TE Vwgh Beschluss 2007/3/28 2006/12/0180

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Veröffentlicht am 28.03.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/03 Vertragsbedienstetengesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

BDG 1979 §14;
B-VG Art132;
DVG 1984 §18 idF 2002/I/119;
DVG 1984 §2 Abs2 idF 2002/I/119;
DVPV BMF 2004 §1 Z3;
DVPV BMF 2004 §2;
DVV 1981 §2 Z4 lita idF 1987/171;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, in der Beschwerdesache des EG in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bundesminister für Finanzen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1962 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundesfinanzakademie.

Mit einer an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gerichteten Eingabe vom 25. Februar 2004 beantragte der Beschwerdeführer seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979).

Das in der Folge über diesen Antrag eingeleitete Ermittlungsverfahren führte zu keiner Entscheidung. In einer an die Steuer- und Zollkoordination Region Wien, Personalabteilung, gerichteten Eingabe vom 26. Juli 2006 führte der Beschwerdeführer aus, er habe auf Grund eines Schreibens der genannten Einrichtung vom 2. März 2006 fristgerecht am 15. März 2006 Stellung genommen. Da bis zum heutigen Tage keine Reaktion erfolgt sei, gehe er davon aus, dass seine Gegenäußerung allenfalls am Postweg verloren gegangen sein könnte und übermittle nochmals eine Kopie seines damaligen Schreibens. Sodann heißt es:

"Da der psychische Druck auf Grund des langen Verfahrens meine Gesundheit nachhaltig beeinträchtigt, sehe ich mich gezwungen einen Devolutionsantrag zu stellen, sofern Ihrerseits keine Reaktion bis Ende August 2006 erfolgt."

Am 17. August 2006 teilte die Steuer- und Zollkoordination Region Wien dem Beschwerdeführer mit, dass sein Antrag dem Bundesministerium für Finanzen zur Entscheidung vorgelegt worden sei.

Mit seiner am 11. Oktober 2006 zur Post gegebenen, am 13. Oktober 2006 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine behauptete Säumnis der belangten Behörde mit der Entscheidung über seinen Antrag vom 25. Februar 2004 geltend.

Mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 trug der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, den versäumten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen und eine Abschrift desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Zurückweisung der Beschwerde beantragte. Sie brachte vor, nicht sie, sondern die seit 1. Mai 2004 als erstinstanzliche Dienstbehörde eingerichtete Bundesfinanzakademie sei zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers zuständig. Ein Devolutionsantrag sei nicht gestellt worden. Insbesondere sei dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2006 kein derartiger Antrag zu entnehmen. Selbst wenn man jedoch in diesem Schreiben einen Devolutionsantrag erblicken wollte, erwiese sich die vorliegende Säumnisbeschwerde als verfrüht.

Trotz Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erstattete der Beschwerdeführer zu dieser Eingabe keine Stellungnahme.

§ 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29 (im Folgenden: DVG), in der Fassung dieses Absatzes nach dem Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst, BGBl. I Nr. 119/2002, lautet:

"§ 2. ...

(2) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Beamten als Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Die den obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz zuständig. In zweiter Instanz sind die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde zuständig. ..."

§ 18 DVG 1984, gleichfalls in der Fassung durch das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst lautet:

"§ 18. § 2 Z 1, 2 und 4 bis 9 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 460/2001, gilt für den Wirkungsbereich des jeweiligen Bundesministers so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassene Verordnung des jeweiligen Bundesministers in Kraft tritt."

§ 2 Z. 4 lit. a der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162 (im Folgenden: DVV 1981), in der Fassung der wiedergegebenen Bestimmungen nach der Verordnung BGBl. Nr. 171/1987 lautete:

"§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 sind:

...

     4.        im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

     a)        die Finanzlandesdirektionen,

     ..."

§ 1 Z. 3 und § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Finanzressorts (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMF 2004 - DVPV-BMF 2004), BGBl. II Nr. 171/2004, lauten:

     "§ 1. Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter

Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (Dienstbehörden

erster Instanz) ... sind:

     ...

     3.        die Bundesfinanzakademie;

...

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft."

Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführte, war zur Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2004 zunächst die von ihm auch angerufene Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland zuständig, wie sich aus § 18 DVG 1984 in Verbindung mit § 2 Z. 4 lit. a DVV 1981 ergab.

Mit Inkrafttreten der DVPV-BMF 2004 am 1. Mai 2004 ging diese Zuständigkeit auf die seither als erstinstanzliche Dienstbehörde eingerichtete Bundesfinanzakademie über.

Die belangte Behörde hätte daher allenfalls im Devolutionswege zuständig gemacht werden können.

Ob das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2006 einen Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde bewirkt hat oder nicht, kann hier dahingestellt bleiben, weil ein solcher Übergang der Entscheidungspflicht jedenfalls nicht vor dem 26. Juli 2006 hätte erfolgen können. Diesfalls erwiese sich die am 11. Oktober 2006 zur Post gegebene Säumnisbeschwerde als verfrüht; andernfalls wäre sie mangels Zuständigkeit der belangten Behörde gleichfalls unzulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. März 2007

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120180.X00

Im RIS seit

27.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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