TE OGH 2002/11/26 1Ob260/02w

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Stefan Geiler, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Masseverwalter im Konkurs der Ing. Norbert H*****gesellschaft m. b. H., *****, und der Nebenintervenienten 1) I***** Gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Gerald Gärtner, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 2) N*****gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Robert O*****, vertreten durch Dr. Christian Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wegen 1,586.113,15 EUR sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 16. April 2002, GZ 1 R 81/02x-195, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 24. September 2001, GZ 6 C 69/95i-164, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 24. 9. 2001 wies das Erstgericht den auf Seite der klagenden Partei erklärten Beitritt der Zweitnebenintervenientin als Streithelferin zurück (ON 164).

Diese Entscheidung änderte das Rekursgericht mit Beschluss vom 16. 4. 2002 dahin ab, dass es den "Antrag der beklagten Partei auf Zurückweisung der Beitrittserklärung" der Zweitnebenintervenientin abwies. Es erkannte der Zweitnebenintervenientin insgesamt 3.573,35 EUR an Rekurskosten zu und sprach ferner aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (ON 195).

In der Folge schlossen die Prozessparteien in der Verhandlungstagsatzung vom 10. 9. 2002 - mit ausdrücklicher Zustimmung der Erstnebenintervenientin - einen gerichtlichen Vergleich über den gesamten Streitgegenstand (ON 203). Am 20. 9. 2002 (Postaufgabe) erhob der Beklagte gegen die durch die zweite Instanz ausgesprochene Zulassung der Zweitnebenintervenientin als Streithelferin außerordentlichen Revisionsrekurs (ON 205). Deren Berufung vom 29. 3. 2002 (ON 189) gegen das erstgerichtliche Zwischenurteil vom 28. 2. 2002 (ON 185) zog die klagende Partei am 11. 10. 2002 zurück (ON 207).

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, somit ein Anfechtungsinteresse voraus, das auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen muss (7 Ob 92/01g; 6 Ob 302/00f; 5 Ob 11/73; SZ 44/144 uva), weil es nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu lösen (7 Ob 92/01g; 6 Ob 302/00f; 5 Ob 11/73 uva). Wegen der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung eines Gerichts zweiter Instanz kann das Interesse an deren Abänderung nicht die für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erforderliche Beschwer begründen (6 Ob 302/00f [Zulassungsstreit - Nebenintervention]; siehe ferner etwa 3 Ob 78/02w; 7 Ob 92/01g; 9 Ob 110/99p; EvBl 1993/60).

