TE OGH 2002/11/26 10ObS106/02i

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elfriede H*****, vertreten durch Dr. Bernhard Hofmann, Rechtsanwalt in St. Andrä-Wördern, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 10. September 2001, GZ 7 Rs 330/01b-17, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen die Verfügung des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. November 2000, GZ 7 Cgs 122/99m-23, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In der eingangs bezeichneten Sozialrechtssache übermittelte das Prozessgericht erster Instanz mit Verfügung vom 13. 11. 2000 den Akt dem Bezirksgericht Tulln als zuständigem Pflegschaftsgericht gemäß § 6a ZPO zur Überprüfung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung, weil sich aus dem Akt Anhaltspunkte für das Fehlen der Prozessfähigkeit der Klägerin ergeben hätten. Diese leistete bislang den Vorladungen des Bezirksgerichtes Tulln, bei dem das Sachwalterbestellungsverfahren zu 10 P 69/00k anhängig ist, keine Folge. Die Klägerin lehnte vielmehr in diesem Verfahren alle Richter des Bezirksgerichtes Tulln ab.In der eingangs bezeichneten Sozialrechtssache übermittelte das Prozessgericht erster Instanz mit Verfügung vom 13. 11. 2000 den Akt dem Bezirksgericht Tulln als zuständigem Pflegschaftsgericht gemäß Paragraph 6 a, ZPO zur Überprüfung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung, weil sich aus dem Akt Anhaltspunkte für das Fehlen der Prozessfähigkeit der Klägerin ergeben hätten. Diese leistete bislang den Vorladungen des Bezirksgerichtes Tulln, bei dem das Sachwalterbestellungsverfahren zu 10 P 69/00k anhängig ist, keine Folge. Die Klägerin lehnte vielmehr in diesem Verfahren alle Richter des Bezirksgerichtes Tulln ab.

Mit Beschluss vom 7. 3. 2001, 10 Nc 6/01w-4, wies der zuständige Ablehnungssenat des Landesgerichtes St. Pölten den Ablehnungsantrag zurück. Dagegen erhob die Klägerin "Einspruch", mit dem sie einen Ablehnungsantrag gegen die Richter, die den bekämpften Beschluss gefasst hatten, verband. Diesen Ablehnungsantrag wies der nach der Geschäftsordnung zuständige Ablehnungssenat des Landesgerichtes St. Pölten mit Beschluss vom 18. 5. 2001, 10 Nc 32/01v-2, zurück. Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin wiederum "Einspruch", in dem sie unter anderem ausführte, das Ersuchen um Überprüfung, ob sie zu besachwalten sei, sei vom Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht grundlos gestellt worden. Gleichzeitig lehnte die Klägerin die "beschlussfassenden sowie sämtliche Richter des Landesgerichtes St. Pölten" ab.

Diesen Ablehnungsantrag wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 2. 8. 2001, 11 Nc 21/01z-2, zurück. Dem dagegen von der Klägerin erhobenen Rekurs gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 29. 11. 2001, 6 Ob 274/01i, nicht Folge.

Das Landesgericht St. Pölten legte den "Einspruch" der Klägerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 18. 5. 2001, 10 Nc 32/01v-2, dem Oberlandesgericht Wien vor.

Dieses wies mit dem angefochtenen Beschluss das aufgrund seines Inhalts als Rekurs gegen die in der Sozialrechtssache nach § 6a ZPO ergangene Verständigung vom 13. 11. 2000 gewerteten Rechtsmittel der Klägerin als unzulässig zurück, weil die verfügte Verständigung unanfechtbar sei.Dieses wies mit dem angefochtenen Beschluss das aufgrund seines Inhalts als Rekurs gegen die in der Sozialrechtssache nach Paragraph 6 a, ZPO ergangene Verständigung vom 13. 11. 2000 gewerteten Rechtsmittel der Klägerin als unzulässig zurück, weil die verfügte Verständigung unanfechtbar sei.

Mit Beschluss des erkennenden Senats vom 16. 4. 2002 wurde der Klägerin ihr als Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung zu wertender, im Telefaxweg beim Landesgericht St. Pölten eingebrachter Schriftsatz vom 29. 10. 2001 zur Verbesserung durch Nachbringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts zurückgestellt. Für die Wiederanbringung des verbesserten Schriftsatzes beim Obersten Gerichtshof wurde eine Frist von 14 Tagen gesetzt.

Innerhalb der Verbesserungsfrist beantragte die Klägerin beim Obersten Gerichtshof, ihr zum Zweck der Verbesserung die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen. Der erkennende Senat sprach mit Beschluss vom 28. 5. 2002 aus, dass der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag unzuständig ist. Der Verfahrenshilfeantrag wurde dem Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht überwiesen.

