Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Ludmilla M*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. Heribert M*****, vertreten durch Dr. Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (hier: Verhängung einer Ordnungsstrafe), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen des Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Juni 2002, GZ 45 R 292/02b-74, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 85 Abs 1 GOG kann gegen Parteien, die in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in Außerstreitsachen in schriftlichen Eingaben die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzen oder in schriftlichen Eingaben die andere Partei, einen Vertreter, Bevollmächtigten, Zeugen oder Sachverständigen beleidigen, vom Gericht eine Ordnungsstrafe (§ 220 ZPO) verhängt werden. Das Rekursgericht hat im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend erkannt, dass der Regelungszweck des § 85 GOG (für das außerstreitige Verfahren) ebenso wie jener des § 86 ZPO (für das streitige Verfahren) darin besteht, jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt oder - wie im vorliegenden Fall - die andere Partei beleidigt, unter Sanktion zu stellen (RIS-Justiz RS0036327). Sie dient der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise und soll helfen, das Verfahren zu "entschärfen" (RIS-Justiz RS0036327 [T 1]; Fasching II 562; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 86 mwN ua). Selbst eine sachlich berechtigte Kritik oder Äußerung kann wegen ihrer beleidigenden und ausfälligen Form die dem Gericht schuldige Achtung verletzen und eine Beleidigung der im § 86 Abs 1 ZPO bzw § 85 Abs 1 GOG genannten Personen darstellen (RIS-Justiz 0036308). Der Revisionsrekurswerber, der auch in seinem nunmehrigen Rechtsmittel auf dem Standpunkt verharrt, seine Ausfälle im Schriftsatz vom 10. 8. 2001 (ON 54) stellten die Wahrheit dar, übersieht, dass diese Ausführungen bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise Beleidigungen darstellen, die das Maß sachlich berechtigter Kritik an der Prozessführung der Gegenpartei eindeutig überschreiten, und für die ein Wahrheitsbeweis nicht in Frage kommen kann (vgl 6 Ob 501/86; 1 Ob 235/97h; ecolex 1998, 264 mwN ua). Ob die Äußerungen des Antragsgegners auch den strafrechtlichen Tatbestand der Beleidigung im Sinn des § 115 StGB erfüllen, ist nicht entscheidend (1 Ob 636/89 ua; Fasching aaO 562 f).Nach Paragraph 85, Absatz eins, GOG kann gegen Parteien, die in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in Außerstreitsachen in schriftlichen Eingaben die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzen oder in schriftlichen Eingaben die andere Partei, einen Vertreter, Bevollmächtigten, Zeugen oder Sachverständigen beleidigen, vom Gericht eine Ordnungsstrafe (Paragraph 220, ZPO) verhängt werden. Das Rekursgericht hat im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend erkannt, dass der Regelungszweck des Paragraph 85, GOG (für das außerstreitige Verfahren) ebenso wie jener des Paragraph 86, ZPO (für das streitige Verfahren) darin besteht, jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt oder - wie im vorliegenden Fall - die andere Partei beleidigt, unter Sanktion zu stellen (RIS-Justiz RS0036327). Sie dient der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise und soll helfen, das Verfahren zu "entschärfen" (RIS-Justiz RS0036327 [T 1]; Fasching römisch II 562; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 86, mwN ua). Selbst eine sachlich berechtigte Kritik oder Äußerung kann wegen ihrer beleidigenden und ausfälligen Form die dem Gericht schuldige Achtung verletzen und eine Beleidigung der im Paragraph 86, Absatz eins, ZPO bzw Paragraph 85, Absatz eins, GOG genannten Personen darstellen (RIS-Justiz 0036308). Der Revisionsrekurswerber, der auch in seinem nunmehrigen Rechtsmittel auf dem Standpunkt verharrt, seine Ausfälle im Schriftsatz vom 10. 8. 2001 (ON 54) stellten die Wahrheit dar, übersieht, dass diese Ausführungen bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise Beleidigungen darstellen, die das Maß sachlich berechtigter Kritik an der Prozessführung der Gegenpartei eindeutig überschreiten, und für die ein Wahrheitsbeweis nicht in Frage kommen kann vergleiche 6 Ob 501/86; 1 Ob 235/97h; ecolex 1998, 264 mwN ua). Ob die Äußerungen des Antragsgegners auch den strafrechtlichen Tatbestand der Beleidigung im Sinn des Paragraph 115, StGB erfüllen, ist nicht entscheidend (1 Ob 636/89 ua; Fasching aaO 562 f).
Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.
Anmerkung
E67539 10Ob322.02dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0100OB00322.02D.1126.000Dokumentnummer
JJT_20021126_OGH0002_0100OB00322_02D0000_000