Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der eingestellten Sachwalterbestellungssache der Betroffenen Helga P*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gerhard H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 13. September 2002, GZ 1 R 264/02d-85, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Bad Radkersburg vom 5. August 2002, GZ 2 P 67/02v-79, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Nach Einstellung des Sachwalterschaftsbestellungsverfahrens beantragte der Rechtsmittelwerber, der vom Gericht weder zum Verfahrenssachwalter (§ 238 Abs 1 AußStrG) noch zum einstweiligen Sachwalter (§ 238 Abs 2 AußStrG) bestellt worden war und die Betroffene zur Tagsatzung vom 22. 2. 2002 vor dem Pflegschaftsgericht begleitet hatte, seine Kosten als einstweiliger Sachwalter mit 332,85 EUR bzw 348,85 EUR zu bestimmen und zu überweisen.Nach Einstellung des Sachwalterschaftsbestellungsverfahrens beantragte der Rechtsmittelwerber, der vom Gericht weder zum Verfahrenssachwalter (Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG) noch zum einstweiligen Sachwalter (Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG) bestellt worden war und die Betroffene zur Tagsatzung vom 22. 2. 2002 vor dem Pflegschaftsgericht begleitet hatte, seine Kosten als einstweiliger Sachwalter mit 332,85 EUR bzw 348,85 EUR zu bestimmen und zu überweisen.
Das Erstgericht wies den Antrag ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Gericht zweiter Instanz diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Diese Bestimmung entspricht jener des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO. Der Zweck dieser Bestimmungen ist, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Kostenpunkt überhaupt auszuschließen (SZ 68/104 mwN). Unter die Revisionsrekursbeschränkung fallen nicht nur Fragen der Bemessung, sondern auch Fragen dem Grunde nach, ob und aus welchem Vermögen Kosten beglichen werden, also alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über die Kosten oder über die Belohnung eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters abgesprochen wird, mag dieser auch Anwalt sein (RIS-Justiz RS0007695, RS0007696). Nichts anderes kann für die vorliegende Entscheidung über den behaupteten Anspruch eines als vermeintlicher einstweiliger Sachwalter Einschreitenden oder eines, der geltend macht, die Betroffene aufgrund einer Bevollmächtigung vertreten zu haben, gelten.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Diese Bestimmung entspricht jener des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO. Der Zweck dieser Bestimmungen ist, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Kostenpunkt überhaupt auszuschließen (SZ 68/104 mwN). Unter die Revisionsrekursbeschränkung fallen nicht nur Fragen der Bemessung, sondern auch Fragen dem Grunde nach, ob und aus welchem Vermögen Kosten beglichen werden, also alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über die Kosten oder über die Belohnung eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters abgesprochen wird, mag dieser auch Anwalt sein (RIS-Justiz RS0007695, RS0007696). Nichts anderes kann für die vorliegende Entscheidung über den behaupteten Anspruch eines als vermeintlicher einstweiliger Sachwalter Einschreitenden oder eines, der geltend macht, die Betroffene aufgrund einer Bevollmächtigung vertreten zu haben, gelten.
Gemäß § 16 Abs 3 AußStrG ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht gebunden. Der erhobene Revisionsrekurs ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht gebunden. Der erhobene Revisionsrekurs ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E67690 10Ob323.02aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0100OB00323.02A.1126.000Dokumentnummer
JJT_20021126_OGH0002_0100OB00323_02A0000_000