Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm K*****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die verpflichtete Partei Dr. Ernst H*****, vertreten durch Dr. Günther Hagen, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 24.127,38 EUR sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. Juli 2002, GZ 2 R 103/02w-18, womit infolge Berufungen beider Parteien das Teil-Zwischenurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 22. Februar 2002, GZ 5 Cg 235/01s-10, aufgehoben wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte vom beklagten Rechtsanwalt die Zahlung von insgesamt 24.127,38 EUR sA aus dem Titel des Schadenersatzes und die urteilsmäßige Feststellung von dessen Haftung für sämtliche künftige Schäden aufgrund "unsachgemäßer Vertretungsleistungen". Das Leistungsbegehren stützt der Kläger auf mangelhafte Aufklärung durch den Beklagten im Zusammenhang mit einem im November 1994 abgeschlossenen Kaufvertrag einerseits und mit einem Auftrag im Zeitraum 2000/2001 andererseits sowie wohl auch auf unsachgemäße Vertretung im zweiten Zeitraum.
Mit Teil-Zwischenurteil erkannte das Erstgericht das Leistungsbegehren dem Grunde nach insoweit als zu Recht bestehend, als es sich auf die unterlassene Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen stütze, dagegen im Übrigen als nicht zu Recht bestehend, insbesondere, soweit es sich auf eine Fehlberatung im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag stütze.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Berufungsgericht den Berufungen beider Teile Folge, hob das Urteil erster Instanz im dargestellten Umfang auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die zweite Instanz vertrat die Auffassung, ein Zwischenurteil dürfe nicht - ebenso wenig wie auf einzelne Einwendungen - auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen abstellen und aussprechen, dass das Klagebegehren dem Grunde nach wegen eines Klagegrunds zu Recht und wegen eines anderen nicht zu Recht bestehe.
Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ es zu, weil es zu dieser Frage keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gebe. Mit seinem Rekurs, der auf Abänderung des angefochtenen Aufhebungsbeschlusses in ein klageabweisendes Urteil gerichtet ist, spricht der Beklagte die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage nur insofern an, als er die Auffassung vertritt, das Berufungsgericht hätte den Fehler des Erstgerichts als bloßen Formmangel beheben und selbst durch klageabweisendes Urteil in der Sache entscheiden müssen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs des Beklagten ist unzulässig.
Nach der Rsp des Obersten Gerichtshofs ist die Aufhebung eines Zwischenurteils durch das Berufungsgericht unanfechtbar, woran auch ein Rechtskraftvorbehalt (nach der früheren Rechtslage), nunmehr aber die Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof, nichts ändert (vgl Rz 1982/4 = Rz 1982/26; SZ 56/157; Fasching, ZPO² Rz 1433; aA Rechberger in Rechberger² § 393 ZPO Rz 4). Dass die Erlassung des Zwischenurteils in der vom Erstgericht gewählten Form unzulässig ist, wird im Übrigen im Rekurs auch gar nicht bestritten (vgl auch bereits 8 Ob 537, 538/76), eine andere erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (§ 519 Abs 2 ZPO) wird nicht geltend gemacht. Da nach stRsp der Oberste Gerichtshof bei zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts die von ihm angenommene Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens nicht überprüft (Nachweise bei Kodek in Rechberger² § 519 ZPO Rz 5), könnte auch die behauptete Spruchreife des Verfahrens niemals eine erhebliche Rechtsfrage begründen. Selbst wenn man der Ansicht Rechbergers folgen würde, wäre demnach der Rekurs zurückzuweisen.Nach der Rsp des Obersten Gerichtshofs ist die Aufhebung eines Zwischenurteils durch das Berufungsgericht unanfechtbar, woran auch ein Rechtskraftvorbehalt (nach der früheren Rechtslage), nunmehr aber die Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof, nichts ändert vergleiche Rz 1982/4 = Rz 1982/26; SZ 56/157; Fasching, ZPO² Rz 1433; aA Rechberger in Rechberger² Paragraph 393, ZPO Rz 4). Dass die Erlassung des Zwischenurteils in der vom Erstgericht gewählten Form unzulässig ist, wird im Übrigen im Rekurs auch gar nicht bestritten vergleiche auch bereits 8 Ob 537, 538/76), eine andere erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO) wird nicht geltend gemacht. Da nach stRsp der Oberste Gerichtshof bei zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts die von ihm angenommene Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens nicht überprüft (Nachweise bei Kodek in Rechberger² Paragraph 519, ZPO Rz 5), könnte auch die behauptete Spruchreife des Verfahrens niemals eine erhebliche Rechtsfrage begründen. Selbst wenn man der Ansicht Rechbergers folgen würde, wäre demnach der Rekurs zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 40 ZPO. Der Kläger hat auf den wahren Grund der Unzulässigkeit des gegnerischen Rekurses nicht hingewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50,, 40 ZPO. Der Kläger hat auf den wahren Grund der Unzulässigkeit des gegnerischen Rekurses nicht hingewiesen.
Anmerkung
E67808 3Ob270.02fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00270.02F.1128.000Dokumentnummer
JJT_20021128_OGH0002_0030OB00270_02F0000_000