TE OGH 2002/11/26 10ObS145/02z

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann und Mag. Harald Koszanits (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elisabeth S*****, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, vertreten durch Dr. Christian Preschitz und Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwälte in Wien, wegen vorzeitiger Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2002, GZ 12 Rs 172/01b-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Dezember 2000, GZ 16 Cgs 266/00i (16 Cgs 305/00z)-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird von Amtswegen fortgesetzt. Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes, das in seinem den ehemaligen Kläger Friedrich N***** betreffenden Teil als unangefochten unberührt bleibt, wird in Ansehung der Klägerin dahin abgeändert, dass es insoweit zu lauten hat:

"1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 10. 2000 zu gewähren, besteht dem Grunde nach zu Recht.

2. Der beklagten Partei wird aufgetragen, der Klägerin ab 1. 10. 2000 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von EUR 200 monatlich zu erbringen, und zwar die bis zur Zustellung dieses Urteils fälligen Zahlungen binnen 14 Tagen, die weiteren jeweils im Nachhinein am Ersten des Folgemonats.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 419,95 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin enthalten EUR 69,99 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 354,68 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten EUR 59,11 Umsatzsteuer) und die mit EUR 333,12 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten EUR 55,52 Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei hat mit Bescheid vom 20. 9. 2000 den Antrag der am 10. 7. 1945 geborenen Klägerin vom 12. 7. 2000 bzw 21. 7. 2000 auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension bzw vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin nicht erwerbsunfähig sei und die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem Stichtag 1. 7. 2000 gemäß § 274 Abs 2 BSVG nicht mehr vorgesehen sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage mit dem Begehren auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 10. 2000 (= Zeitpunkt der Aufgabe der von der Klägerin ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit). Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und trug der beklagten Partei die Erbringung einer vorläufigen Zahlung auf. Es vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, die Bestimmung des § 255 Abs 21 BSVG idF der 23. Novelle zum BSVG, BGBl I Nr 176/1999, sei durch das SVÄG 2000 (BGBl I Nr 43/2000) nicht außer Kraft gesetzt worden und stehe daher weiterhin in Geltung. Die Klägerin erfülle unstrittig die medizinischen und sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des § 122c BSVG in der bis 30. Juni 2000 geltenden Fassung, weil sie am 1. 9. 1996 das 50. Lebensjahr und zum Stichtag 1. 10. 2000 das 55. Lebensjahr vollendet habe.Die beklagte Partei hat mit Bescheid vom 20. 9. 2000 den Antrag der am 10. 7. 1945 geborenen Klägerin vom 12. 7. 2000 bzw 21. 7. 2000 auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension bzw vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin nicht erwerbsunfähig sei und die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem Stichtag 1. 7. 2000 gemäß Paragraph 274, Absatz 2, BSVG nicht mehr vorgesehen sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage mit dem Begehren auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 10. 2000 (= Zeitpunkt der Aufgabe der von der Klägerin ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit). Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und trug der beklagten Partei die Erbringung einer vorläufigen Zahlung auf. Es vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, die Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG in der Fassung der 23. Novelle zum BSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 176 aus 1999,, sei durch das SVÄG 2000 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2000,) nicht außer Kraft gesetzt worden und stehe daher weiterhin in Geltung. Die Klägerin erfülle unstrittig die medizinischen und sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 122 c, BSVG in der bis 30. Juni 2000 geltenden Fassung, weil sie am 1. 9. 1996 das 50. Lebensjahr und zum Stichtag 1. 10. 2000 das 55. Lebensjahr vollendet habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren ab. Es teilte zwar unter Bezugnahmen auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in seiner Entscheidung 10 ObS 220/01b vom 30. 7. 