Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei G***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei I***** Ltd. *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 168.019,56 EUR sA über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 5. August 2002, GZ 5 R 109/02i-39, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Ein Ausgleichsanspruch analog § 24 HVertrG steht einem Vertragshändler dann zu, wenn sein Vertrag den Wesensmerkmalen eines Handelsvertretervertrags angenähert ist. Die Vorinstanzen haben die hiefür maßgebenden Kriterien ausführlich und in Anlehnung an die vom Obersten Gerichtshof entwickelte Judikatur dargestellt und, auf den Einzelfall bezogen, logisch einwandfrei ausgeführt, die Rechtsstellung der beklagten Partei sei jener eines Handelsvertreters nicht derart angenähert gewesen, dass eine analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht gerechtfertigt erscheine, wenngleich manche Umstände auch dafür sprächen. Insbesondere hätten folgende wesentliche Elemente eines Handelsvertretervertrags gefehlt: Es sei kein Wettbewerbsverbot vereinbart worden; die beklagte Partei habe in geringem Ausmaß Fremdprodukte geführt; sie sei in ihrer geschäftlichen Gestion frei und nicht in den Betrieb der klagenden Partei eingebunden gewesen; die klagende Partei habe keinerlei Weisungs- und Kontrollrechte gehabt; für die Preisbildung hätten keine zwingenden Vorschriften bestanden; es habe keinerlei Abnahmeverpflichtung gegeben (S 16 bis 19 des Berufungsurteils). Dass die Vorinstanzen deshalb die analoge Anwendung der Bestimmungen des HVertrG nicht in Betracht zogen, entspricht der OGH-Judikatur (siehe nur RdW 1999, 786; EvBl 1998/104) und ist nicht zu beanstanden. Soweit die beklagte Partei meint, sie habe unter Androhung von Sanktionen ein Ersatzteillager halten müssen, entfernt sie sich von den Feststellungen der Vorinstanzen (S 8 des Ersturteils). Inwiefern die diesbezügliche Feststellung aktenwidrig sein sollte, vermag die beklagte Partei nicht aufzuzeigen. Ob sie tatsächlich - in geringem Ausmaß - mit konkurrierenden Fremdprodukten gehandelt hat, kann dahingestellt bleiben, zumal dieser Aspekt nur eines von vielen Argumenten darstellt, die für das Fehlen wesentlicher Elemente eines Handelsvertretervertrags sprechen. Es kann daher auch unbeantwortet bleiben, ob die Feststellung, die beklagte Partei habe mit Fremdprodukten im Ausmaß von 2 % gehandelt, aktenwidrig sein sollte. Maßgeblich ist vor allem, dass die beklagte Partei im geschäftlichen Wettbewerb, also auch im Handel mit Fremdprodukten, keinesfalls beschränkt war.1. Ein Ausgleichsanspruch analog Paragraph 24, HVertrG steht einem Vertragshändler dann zu, wenn sein Vertrag den Wesensmerkmalen eines Handelsvertretervertrags angenähert ist. Die Vorinstanzen haben die hiefür maßgebenden Kriterien ausführlich und in Anlehnung an die vom Obersten Gerichtshof entwickelte Judikatur dargestellt und, auf den Einzelfall bezogen, logisch einwandfrei ausgeführt, die Rechtsstellung der beklagten Partei sei jener eines Handelsvertreters nicht derart angenähert gewesen, dass eine analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht gerechtfertigt erscheine, wenngleich manche Umstände auch dafür sprächen. Insbesondere hätten folgende wesentliche Elemente eines Handelsvertretervertrags gefehlt: Es sei kein Wettbewerbsverbot vereinbart worden; die beklagte Partei habe in geringem Ausmaß Fremdprodukte geführt; sie sei in ihrer geschäftlichen