TE OGH 2002/11/28 15Os133/02

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Veröffentlicht am 28.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef B***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 3. Oktober 2002, GZ 7 Hv 97/02f-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef B***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins,, 130 zweiter Satz StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 3. Oktober 2002, GZ 7 Hv 97/02f-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef B***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef B***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins,, 130 zweiter Satz StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 21. April 2002 in Schärding durch Einsteigen in ein Gebäude der Emilie H***** 650 Euro Bargeld und Schmuckstücke im Wert von 7.200 Euro mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die auf § 281 Absatz eins, Ziffer 5,, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Erstgericht die Feststellungen zum Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung sowie zum gewerbsmäßigen Handeln ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens hinreichend begründet. Mit der Behauptung, die angeführten Umstände würden nicht "zwangsläufig" zu den getroffenen Feststellungen führen, übersieht die Beschwerde, dass nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 148; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 449). Dabei durften die Tatrichter rechtsfehlerfrei auch Schlüsse aus den einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten ziehen. Denn ein Beweisverbot im von der Beschwerde geforderten Sinn, eine Berücksichtigung des Vorlebens sei "jedenfalls unstatthaft", ist der StPO fremd.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Erstgericht die Feststellungen zum Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung sowie zum gewerbsmäßigen Handeln ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens hinreichend begründet. Mit der Behauptung, die angeführten Umstände würden nicht "zwangsläufig" zu den getroffenen Feststellungen führen, übersieht die Beschwerde, dass nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Mayerhofer StPO4 § 281 Ziffer 5, E 148; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 449). Dabei durften die Tatrichter rechtsfehlerfrei auch Schlüsse aus den einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten ziehen. Denn ein Beweisverbot im von der Beschwerde geforderten Sinn, eine Berücksichtigung des Vorlebens sei "jedenfalls unstatthaft", ist der StPO fremd.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Aufzeigen einzelner Aspekte der finanziellen Situation des Angeklagten keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen zur Gewerbsmäßigkeit zu wecken, sondern erschöpft sich in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Aufzeigen einzelner Aspekte der finanziellen Situation des Angeklagten keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen zur Gewerbsmäßigkeit zu wecken, sondern erschöpft sich in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung, das Schöffengericht habe nicht festgestellt, dass der Angeklagte "konkret bei dieser geschilderten Handlungsweise" mit gewerbsmäßiger Absicht handelte, den - unzweideutig so gewollten und zu verstehenden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) - Konstatierungen, wonach auch dessen Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen "bei diesem Diebstahl" vorlag (US 3), einen urteilsfremden Sinn unterstellt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung, das Schöffengericht habe nicht festgestellt, dass der Angeklagte "konkret bei dieser geschilderten Handlungsweise" mit gewerbsmäßiger Absicht handelte, den - unzweideutig so gewollten und zu verstehenden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) - Konstatierungen, wonach auch dessen Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen "bei diesem Diebstahl" vorlag (US 3), einen urteilsfremden Sinn unterstellt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Textnummer

E67713

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00133.02.1128.000

Im RIS seit

28.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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