2001 die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach die Bestimmung des § 255 Abs 21 BSVG auch nach der Aufhebung des § 122c BSVG durch § 274 Abs 2 BSVG idF SVÄG eine taugliche Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit bildete. Das Berufungsgericht verwies aber darauf, dass sich mittlerweile die Rechtslage geändert habe, da nach § 280 Abs 2 Z 1 BSVG idF der 24. BSVG-Novelle, BGBl I Nr 101/2001, die Bestimmung des § 255 Abs 21 BSVG rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft getreten sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren ab. Es teilte zwar unter Bezugnahmen auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in seiner Entscheidung 10 ObS 220/01b vom 30. 7. 2001 die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach die Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG auch nach der Aufhebung des Paragraph 122 c, BSVG durch Paragraph 274, Absatz 2, BSVG in der Fassung SVÄG eine taugliche Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit bildete. Das Berufungsgericht verwies aber darauf, dass sich mittlerweile die Rechtslage geändert habe, da nach Paragraph 280, Absatz 2, Ziffer eins, BSVG in der Fassung der 24. BSVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2001,, die Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft getreten sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Wie der erkennende Senat bereits in den Entscheidungen 10 ObS 219/01f und 10 ObS 220/01b vom 30. 7. 2001 sowie in weiteren Entscheidungen in vergleichbaren Fällen (vgl die Judikaturnachweise in RIS-Justiz RS011590) näher begründet hat, ist die Bestimmung des § 255 Abs 21 BSVG trotz der mit 1. Juli 2000 erfolgten Aufhebung des § 122c BSVG durch § 274 Abs 2 BSVG idF SVÄG 2000, BGBl I Nr 43/2000, vorerst weiterhin in Geltung geblieben. Erst durch § 280 Abs 2 Z 1 BSVG idF der 24. BSVG-Novelle, BGBl I Nr 101/2001, kundgemacht am 7. August 2001, wurde § 255 Abs 21 BSVG rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000 aufgehoben. Da diese Rechtsänderung im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen ist, der erkennende Senat gegen diese rückwirkende Aufhebung jedoch verfassungsrechtliche Bedenken hatte, stellte er wie bereits in den beiden anhängigen Verfahren 10 ObS 294/01k und 10 ObS 24/02f auch im gegenständlichen Verfahren mit Beschluss vom 16. April 2002 beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 280 Abs 2 Z 1 BSVG idF der 24. BSVG-Novelle (BGBl I Nr 101/2001) als verfassungswidrig aufzuheben.Wie der erkennende Senat bereits in den Entscheidungen 10 ObS 219/01f und 10 ObS 220/01b vom 30. 7. 2001 sowie in weiteren Entscheidungen in vergleichbaren Fällen vergleiche die Judikaturnachweise in RIS-Justiz RS011590) näher begründet hat, ist die Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG trotz der mit 1. Juli 2000 erfolgten Aufhebung des Paragraph 122 c, BSVG durch Paragraph 274, Absatz 2, BSVG in der Fassung SVÄG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2000,, vorerst weiterhin in Geltung geblieben. Erst durch Paragraph 280, Absatz 2, Ziffer eins, BSVG in der Fassung der 24. BSVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2001,, kundgemacht am 7. August 2001, wurde Paragraph 255, Absatz 21, BSVG rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000 aufgehoben. Da diese Rechtsänderung im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen ist, der erkennende Senat gegen diese rückwirkende Aufhebung jedoch verfassungsrechtliche Bedenken hatte, stellte er wie bereits in den beiden anhängigen Verfahren 10 ObS 294/01k und 10 ObS 24/02f auch im gegenständlichen Verfahren mit Beschluss vom 16. April 2002 beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, Paragraph 280, Absatz 2, Ziffer eins, BSVG in der Fassung der 24. BSVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2001,) als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit dem auch andere Aufhebungsanträge erledigenden Erkenntnis vom 10. Oktober 2002, G 42/02 ua, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Wortfolge "rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000" in § 280 Abs 2 Z 1 BSVG idF der 24. BSVG-Novelle, BGBl I Nr 101/2001, als verfassungswidrig aufgehoben wird und die aufgehobene Bestimmung unter anderem auch im gegenständlichen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Der Verfassungsgerichtshof erkannte in seiner Begründung die gegen die Rückwirkung der Aufhebung vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken für berechtigt.Mit dem auch andere Aufhebungsanträge erledigenden Erkenntnis vom 10. Oktober 2002, G 42/02 ua, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Wortfolge "rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000" in Paragraph 280, Absatz 2, Ziffer eins, BSVG in der Fassung der 24. BSVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2001,, als verfassungswidrig aufgehoben wird und die aufgehobene Bestimmung unter anderem auch im gegenständlichen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Der Verfassungsgerichtshof erkannte in seiner Begründung die gegen die Rückwirkung der Aufhebung vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken für berechtigt.

