TE OGH 2002/11/26 10Ob216/02s

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Fritz R*****, vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Beatrix M*****, vertreten durch Mag. Michael Rudnigger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 11. März 2002, GZ 21 R 46/02t-21, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch in den Revisionsausführungen wird eingeräumt, dass die mit dem EU-GesRÄG, BGBl 1996/304, mit Wirksamkeit 1. 7. 1996 neu geschaffenen Vorschriften des § 18 Abs 5 und 6 GmbHG, wonach selbst die Gültigkeit eines vom Alleingesellschafter mit der von ihm vertretenen Gesellschaft abgeschlossenen außergewöhnlichen Insichgeschäftes nicht anzuzweifeln ist, wenn hierüber unverzüglich eine Urkunde errichtet wurde, auf den von der Beklagten behaupteten Abschluss eines Mietvertrages am 1. 5. 1995 noch nicht anzuwenden sind. Dieser Mietvertrag stellte ein sogenanntes Insichgeschäft dar, das die damals alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH mit sich selbst abschließen wollte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor der erwähnten Gesetzesänderung war für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes zwischen dem einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer und der GmbH ohne Beiziehung eines Kollisionskurators nicht nur die Äußerung des Abschlusswillens des Selbstkontrahierenden in einer eine unkontrollierbare Rücknahme ausschließenden Form, sondern auch das Fehlen der Gefahr einer Interessenkollision zwischen Gesellschafter und Gesellschaft erforderlich, wobei es nicht darauf ankommt, ob das fragliche Insichgeschäft tatsächlich für die Gesellschaft nachteilig war; es genügt die Gefahr, dass die Interessen der Gesellschaft durch das Eigeninteresse des Selbstkontrahierenden verkürzt werden könnten (SZ 15/100; JBl 1965, 90; EvBl 1983/39; EvBl 1986/86; RdW 1986, 39; WBl 1992, 406; WBl 1997, 527 mwN ua). Mag hier auch durch die Erstellung eines schriftlichen Mietvertrages die erste Voraussetzung erfüllt sein, so war die zweite Voraussetzung sicher nicht gegeben. Eine solche Gefährdung der Interessen der Gesellschaft war hier durch die ungebührlich niedrig vereinbarte Höhe des Bestandzinses (ca 1/4 des angemessenen ortsüblichen Bestandzinses) vielmehr offenkundig. Es hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Unzulässigkeit dieses Insichgeschäftes auch nicht dadurch umgangen werden konnte, dass die einzige Geschäftsführerin einer GmbH einen Einzelprokuristen bestellt, der dann für die Gesellschaft mit ihr als Privatperson den für die Gesellschaft ungünstigen Vertrag abschließt (SZ 71/27 = ecolex 1998, 548 [Wilhelm]; Koppensteiner, GmbHG2 Rz 23 zu § 20; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 14 zu § 1009 mwN ua). Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, in dem der Prokurist allein von der einzigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer Einmanngesellschaft bestellt wurde und daher zumindest in demselben Maß von der einzigen Geschäftsführerin abhängig war. War aber der Prokurist nicht befugt, namens der GmbH den Vertrag abzuschließen, dann wäre auch eine spätere Genehmigung des Geschäftes durch ihn wirkungslos (SZ 71/27 = ecolex 1998, 548 [Wilhelm]). In dem erstmals in der Revision erstatteten Vorbringen, der seinerzeitige Prokurist und spätere Geschäftsführer und Alleingesellschafter dieser Gesellschaft habe das gegenständliche Rechtsgeschäft in seiner Funktion als Geschäftsführer nachträglich genehmigt, liegt eine gemäß § 504 ZPO unzulässige Neuerung, auf die nicht weiter einzugehen ist (vgl 9 Ob 313/98i). Eine solche Zustimmung wurde nämlich von der für die Zulässigkeit des Selbstkontrahierens beweispflichtigen Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht behauptet (vgl EvBl 1981/190 mwN). Die Revisionswerberin vermag somit in ihren Ausführungen keine rechtserhebliche Frage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, weshalb die Revision als unzulässig zurückzuweisen war.Auch in den Revisionsausführungen wird eingeräumt, dass die mit dem EU-GesRÄG, BGBl 1996/304, mit Wirksamkeit 1. 