Gestion frei und nicht in den Betrieb der klagenden Partei eingebunden gewesen; die klagende Partei habe keinerlei Weisungs- und Kontrollrechte gehabt; für die Preisbildung hätten keine zwingenden Vorschriften bestanden; es habe keinerlei Abnahmeverpflichtung gegeben (S 16 bis 19 des Berufungsurteils). Dass die Vorinstanzen deshalb die analoge Anwendung der Bestimmungen des HVertrG nicht in Betracht zogen, entspricht der OGH-Judikatur (siehe nur RdW 1999, 786; EvBl 1998/104) und ist nicht zu beanstanden. Soweit die beklagte Partei meint, sie habe unter Androhung von Sanktionen ein Ersatzteillager halten müssen, entfernt sie sich von den Feststellungen der Vorinstanzen (S 8 des Ersturteils). Inwiefern die diesbezügliche Feststellung aktenwidrig sein sollte, vermag die beklagte Partei nicht aufzuzeigen. Ob sie tatsächlich - in geringem Ausmaß - mit konkurrierenden Fremdprodukten gehandelt hat, kann dahingestellt bleiben, zumal dieser Aspekt nur eines von vielen Argumenten darstellt, die für das Fehlen wesentlicher Elemente eines Handelsvertretervertrags sprechen. Es kann daher auch unbeantwortet bleiben, ob die Feststellung, die beklagte Partei habe mit Fremdprodukten im Ausmaß von 2 % gehandelt, aktenwidrig sein sollte. Maßgeblich ist vor allem, dass die beklagte Partei im geschäftlichen Wettbewerb, also auch im Handel mit Fremdprodukten, keinesfalls beschränkt war.
2. und 4.: Die Revisionswerberin führt in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht aus, die Streitteile seien davon ausgegangen, dass sie nach Maßgabe einer Rahmenvereinbarung im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses aneinander gebunden seien. Da die klagende Partei auch im Jahre 1999 Ware an die beklagte Partei geliefert habe, habe diese darauf vertrauen dürfen, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen zumindest bis Ende 1999 fortdauern werde (S 4 f der Revision; S 20 f des Berufungsurteils). Bei ihrer Ansicht, die klagende Partei habe den Vertrag vorzeitig aufgelöst, übersieht die beklagte Partei die von ihr nicht bekämpfte Annahme des Berufungsgerichts, dass die Streitteile eine Bindung auf etwa Kalenderjahr für das Vertragshändlerverhältnis schlüssig vereinbart hätten (S 21 des Berufungsurteils). Soweit das Gericht zweiter Instanz das Schreiben der klagenden Partei vom 30. 9. 1999, in dem sie ausführte, der Vertretungsvertrag sei am 31. 12. 1998 ausgelaufen und nicht verlängert worden, so deutete, dass die klagende Partei zu erkennen gegeben habe, an einer Vertragsverlängerung über den 31. 12. 1999 hinaus nicht interessiert zu sein (S 22 des Berufungsurteils), woraus auf eine Beendigung - aber nicht eine vorzeitige Auflösung - des Vertrags zu schließen sei (S 26 des Berufungsurteils), ist dies logisch einwandfrei und als Auslegungsergebnis nicht zu beanstanden. Eine Verpflichtung zur Rücknahme der Ersatzteile bzw zum Ersatz der Verwahrungskosten für das Ersatzteillager besteht daher aus dem Grund, dass die klagende Partei - wie die beklagte Partei behauptet - den Vertrag grundlos vorzeitig aufgelöst habe, nicht. 