Nach Zustellung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes war das unterbrochene Revisionsverfahren von Amtswegen fortzusetzen. Auf Grund dieses Erkenntnisses steht fest, dass für die Klägerin zu dem im vorliegenden Verfahren maßgebenden Stichtag 1. 10. 2000 (= Zeitpunkt der Aufgabe der von der Klägerin ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit) die Bestimmung des § 255 Abs 21 BSVG noch in Geltung stand und damit eine taugliche Rechtsgrundlage für den von ihr geltend gemachten Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit bildet. Da von der beklagten Partei nicht bestritten wurde, dass die Klägerin unter Bedachtnahme auf § 255 Abs 21 BSVG idF der 23. BSVG-Novelle, BGBl I Nr 176/1999, die Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Leistung zum genannten Stichtag erfüllt, besteht das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht. Es erübrigt sich somit ein Eingehen auf die von der Revisionswerberin noch vorgetragenen gemeinschaftsrechtlichen Argumente. Das angefochtene Urteil ist daher unter Anwendung des § 89 Abs 2 ASGG wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern. Die Höhe der vorläufigen Zahlung orientiert sich an der von der beklagten Partei im Pensionsakt vorgenommenen Pensionsberechnung.Nach Zustellung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes war das unterbrochene Revisionsverfahren von Amtswegen fortzusetzen. Auf Grund dieses Erkenntnisses steht fest, dass für die Klägerin zu dem im vorliegenden Verfahren maßgebenden Stichtag 1. 10. 2000 (= Zeitpunkt der Aufgabe der von der Klägerin ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit) die Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 21, BSVG noch in Geltung stand und damit eine taugliche Rechtsgrundlage für den von ihr geltend gemachten Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit bildet. Da von der beklagten Partei nicht bestritten wurde, dass die Klägerin unter Bedachtnahme auf Paragraph 255, Absatz 21, BSVG in der Fassung der 23. BSVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 176 aus 1999,, die Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Leistung zum genannten Stichtag erfüllt, besteht das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht. Es erübrigt sich somit ein Eingehen auf die von der Revisionswerberin noch vorgetragenen gemeinschaftsrechtlichen Argumente. Das angefochtene Urteil ist daher unter Anwendung des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern. Die Höhe der vorläufigen Zahlung orientiert sich an der von der beklagten Partei im Pensionsakt vorgenommenen Pensionsberechnung.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Da gemeinschaftsrechtliche Fragen nicht zu beurteilen waren, kommt eine Erhöhung der auf den Revisionsschriftsatz entfallenden Entlohnung nach der Anmerkung 5 zu TP 3 RATG nicht in Betracht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Da gemeinschaftsrechtliche Fragen nicht zu beurteilen waren, kommt eine Erhöhung der auf den Revisionsschriftsatz entfallenden Entlohnung nach der Anmerkung 5 zu TP 3 RATG nicht in Betracht.

Anmerkung

E67590 10ObS145.02z-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00145.02Z.1126.000

Dokumentnummer

JJT_20021126_OGH0002_010OBS00145_02Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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