TE OGH 2002/11/26 10ObS369/02s

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Rudolf Schallhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Berta U*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Werner Mecenovic, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Juni 2002, GZ 8 Rs 84/02p-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. September 2001, GZ 43 Cgs 32/01b-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 25. 5. 1948 geborene Klägerin hat den Beruf einer Einzelhandelskauffrau in der Lebensmittelbranche erlernt und war in der Folge in verschiedenen Berufen tätig, zuletzt einige Monate als Sekretärin. Nach den in diesem Punkt in der Berufung unbekämpft gebliebenen Feststellungen ist die Klägerin in der Lage, diverse bürokaufmännische Angestelltentätigkeiten auszuüben (Karteikraft, Mitarbeiterin im Telefonmarketing, Schreibkraft, Telefonistin und andere).

Rechtliche Beurteilung

Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die Ausführungen der Revision, die Vorinstanzen hätten "auszusprechen gehabt, welchen genau beschriebenen Verweisberuf die Klägerin noch ausüben" könne, stellt daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Feststellungen der Tatsacheninstanzen dar.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in zahlreichen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass die Verweisung einer als Sekretärin in der Beschäftigungsgruppe 3 tätig gewesenen Versicherten auf Berufstätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2, zB die einer Telefonistin, zumutbar ist (SSV-NF 5/132, 6/53; RIS-Justiz RS0085599). Da wegen des Vorhandenseins zumindest eines zumutbaren Verweisungsberufes die Voraussetzungen für die Erlangung der begehrten Pensionsleistung nicht vorliegen, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, werden in der Revision nicht aufgezeigt und sind auch aus dem Akt nicht erkennbar.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, werden in der Revision nicht aufgezeigt und sind auch aus dem Akt nicht erkennbar.

Anmerkung

E67600 10ObS369.02s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00369.02S.1126.000

Dokumentnummer

JJT_20021126_OGH0002_010OBS00369_02S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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