Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Broinger, Dr. Johannes Hochleitner und Mag. Bernd Thiele, Rechtsanwälte in Eferding, wider die verpflichtete Partei Werner F*****, vertreten durch Dr. Edgar Hofbauer, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen 581.382,67 EUR (= 8 Mio S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 13. Februar 2002, GZ 22 R 50/02p-98, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Umstand, dass zur Frage der gesonderten Anfechtbarkeit der (wenn auch in einem eigenen Beschluss ausgefertigten) Entscheidung über den Widerspruch gegen die Zuschlagserteilung nach dem (von der EO-Novelle 2000 unberührten) § 185 EO nur die Entscheidung 3 Ob 266/99k = SZ 72/154 = JUS Z 2903 = RdW 2000/257 (nur Leitsatz) vorliegt, ändert nichts daran, dass insoweit keine erhebliche Rechtsfrage mehr zu beantworten ist. Da es sich um eine ausführlich begründete, (im gegebenen Zusammenhang) grundlegende Entscheidung handelt, die ungeachtet mehrfacher Veröffentlichung im Schrifttum nicht auf Kritik gestoßen ist, kann nicht vom Fehlen einer Rechtsprechung gesprochen werden, weil es sich um eine ausführlich begründete, (im gegebenen Zusammenhang) grundlegende Entscheidung handelt, die ungeachtet mehrfacher Veröffentlichung im Schrifttum nicht auf Kritik gestoßen ist (stRsp RIS-Justiz RS0103384; RdW 1998,406; Kodek in Rechberger² § 502 ZPO Rz 3). Vielmehr ist ihr Angst (in Angst, EO, § 185 Rz 1), - abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall der Unzulässigkeit des Widerspruchs aus formellen Gründen (das Erstgericht hat wegen Nichtvorliegens rechtlich relevanter Gründe zurückgewiesen) - beigetreten, Breinl/Zbiral (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 185 Rz 1) haben die Entscheidung nicht nur nicht kritisiert, sondern sie als im Dienste der Prozessökonomie bestehend bezeichnet. Zudem hat sich der Oberste Gerichtshof auf die zitierte Entscheidung bereits zweimal zur Begründung dafür berufen, dass keine gesonderte Entscheidung über den Widerspruch gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss erforderlich sei (3 Ob 224/01i = EvBl 2002/66 ; 3 Ob 121/01t [insoweit unveröffentlicht]). Auch in seinem Rechtsmittel zeigt der Verpflichtete keine Gründe auf, die ein Abweichen von den Erwägungen der Entscheidung 3 Ob 266/99k rechtfertigen würden.Der Umstand, dass zur Frage der gesonderten Anfechtbarkeit der (wenn auch in einem eigenen Beschluss ausgefertigten) Entscheidung über den Widerspruch gegen die Zuschlagserteilung nach dem (von der EO-Novelle 2000 unberührten) Paragraph 185, EO nur die Entscheidung 3 Ob 266/99k = SZ 72/154 = JUS Ziffer 2903, = RdW 2000/257 (nur Leitsatz) vorliegt, ändert nichts daran, dass insoweit keine erhebliche Rechtsfrage mehr zu beantworten ist. Da es sich um eine ausführlich begründete, (im gegebenen Zusammenhang) grundlegende Entscheidung handelt, die ungeachtet mehrfacher Veröffentlichung im Schrifttum nicht auf Kritik gestoßen ist, kann nicht vom Fehlen einer Rechtsprechung gesprochen werden, weil es sich um eine ausführlich begründete, (im gegebenen Zusammenhang) grundlegende Entscheidung handelt, die ungeachtet mehrfacher Veröffentlichung im Schrifttum nicht auf Kritik gestoßen ist (stRsp RIS-Justiz RS0103384; RdW 1998,406; Kodek in Rechberger² Paragraph 502, ZPO Rz 3). Vielmehr ist ihr Angst (in Angst, EO, Paragraph 185, Rz 1), - abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall der Unzulässigkeit des Widerspruchs aus formellen Gründen (das Erstgericht hat wegen Nichtvorliegens rechtlich relevanter Gründe zurückgewiesen) - beigetreten, Breinl/Zbiral (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 185, Rz 1) haben die Entscheidung nicht nur nicht kritisiert, sondern sie als im Dienste der Prozessökonomie bestehend bezeichnet. Zudem hat sich der Oberste Gerichtshof auf die zitierte Entscheidung bereits zweimal zur Begründung dafür berufen, dass keine gesonderte Entscheidung über den Widerspruch gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss erforderlich sei (3 Ob 224/01i = EvBl 2002/66 ; 3 Ob 121/01t [insoweit unveröffentlicht]). Auch in seinem Rechtsmittel zeigt der Verpflichtete keine Gründe auf, die ein Abweichen von den Erwägungen der Entscheidung 3 Ob 266/99k rechtfertigen würden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E67958 3Ob134.02fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00134.02F.1127.000Dokumentnummer
JJT_20021127_OGH0002_0030OB00134_02F0000_000