7. 1996 neu geschaffenen Vorschriften des Paragraph 18, Absatz 5 und 6 GmbHG, wonach selbst die Gültigkeit eines vom Alleingesellschafter mit der von ihm vertretenen Gesellschaft abgeschlossenen außergewöhnlichen Insichgeschäftes nicht anzuzweifeln ist, wenn hierüber unverzüglich eine Urkunde errichtet wurde, auf den von der Beklagten behaupteten Abschluss eines Mietvertrages am 1. 5. 1995 noch nicht anzuwenden sind. Dieser Mietvertrag stellte ein sogenanntes Insichgeschäft dar, das die damals alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH mit sich selbst abschließen wollte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor der erwähnten Gesetzesänderung war für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes zwischen dem einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer und der GmbH ohne Beiziehung eines Kollisionskurators nicht nur die Äußerung des Abschlusswillens des Selbstkontrahierenden in einer eine unkontrollierbare Rücknahme ausschließenden Form, sondern auch das Fehlen der Gefahr einer Interessenkollision zwischen Gesellschafter und Gesellschaft erforderlich, wobei es nicht darauf ankommt, ob das fragliche Insichgeschäft tatsächlich für die Gesellschaft nachteilig war; es genügt die Gefahr, dass die Interessen der Gesellschaft durch das Eigeninteresse des Selbstkontrahierenden verkürzt werden könnten (SZ 15/100; JBl 1965, 90; EvBl 1983/39; EvBl 1986/86; RdW 1986, 39; WBl 1992, 406; WBl 1997, 527 mwN ua). Mag hier auch durch die Erstellung eines schriftlichen Mietvertrages die erste Voraussetzung erfüllt sein, so war die zweite Voraussetzung sicher nicht gegeben. Eine solche Gefährdung der Interessen der Gesellschaft war hier durch die ungebührlich niedrig vereinbarte Höhe des Bestandzinses (ca 1/4 des angemessenen ortsüblichen Bestandzinses) vielmehr offenkundig. Es hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Unzulässigkeit dieses Insichgeschäftes auch nicht dadurch umgangen werden konnte, dass die einzige Geschäftsführerin einer GmbH einen Einzelprokuristen bestellt, der dann für die Gesellschaft mit ihr als Privatperson den für die Gesellschaft ungünstigen Vertrag abschließt (SZ 71/27 = ecolex 1998, 548 [Wilhelm]; Koppensteiner, GmbHG2 Rz 23 zu Paragraph 20 ;, Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 14 zu Paragraph 1009, mwN ua). Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, in dem der Prokurist allein von der einzigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer Einmanngesellschaft bestellt wurde und daher zumindest in demselben Maß von der einzigen Geschäftsführerin abhängig war. War aber der Prokurist nicht befugt, namens der GmbH den Vertrag abzuschließen, dann wäre auch eine spätere Genehmigung des Geschäftes durch ihn wirkungslos (SZ 71/27 = ecolex 1998, 548 [Wilhelm]). In dem erstmals in der Revision erstatteten Vorbringen, der seinerzeitige Prokurist und spätere Geschäftsführer und Alleingesellschafter dieser Gesellschaft habe das gegenständliche Rechtsgeschäft in seiner Funktion als Geschäftsführer nachträglich genehmigt, liegt eine gemäß Paragraph 504, ZPO unzulässige Neuerung, auf die nicht weiter einzugehen ist vergleiche 9 Ob 313/98i). Eine solche Zustimmung wurde nämlich von der für die Zulässigkeit des Selbstkontrahierens beweispflichtigen Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht behauptet vergleiche EvBl 1981/190 mwN). Die Revisionswerberin vermag somit in ihren Ausführungen keine rechtserhebliche Frage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen, weshalb die Revision als unzulässig zurückzuweisen war.

Anmerkung

E67686 10Ob216.02s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0100OB00216.02S.1126.000

Dokumentnummer

JJT_20021126_OGH0002_0100OB00216_02S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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