Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Konkurssache des Wilfried H*****, vertreten durch Dr. Josef Lechner und Dr. Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, im Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Änderung des Zahlungsplanes, infolge Rekurses des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 27. August 2002, GZ 1 R 88/02p-46, womit der Zulassungsantrag des Gemeinschuldners sowie der ordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr als Rekursgericht vom 4. Juni 2002, GZ 1 R 88/02p-42, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht zur amtswegigen Berichtigung des Beschlusses vom 4. Juni 2002 durch Beisetzen des Ausspruches, ob der Wert des Streitgegenstandes EUR 20.000,-- übersteigt, zurückgestellt.
Text
Begründung:
Im vorliegenden Verfahren beantragte der Gemeinschuldner die Abänderung eines Zahlungsplanes der die Gläubiger in der Tagsatzung vom 29. 1. 2002 zustimmten. Der neuerliche abgeschlossene Zahlungsplan wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 14. 2. 2002 bestätigt (ON 39). Über den Rekurs einer Gläubigerin änderte das Rekursgericht den Beschluss dahin, dass der Antrag abgewiesen wurde. Dabei ging es davon aus, dass der Antrag nur binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger gestellt werden könne, diese Frist aber nicht eingehalten wurde. Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO als nicht zulässig. Eine Bewertung nahm das Rekursgericht nicht vor.Im vorliegenden Verfahren beantragte der Gemeinschuldner die Abänderung eines Zahlungsplanes der die Gläubiger in der Tagsatzung vom 29. 1. 2002 zustimmten. Der neuerliche abgeschlossene Zahlungsplan wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 14. 2. 2002 bestätigt (ON 39). Über den Rekurs einer Gläubigerin änderte das Rekursgericht den Beschluss dahin, dass der Antrag abgewiesen wurde. Dabei ging es davon aus, dass der Antrag nur binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger gestellt werden könne, diese Frist aber nicht eingehalten wurde. Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO als nicht zulässig. Eine Bewertung nahm das Rekursgericht nicht vor.
Der Gemeinschuldner erhob gegen diesen Beschluss einen Revisionsrekurs mit dem Antrag, den Revisionsrekurs zuzulassen. Das Rekursgericht wies mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wohl den Antrag des Gemeinschuldners, den ordentlichen Revisionsrekurs zuzulassen, als auch den damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs zurück. Es ging davon aus, dass der Wortlaut des § 198 Abs 1 KO eindeutig ist. Eine Bewertung nahm es auch in diesem Zusammenhang nicht vor.Der Gemeinschuldner erhob gegen diesen Beschluss einen Revisionsrekurs mit dem Antrag, den Revisionsrekurs zuzulassen. Das Rekursgericht wies mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wohl den Antrag des Gemeinschuldners, den ordentlichen Revisionsrekurs zuzulassen, als auch den damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs zurück. Es ging davon aus, dass der Wortlaut des Paragraph 198, Absatz eins, KO eindeutig ist. Eine Bewertung nahm es auch in diesem Zusammenhang nicht vor.
Mit seinem nunmehr erhobenen Rekurs gegen diesen Zurückweisungsbeschluss macht der Gemeinschuldner geltend, dass die Zurückweisung durch das Rekursgericht unberechtigt erfolgt sei, da dieses die Bewertung unterlassen habe.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 1a ZPO sowie Abs 2a ist in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt, der Revisionsrekurs nicht zulässig, wenn dies das Rekursgericht ausgesprochen hat. Es sind die Bestimmungen über den Antrag auf Abänderung dieses Ausspruches in § 508 ZPO gemäß Abs 2a des § 528 ZPO anzuwenden.Nach Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO sowie Absatz 2 a, ist in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt, der Revisionsrekurs nicht zulässig, wenn dies das Rekursgericht ausgesprochen hat. Es sind die Bestimmungen über den Antrag auf Abänderung dieses Ausspruches in Paragraph 508, ZPO gemäß Absatz 2 a, des Paragraph 528, ZPO anzuwenden.
Zufolge § 526 Abs 3 iVm § 500 ZPO hat das Rekursgericht dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in Geld bestehe ua auch auszusprechen, ob dieser EUR 20.000,-- übersteigt oder nicht. Gegenstand des Rekursverfahrens war nun die Frage der Bestätigung des über Antrag des Schuldners geänderten Zahlungsplanes. Die Veränderung lag nun nur darin, dass die Fälligkeit der 4. und derZufolge Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, ZPO hat das Rekursgericht dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in Geld bestehe ua auch auszusprechen, ob dieser EUR 20.000,-- übersteigt oder nicht. Gegenstand des Rekursverfahrens war nun die Frage der Bestätigung des über Antrag des Schuldners geänderten Zahlungsplanes. Die Veränderung lag nun nur darin, dass die Fälligkeit der 4. und der
5. Rate jeweils um ein Jahr verlegt wurden. Eine Bewertung durch das Rekursgericht wurde aber nicht vorgenommen.
Zufolge § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO ist der Beschluss des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem dieses den Antrag auf Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit - hier des Revisionsrekurses - sowie das Rechtsmittel zurückweist, nicht bekämpfbar. Der Rechtsmittelausschluss gilt aber nur für die inhaltliche Beurteilung dieser Frage, nicht aber dafür, ob überhaupt ein Fall des § 508 ZPO vorliegt (vgl dazu auch MGA ZPO15 § 508 E 7 = EvBl 2000/128; RIS-Justiz RS0112034).Zufolge Paragraph 508, Absatz 4, letzter Satz ZPO ist der Beschluss des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem dieses den Antrag auf Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit - hier des Revisionsrekurses - sowie das Rechtsmittel zurückweist, nicht bekämpfbar. Der Rechtsmittelausschluss gilt aber nur für die inhaltliche Beurteilung dieser Frage, nicht aber dafür, ob überhaupt ein Fall des Paragraph 508, ZPO vorliegt vergleiche dazu auch MGA ZPO15 Paragraph 508, E 7 = EvBl 2000/128; RIS-Justiz RS0112034).
Dies kann aber erst beurteilt werden, wenn eine Bewertung durch das Rekursgericht vorliegt.
Es war daher dem Rekursgericht die Berichtigung des Ausspruches gemäß § 171 KO iVm § 430 ZPO aufzutragen (vgl etwa OGH 27. 6. 2001, 9 ObA 166/01d mwN).Es war daher dem Rekursgericht die Berichtigung des Ausspruches gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 430, ZPO aufzutragen vergleiche etwa OGH 27. 6. 2001, 9 ObA 166/01d mwN).
Anmerkung
E67942 8Ob233.02aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00233.02A.1128.000Dokumentnummer
JJT_20021128_OGH0002_0080OB00233_02A0000_000