TE OGH 2002/11/27 3Nc108/02s

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Veröffentlicht am 27.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Raimund Gehart, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Radica S*****, wegen 5.704,80 EUR sA, infolge Anzeige eines negativen Kompetenzkonflikts nach § 47 JN durch das Bezirksgericht Döbling zu AZ 17 C 2082/02z, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Raimund Gehart, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Radica S*****, wegen 5.704,80 EUR sA, infolge Anzeige eines negativen Kompetenzkonflikts nach Paragraph 47, JN durch das Bezirksgericht Döbling zu AZ 17 C 2082/02z, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den behaupteten Kompetenzkonflikt nicht zuständig.

Die Rechtssache wird an das Landesgericht für ZRS Wien überwiesen.

Text

Begründung:

Das von der klagenden Partei angerufene Bezirksgericht Hernals erließ am 24. Oktober 2001 den beantragten Zahlungsbefehl gegen die Beklagte.

Nachdem der Zahlungsbefehl der Beklagten nicht zugestellt werden konnte, beantragte die klagende Partei unter Bekanntgabe einer neuen Adresse, die Klage dem Bezirksgericht Döbling zu überweisen. Mit Beschluss vom 3. September 2002 erklärte sich das Bezirksgericht Hernals für örtlich unzuständig und überwies die Klage dem Bezirksgericht Döbling. Der Beschluss wurde in dreifacher Ausfertigung dem letztgenannten Gericht samt dem Akt übermittelt. Nach fruchtlosem Hin- und Hersenden des Aktes, wobei eine Zustellung des Überweisungsbeschlusses bisher offenbar nicht erfolgt ist, legte das Bezirksgericht Döbling den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des Kompetenzkonflikts vor.

Dieser ist allerdings für diese Entscheidung nicht zuständig.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 47 Abs 1 JN sind Streitigkeiten zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz über die Zuständigkeit für eine bestimmte Rechtssache von dem diesen Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gericht zu entscheiden. Dabei handelt es sich um jenes, das organisatorisch unmittelbar über den vom Zuständigkeitsstreit betroffenen Gerichten erster Instanz steht, gleichgültig, ob ihm in der Hauptsache eine Entscheidungsbefugnis zukommt oder nicht (RZ 1978/125; EFSlg 63.925, 66.856). Da beide am vorliegenden Streit beteiligten Bezirksgerichte zum Sprengel des Landesgerichts für ZRS Wien gehören, ist dieses das nach § 47 Abs 1 JN zur Entscheidung berufene Gericht, nicht dagegen der Oberste Gerichtshof.Nach Paragraph 47, Absatz eins, JN sind Streitigkeiten zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz über die Zuständigkeit für eine bestimmte Rechtssache von dem diesen Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gericht zu entscheiden. Dabei handelt es sich um jenes, das organisatorisch unmittelbar über den vom Zuständigkeitsstreit betroffenen Gerichten erster Instanz steht, gleichgültig, ob ihm in der Hauptsache eine Entscheidungsbefugnis zukommt oder nicht (RZ 1978/125; EFSlg 63.925, 66.856). Da beide am vorliegenden Streit beteiligten Bezirksgerichte zum Sprengel des Landesgerichts für ZRS Wien gehören, ist dieses das nach Paragraph 47, Absatz eins, JN zur Entscheidung berufene Gericht, nicht dagegen der Oberste Gerichtshof.

Daher ist von diesem seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Rechtssache analog § 44 JN an das zuständige Landesgericht für ZRS Wien zu überweisen (4 Nd 1/78; 5 Nd 503/82; 7 Nd 519/82).Daher ist von diesem seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Rechtssache analog Paragraph 44, JN an das zuständige Landesgericht für ZRS Wien zu überweisen (4 Nd 1/78; 5 Nd 503/82; 7 Nd 519/82).

Anmerkung

E67632 3Nc108.02s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030NC00108.02S.1127.000

Dokumentnummer

JJT_20021127_OGH0002_0030NC00108_02S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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