TE OGH 2002/11/28 15Os137/02

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Veröffentlicht am 28.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ibrahim C***** und einen weiteren Verurteilten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 23 Hv 1088/01h des Landesgerichtes Innsbruck, über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Einzelrichters dieses Gerichtes vom 22. Jänner 2002, GZ 23 Hv 1088/01h-33, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, in Abwesenheit des Verurteilten, jedoch in Anwesenheit der Verteidigerin Dr. Berethalmy-Deuretsbacher, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 28. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ibrahim C***** und einen weiteren Verurteilten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 23 Hv 1088/01h des Landesgerichtes Innsbruck, über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Einzelrichters dieses Gerichtes vom 22. Jänner 2002, GZ 23 Hv 1088/01h-33, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, in Abwesenheit des Verurteilten, jedoch in Anwesenheit der Verteidigerin Dr. Berethalmy-Deuretsbacher, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. Jänner 2002, GZ 23 Hv 1088/02h-33, mit dem vom Widerruf der im Urteil dieses Gerichtes vom 13. Jänner 2000, GZ 23 Vr 2224/99-138, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und über die Probezeit entschieden wurde, verletzt § 53 Abs 3 StGB.Der Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. Jänner 2002, GZ 23 Hv 1088/02h-33, mit dem vom Widerruf der im Urteil dieses Gerichtes vom 13. Jänner 2000, GZ 23 römisch fünf r 2224/99-138, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und über die Probezeit entschieden wurde, verletzt Paragraph 53, Absatz 3, StGB.

Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird dieser Beschluss im Ausspruch über die Probezeit ersatzlos aufgehoben.Gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO wird dieser Beschluss im Ausspruch über die Probezeit ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 13. Jänner 2000, GZ 23 Vr 2224/99-138, wurde Ibrahim C***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (§ 15 StGB) gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 erster Satz erster Fall und zweiter Satz zweiter Fall StGB sowie des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt und hiefür gemäß § 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 13. Jänner 2000, GZ 23 römisch fünf r 2224/99-138, wurde Ibrahim C***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (Paragraph 15, StGB) gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins und 2, 130 erster Satz erster Fall und zweiter Satz zweiter Fall StGB sowie des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB schuldig erkannt und hiefür gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Einzelrichters desselben Gerichtes vom 23. Jänner 2001, GZ 23 E Vr 2539/00-28, wurde über Ibrahim C***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB eine Geldstrafe verhängt. Gleichzeitig wurde vom Widerruf der im Verfahren AZ 23 Vr 2224/99 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert (ON 247 im Akt AZ 23 Vr 2224/99). Zuletzt wurde der Genannte mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. Jänner 2002, GZ 23 Hv 1088/01h-33, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. Dezember 2001, AZ 28 Hv 1096/01, zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Mit dem gleichzeitig verkündeten Beschluss sah das Erstgericht vom Widerruf der im Verfahren 23 E Vr 2224/99 gewährten bedingten Strafnachsicht ab und "verlängerte" die (bereits mit 5 Jahren bestimmte) Probezeit auf 4 Jahre.Mit Urteil des Einzelrichters desselben Gerichtes vom 23. Jänner 2001, GZ 23 E römisch fünf r 2539/00-28, wurde über Ibrahim C***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB eine Geldstrafe verhängt. Gleichzeitig wurde vom Widerruf der im Verfahren AZ 23 römisch fünf r 2224/99 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert (ON 247 im Akt AZ 23 römisch fünf r 2224/99). Zuletzt wurde der Genannte mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. Jänner 2002, GZ 23 Hv 1088/01h-33, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. Dezember 2001, AZ 28 Hv 1096/01, zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Mit dem gleichzeitig verkündeten Beschluss sah das Erstgericht vom Widerruf der im Verfahren 23 E römisch fünf r 2224/99 gewährten bedingten Strafnachsicht ab und "verlängerte" die (bereits mit 5 Jahren bestimmte) Probezeit auf 4 Jahre.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner gegen den zuletzt bezeichneten Beschluss erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausführt, verletzt dieser die Bestimmung des § 53 Abs 3 StGB. Denn im Falle des Absehens vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung kann das Gericht die Probezeit, falls sie kürzer bestimmt war, bis auf höchstens 5 Jahre verlängern. Wird (wie vorliegend) mehrmals vom Widerruf abgesehen, so kann auch die Verlängerung der Probezeit mehrmals verfügt werden, jedoch nur bis das zulässige Höchstmaß von 5 Jahren erreicht ist (Jerabek in WK2 § 53 Rz 9).Wie der Generalprokurator in seiner gegen den zuletzt bezeichneten Beschluss erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausführt, verletzt dieser die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 3, StGB. Denn im Falle des Absehens vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung kann das Gericht die Probezeit, falls sie kürzer bestimmt war, bis auf höchstens 5 Jahre verlängern. Wird (wie vorliegend) mehrmals vom Widerruf abgesehen, so kann auch die Verlängerung der Probezeit mehrmals verfügt werden, jedoch nur bis das zulässige Höchstmaß von 5 Jahren erreicht ist (Jerabek in WK2 Paragraph 53, Rz 9).

Obwohl aus der im Akt erliegenden Strafregisterauskunft (ON 27) die Verlängerung der Probezeit auf das gesetzliche Höchstmaß von 5 Jahren ersichtlich war, entschied der Einzelrichter mit Beschluss vom 22. Jänner 2002 unter Nichtbeachtung der Vorschrift des § 53 Abs 3 StGB neuerlich - rechtlich wirkungslos - über die Probezeit. Diese Gesetzesverletzung war nicht nur festzustellen, sondern - im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit - der bekämpfte Beschluss, soweit er die Probezeitverlängerung betrifft, auch zu beseitigen, weil er auf das bereits vorher rechtskräftig ausgeschöpfte Verlängerungsmaximum der Probezeit keinerlei rechtserhebliche Wirkungen mehr entfalten konnte (13 Os 75/00).Obwohl aus der im Akt erliegenden Strafregisterauskunft (ON 27) die Verlängerung der Probezeit auf das gesetzliche Höchstmaß von 5 Jahren ersichtlich war, entschied der Einzelrichter mit Beschluss vom 22. Jänner 2002 unter Nichtbeachtung der Vorschrift des Paragraph 53, Absatz 3, StGB neuerlich - rechtlich wirkungslos - über die Probezeit. Diese Gesetzesverletzung war nicht nur festzustellen, sondern - im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit - der bekämpfte Beschluss, soweit er die Probezeitverlängerung betrifft, auch zu beseitigen, weil er auf das bereits vorher rechtskräftig ausgeschöpfte Verlängerungsmaximum der Probezeit keinerlei rechtserhebliche Wirkungen mehr entfalten konnte (13 Os 75/00).

Anmerkung

E67610 15Os137.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00137.02.1128.000

Dokumentnummer

JJT_20021128_OGH0002_0150OS00137_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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