3.: Da die Vertragsparteien - wie oben ausgeführt - lediglich auf etwa ein Kalenderjahr gebunden sein wollten, ist auch die von der beklagten Partei ins Treffen geführte bloß dreimonatige "Kündigungsfrist" ausreichend. Dermaßen gravierende Verpflichtungen, wie im Sachverhalt der Entscheidung EvBl 1998/104, bestanden für die beklagte Partei im vorliegenden Fall nicht, weshalb eine längere Kündigungsfrist zum Schutz des wirtschaftlich schwächeren Vertragshändlers nicht nötig und die diesbezügliche Vereinbarung auch nicht nichtig erscheint (vgl RdW 2001, 399).2. und 4.: Die Revisionswerberin führt in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht aus, die Streitteile seien davon ausgegangen, dass sie nach Maßgabe einer Rahmenvereinbarung im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses aneinander gebunden seien. Da die klagende Partei auch im Jahre 1999 Ware an die beklagte Partei geliefert habe, habe diese darauf vertrauen dürfen, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen zumindest bis Ende 1999 fortdauern werde (S 4 f der Revision; S 20 f des Berufungsurteils). Bei ihrer Ansicht, die klagende Partei habe den Vertrag vorzeitig aufgelöst, übersieht die beklagte Partei die von ihr nicht bekämpfte Annahme des Berufungsgerichts, dass die Streitteile eine Bindung auf etwa Kalenderjahr für das Vertragshändlerverhältnis schlüssig vereinbart hätten (S 21 des Berufungsurteils). Soweit das Gericht zweiter Instanz das Schreiben der klagenden Partei vom 30. 9. 1999, in dem sie ausführte, der Vertretungsvertrag sei am 31. 12. 1998 ausgelaufen und nicht verlängert worden, so deutete, dass die klagende Partei zu erkennen gegeben habe, an einer Vertragsverlängerung über den 31. 12. 1999 hinaus nicht interessiert zu sein (S 22 des Berufungsurteils), woraus auf eine Beendigung - aber nicht eine vorzeitige Auflösung - des Vertrags zu schließen sei (S 26 des Berufungsurteils), ist dies logisch einwandfrei und als Auslegungsergebnis nicht zu beanstanden. Eine Verpflichtung zur Rücknahme der Ersatzteile bzw zum Ersatz der Verwahrungskosten für das Ersatzteillager besteht daher aus dem Grund, dass die klagende Partei - wie die beklagte Partei behauptet - den Vertrag grundlos vorzeitig aufgelöst habe, nicht. 3.: Da die Vertragsparteien - wie oben ausgeführt - lediglich auf etwa ein Kalenderjahr gebunden sein wollten, ist auch die von der beklagten Partei ins Treffen geführte bloß dreimonatige "Kündigungsfrist" ausreichend. Dermaßen gravierende Verpflichtungen, wie im Sachverhalt der Entscheidung EvBl 1998/104, bestanden für die beklagte Partei im vorliegenden Fall nicht, weshalb eine längere Kündigungsfrist zum Schutz des wirtschaftlich schwächeren Vertragshändlers nicht nötig und die diesbezügliche Vereinbarung auch nicht nichtig erscheint vergleiche RdW 2001, 399).
5. Nach den Feststellungen war die beklagte Partei ab 1986 der einzige (Vertrags-)Händler, der von der klagenden Partei im Vereinigten Königreich beliefert wurde (S 7 des Ersturteils). Es wurde zwischen den Streitteilen aber auch erörtert, dass bei einem Großauftrag eine Direktbelieferung durch die klagende Partei erfolgen und der beklagten Partei in einem solchen Fall eine Provision zustehen würde (S 7 f des Ersturteils). Mit Schreiben vom 5. 10. 1992 hat die klagende Partei (nach den Feststellungen) auch bestätigt, dass der beklagten Partei bei Direktgeschäften zwischen der klagenden Partei und einem Kunden im Vereinigten Königreich eine Provision zustünde (S 9 des Ersturteils). Soweit das Berufungsgericht aus diesen Feststellungen ableitete, dass Direktbelieferungen der klagenden Partei nicht vertragswidrig seien (S 24 f des Berufungsurteils), ist dies somit nicht zu beanstanden und dieser Schluss hat gar nichts mit der Frage zu tun, ob die Weigerung der klagenden Partei, die beklagte Partei zu beliefern, als vertragswidrig anzusehen ist.
