebenden Tageskurs jedermann durch einen Anruf im Kursreferat der Österreichischen Nationalbank in Erfahrung bringen. Die Tageskurse der Vergangenheit sind überdies in den Statistischen Monatsheften der Nationalbank veröffentlicht, die auch im Weg über das Internet (www.oenb.at) abrufbar sind. Sollte einmal bei der Kurswiedergabe ein offenbarer Fehler unterlaufen sein, so wäre er im Berichtigungsweg behebbar. Offenkundige Tatsachen sind der Entscheidung auch vom Obersten Gerichtshof zugrunde zu legen, sodass die zu Recht bestehende Gegenforderung nach dem Tageskurs des Sonderziehungsrechts des Internationalen Währungsfondes am Urteilstag zu berechnen ist. Am 26. 11. 2002, dem Urteilstag, beträgt dieser Kurs 1 SZR = 1,33791 EUR. Die berechtigte Gegenforderung der beklagten Parteien errechnet sich daher gemäß Paragraph 23, Absatz 3, CMR nach der Formel 8,33 mal 1,33791 EUR mal 713. Das ergibt 7.946,24 EUR.

3. Kosten

Wegen des teilweisen Revisionserfolgs der beklagten Partei ist die Kostenersatzfrage betreffend das Verfahren erster und zweiter Instanz gemäß § 43 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO unabhängig von den Kostenentscheidungen der Vorinstanzen zu lösen. Die klagende Partei setzte rund 51 % des Klageanspruchs durch und unterlag mit rund 49 %. Demnach sind die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz - abgesehen von den entrichteten Dolmetscher-, Pauschal- und Zeugengebühren - gegeneinander aufzuheben. Die klagende Partei hat Anspruch auf Ersatz von 51 % der gesondert abzurechnenden Barauslagen von 2.167,11 EUR, das sind 1.105,23 EUR. Der beklagten Partei sind 49 % der gesondert abzurechnenden Barauslagen von 2.658,83 EUR zu ersetzen, das sind 1.302,83 EUR. Die Differenz von 197,60 EUR ist der beklagten Partei für das Verfahren bei den Vorinstanzen zuzuerkennen. Im Revisionsverfahren obsiegte die beklagte Partei mit rund 28 %. Die klagende Partei hat somit Anspruch auf Ersatz von 44 % der Kosten der Revisionsbeantwortung, das sind 329,86 EUR (darin 54,97 Umsatzsteuer). Davon sind 28 % der von der beklagten Partei entrichteten Pauschalgebühr von 1.061 EUR - demnach 297,08 EUR - abzuziehen. Die der klagenden Partei zuzusprechende Differenz beträgt 32,78 EUR.Wegen des teilweisen Revisionserfolgs der beklagten Partei ist die Kostenersatzfrage betreffend das Verfahren erster und zweiter Instanz gemäß Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO unabhängig von den Kostenentscheidungen der Vorinstanzen zu lösen. Die klagende Partei setzte rund 51 % des Klageanspruchs durch und unterlag mit rund 49 %. Demnach sind die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz - abgesehen von den entrichteten Dolmetscher-, Pauschal- und Zeugengebühren - gegeneinander aufzuheben. Die klagende Partei hat Anspruch auf Ersatz von 51 % der gesondert abzurechnenden Barauslagen von 2.167,11 EUR, das sind 1.105,23 EUR. Der beklagten Partei sind 49 % der gesondert abzurechnenden Barauslagen von 2.658,83 EUR zu ersetzen, das sind 1.302,83 EUR. Die Differenz von 197,60 EUR ist der beklagten Partei für das Verfahren bei den Vorinstanzen zuzuerkennen. Im Revisionsverfahren obsiegte die beklagte Partei mit rund 28 %. Die klagende Partei hat somit Anspruch auf Ersatz von 44 % der Kosten der Revisionsbeantwortung, das sind 329,86 EUR (darin 54,97 Umsatzsteuer). Davon sind 28 % der von der beklagten Partei entrichteten Pauschalgebühr von 1.061 EUR - demnach 297,08 EUR - abzuziehen. Die der klagenden Partei zuzusprechende Differenz beträgt 32,78 EUR.

Anmerkung

E67765 1Ob134.02s-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00134.02S.1126.000

Dokumentnummer

JJT_20021126_OGH0002_0010OB00134_02S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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