Mit Beschluss vom 25. 7. 2002 bewilligte das Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht die beantragte Verfahrenshilfe. Der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwalts wurde der Klägerin und dem bestellten Rechtsanwalt am 26. 8. 2002 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 1. 8. 2002 zog die Klägerin ihren Verfahrenshilfeantrag zurück. Ihr Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 2. 8. 2001, 11 Nc 21/01z, sei vom Obersten Gerichtshof zu 6 Ob 274/01i bearbeitet worden, obwohl ihre Eingabe von einem Rechtsanwalt nicht unterzeichnet gewesen sei. Durch den nunmehrigen Verbesserungsauftrag des Obersten Gerichtshofes sei sie irritiert gewesen. Deshalb habe sie um Verfahrenshilfe angesucht. Nach eingehender rechtlicher Beratung ziehe sie diesen Antrag zurück, weil sie tatsächlich keines Rechtsanwalts bedürfe. In ihrer Eingabe vom 9. 9. 2002 bekräftigte die Klägerin ihren Standpunkt. Die aufgetragene Verbesserung wurde innerhalb der 14-tägigen Frist nicht vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Wenngleich das Original des von der Klägerin am 29. 10. 2001 erhobenen Rechtsmittels zurückgestellt wurde und nur noch in Ablichtung vorliegt, ist es nach dem fruchtlosen Verbesserungsversuch aus Gründen der Klarstellung sinnvoll, über das erhobene Rechtsmittel eine endgültige Entscheidung zu treffen (10 ObS 258/01s). Entgegen der Ansicht der Klägerin bedurfte ihr Rechtsmittelschriftsatz der Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt, wird doch damit ein Beschluss des Gerichtes zweiter Instanz bekämpft, mit dem der Rekurs der Klägerin gegen die in ihrer Sozialrechtssache vom Prozessgericht erster Instanz ergangene Verständigung des Pflegschaftsgerichts nach § 6a ZPO zurückgewiesen wurde. § 40 ASGG enthält Sonderbestimmungen über die Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz. Für die Vertretung vor dem Obersten Gerichtshof gelten mangels solcher Sonderbestimmungen die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof herrscht auch in Sozialrechtssachen absoluter Anwaltszwang (RIS-Justiz RS0108295). Im Zwischenstreit über die Prozessfähigkeit ist die Partei, deren Prozessfähigkeit in Zweifel gezogen wird, bis zur rechtskräftigen Entscheidung, mit der ihr die Prozessfähigkeit abgesprochen wird, als prozessfähig zu behandeln (Fasching Lehrbuch² Rz 359). Der nicht von einem Anwalt unterfertigte Revisionsrekurs der Klägerin ist daher nach dem erfolglosen Verbesserungsversuch zurückzuweisen (§ 471 Z 2 iVm § 513 ZPO). Im Ablehnungsverfahren aus Anlass des Sachwalterbestellungsverfahrens brauchte hingegen der schriftliche Rekurs der Klägerin nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein, weil sich das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen - sofern die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthalten - nach den Vorschriften des Verfahrens richtet, in dem die Ablehnung erfolgte (ZIK 1995, 159 ua). Im Sachwalterbestellungsverfahren besteht aber keine Anwaltspflicht, sodass der schriftliche Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 2. 8. 2001, 11 Nc 21/01z, an den Obersten Gerichtshof nicht der anwaltlichen Unterfertigung bedurfte (EvBl 1972/91; SZ 54/96).Wenngleich das Original des von der Klägerin am 29. 10. 2001 erhobenen Rechtsmittels zurückgestellt wurde und nur noch in Ablichtung vorliegt, ist es nach dem fruchtlosen Verbesserungsversuch aus Gründen der Klarstellung sinnvoll, über das erhobene Rechtsmittel eine endgültige Entscheidung zu treffen (10 ObS 258/01s). Entgegen der Ansicht der Klägerin bedurfte ihr Rechtsmittelschriftsatz der Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt, wird doch damit ein Beschluss des Gerichtes zweiter Instanz bekämpft, mit dem der Rekurs der Klägerin gegen die in ihrer Sozialrechtssache vom Prozessgericht erster Instanz ergangene Verständigung des Pflegschaftsgerichts nach Paragraph 6 a, ZPO zurückgewiesen wurde. Paragraph 40, ASGG enthält Sonderbestimmungen über die Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz. Für die Vertretung vor dem Obersten Gerichtshof gelten mangels solcher Sonderbestimmungen die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof herrscht auch in Sozialrechtssachen absoluter Anwaltszwang (RIS-Justiz RS0108295). Im Zwischenstreit über die Prozessfähigkeit ist die Partei, deren Prozessfähigkeit in Zweifel gezogen wird, bis zur rechtskräftigen Entscheidung, mit der ihr die Prozessfähigkeit abgesprochen wird, als prozessfähig zu behandeln (Fasching Lehrbuch² Rz 359). Der nicht von einem Anwalt unterfertigte Revisionsrekurs der Klägerin ist daher nach dem erfolglosen Verbesserungsversuch zurückzuweisen (Paragraph 471, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO). Im Ablehnungsverfahren aus Anlass des Sachwalterbestellungsverfahrens brauchte hingegen der schriftliche Rekurs der Klägerin nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein, weil sich das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen - sofern die Paragraphen 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthalten - nach den Vorschriften des Verfahrens richtet, in dem die Ablehnung erfolgte (ZIK 1995, 159 ua). Im Sachwalterbestellungsverfahren besteht aber keine Anwaltspflicht, sodass der schriftliche Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 2. 8. 2001, 11 Nc 21/01z, an den Obersten Gerichtshof nicht der anwaltlichen Unterfertigung bedurfte (EvBl 1972/91; SZ 54/96).

Anmerkung

E67589 10ObS106.02i-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00106.02I.1126.000

Dokumentnummer

JJT_20021126_OGH0002_010OBS00106_02I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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