6.: Dass die Streitteile mit ihren Vereinbarungen gegen Art 81 EG verstoßen hätten, ist nicht nachvollziehbar. Es ist nicht zu erkennen, inwieweit diese Vereinbarungen geeignet gewesen wären, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der EU zu beeinträchtigen und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt hätten. Die Feststellung des Erstgerichts, die beklagte Partei sei in der Festlegung ihrer Verkaufspreise nicht völlig frei gewesen, ist im Lichte des nachfolgenden Halbsatzes zu sehen, dass - was sich schon aus der Natur der Sache ergibt - ein wettbewerbsfähiger Preis festgesetzt werden sollte (siehe auch S 15 des Ersturteils). Die Folgerung des Berufungsgerichts, die klagende Partei habe kein Weisungsrecht in Ansehung der Preisbildung ausgeübt und ihr sei ein solches auch nicht zugestanden (S 19 des Berufungsurteils), ist nicht zu beanstanden. Zur Dauer der Vertragsbindung ist - wie schon zuvor - darauf zu verweisen, dass die Streitteile nur auf etwa ein Kalenderjahr gebunden sein wollten (S 21 des Berufungsurteils). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die beklagte Partei erstmals - und damit unzulässigerweise - in der Revision einen Verstoß gegen das Kartellverbot nach Art 81 EG geltend machte.6.: Dass die Streitteile mit ihren Vereinbarungen gegen Artikel 81, EG verstoßen hätten, ist nicht nachvollziehbar. Es ist nicht zu erkennen, inwieweit diese Vereinbarungen geeignet gewesen wären, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der EU zu beeinträchtigen und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt hätten. Die Feststellung des Erstgerichts, die beklagte Partei sei in der Festlegung ihrer Verkaufspreise nicht völlig frei gewesen, ist im Lichte des nachfolgenden Halbsatzes zu sehen, dass - was sich schon aus der Natur der Sache ergibt - ein wettbewerbsfähiger Preis festgesetzt werden sollte (siehe auch S 15 des Ersturteils). Die Folgerung des Berufungsgerichts, die klagende Partei habe kein Weisungsrecht in Ansehung der Preisbildung ausgeübt und ihr sei ein solches auch nicht zugestanden (S 19 des Berufungsurteils), ist nicht zu beanstanden. Zur Dauer der Vertragsbindung ist - wie schon zuvor - darauf zu verweisen, dass die Streitteile nur auf etwa ein Kalenderjahr gebunden sein wollten (S 21 des Berufungsurteils). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die beklagte Partei erstmals - und damit unzulässigerweise - in der Revision einen Verstoß gegen das Kartellverbot nach Artikel 81, EG geltend machte.
7.: Zu den von der beklagten Partei behaupteten Aktenwidrigkeiten wurde zum Teil bereits zuvor Stellung genommen. Dass eine Weisung der klagenden Partei in eine "gemeinsame Absprache" umgedeutet worden wäre, ist nicht zu erkennen. Die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen sind vor dem Revisionsgericht unanfechtbar. Ob der Vertrag vorzeitig aufgelöst wurde oder ob seine Beendigung durch Fristablauf erfolgte, ist hier eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die nicht als Aktenwidrigkeit gerügt werden kann. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).7.: Zu den von der beklagten Partei behaupteten Aktenwidrigkeiten wurde zum Teil bereits zuvor Stellung genommen. Dass eine Weisung der klagenden Partei in eine "gemeinsame Absprache" umgedeutet worden wäre, ist nicht zu erkennen. Die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen sind vor dem Revisionsgericht unanfechtbar. Ob der Vertrag vorzeitig aufgelöst wurde oder ob seine Beendigung durch Fristablauf erfolgte, ist hier eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die nicht als Aktenwidrigkeit gerügt werden kann. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E67771 1Ob238.02kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00238.02K.1126.000Dokumentnummer
JJT_20021126_OGH0002_0010OB00238_02K0000_000