2. Der Beklagte ist nach seiner Ansicht durch den angefochtenen Beschluss deshalb beschwert, weil ihm Rekurskosten von 3.573,35 EUR im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Nebenintervention auferlegt wurden. Ob die Zweitnebenintervenientin zu Recht als Streithelferin der klagenden Partei zugelassen wurde oder deren Nebenintervention zurückzuweisen gewesen wäre, hat nach Erledigung des Rechtsstreits durch einen prozessbeendenden Vergleich - abgesehen von der durch den Beklagten aufgeworfenen Kostenersatzfrage - nur mehr akademische Bedeutung, weil sich die Zulassung oder Nichtzulassung der Nebenintervention auf die Rechtsstellung des Beklagten in der Hauptsache nicht mehr auswirken kann. Insofern weicht der Sachverhalt von dem der Entscheidung 6 Ob 220/63 (= EvBl 1964/86) ab. Dort hatte der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit des Revisionrekurses der klagenden Partei gegen die vom Rekursgericht auf Seite der beklagten Partei zugelassene Nebenintervention lediglich deshalb bejaht, weil die Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch Zurücknahme der Klage erst nach Zurückweisung der Nebenintervention durch das Erstgericht erfolgte und "daher ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten sowie der Klägerin an der Klärung der Kostenfrage in der Hauptsache (§§ 41, 237 Abs 3 ZPO) nicht in Abrede gestellt werden" könne, sei doch "die Klärung dieser Frage wieder von der über die Zulassung der Nebenintervention zu treffenden Sachentscheidung abhängig". Eine solche Verfahrenslage besteht hier nicht, geht es doch nur mehr um den Kostenersatz im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Nebenintervention. Der Oberste Gerichtshof schrieb überdies die Leitlinie der Entscheidung 6 Ob 220/63 in seiner späteren Rechtsprechung nicht mehr fort. In den Entscheidungen 5 Ob 230/71 (= SZ 44/144) und 2 Ob 4/85 (= RZ 1987/20) wurde jeweils die Zulässigkeit des Revisionsrekurses des Streithelfers zur abschließenden Klärung der Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention nach rechtskräftigem Obsiegen der unterstützten Partei in der Hauptsache verneint, obgleich sich diese Entscheidungen auch auf den Kostenersatzanspruch des Nebenintervenienten im Hauptverfahren auswirkten. Dieser Grundsatz trägt auch die Entscheidung 5 Ob 11, 12/73, weil dort der Revisionsrekurs der Streithelferin gegen die Zurückweisung der Nebenintervention in zweiter Instanz zurückgewiesen wurde, obgleich die unterstützte Partei teilweise obsiegte.2. Der Beklagte ist nach seiner Ansicht durch den angefochtenen Beschluss deshalb beschwert, weil ihm Rekurskosten von 3.573,35 EUR im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Nebenintervention auferlegt wurden. Ob die Zweitnebenintervenientin zu Recht als Streithelferin der klagenden Partei zugelassen wurde oder deren Nebenintervention zurückzuweisen gewesen wäre, hat nach Erledigung des Rechtsstreits durch einen prozessbeendenden Vergleich - abgesehen von der durch den Beklagten aufgeworfenen Kostenersatzfrage - nur mehr akademische Bedeutung, weil sich die Zulassung oder Nichtzulassung der Nebenintervention auf die Rechtsstellung des Beklagten in der Hauptsache nicht mehr auswirken kann. Insofern weicht der Sachverhalt von dem der Entscheidung 6 Ob 220/63 (= EvBl 1964/86) ab. Dort hatte der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit des Revisionrekurses der klagenden Partei gegen die vom Rekursgericht auf Seite der beklagten Partei zugelassene Nebenintervention lediglich deshalb bejaht, weil die Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch Zurücknahme der Klage erst nach Zurückweisung der Nebenintervention durch das Erstgericht erfolgte und "daher ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten sowie der Klägerin an der Klärung der Kostenfrage in der Hauptsache (Paragraphen 41,, 237 Absatz 3, ZPO) nicht in Abrede gestellt werden" könne, sei doch "die Klärung dieser Frage wieder von der über die Zulassung der Nebenintervention zu treffenden Sachentscheidung abhängig". Eine solche Verfahrenslage besteht hier nicht, geht es doch nur mehr um den Kostenersatz im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Nebenintervention. Der Oberste Gerichtshof schrieb überdies die Leitlinie der Entscheidung 6 Ob 220/63 in seiner späteren Rechtsprechung nicht mehr fort. In den Entscheidungen 5 Ob 230/71 (= SZ 44/144) und 2 Ob 4/85 (= RZ 1987/20) wurde jeweils die Zulässigkeit des Revisionsrekurses des Streithelfers zur abschließenden Klärung der Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention nach rechtskräftigem Obsiegen der unterstützten Partei in der Hauptsache verneint, obgleich sich diese Entscheidungen auch auf den Kostenersatzanspruch des Nebenintervenienten im Hauptverfahren auswirkten. Dieser Grundsatz trägt auch die Entscheidung 5 Ob 11, 12/73, weil dort der Revisionsrekurs der Streithelferin gegen die Zurückweisung der Nebenintervention in zweiter Instanz zurückgewiesen wurde, obgleich die unterstützte Partei teilweise obsiegte.

3. Nach allen bisherigen Erwägungen ist der Revisionsrekurs des Beklagten mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. Der § 50 Abs 2 ZPO ist nicht anwendbar, weil die Beschwer des Beklagten nicht nachträglich wegfiel, sondern schon bei Erhebung des Revisionsrekurses nicht mehr bestand.3. Nach allen bisherigen Erwägungen ist der Revisionsrekurs des Beklagten mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. Der Paragraph 50, Absatz 2, ZPO ist nicht anwendbar, weil die Beschwer des Beklagten nicht nachträglich wegfiel, sondern schon bei Erhebung des Revisionsrekurses nicht mehr bestand.

Anmerkung

E67621 1Ob260.02w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00260.02W.1126.000

Dokumentnummer

JJT_20021126_OGH0002_0010OB00260_02W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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