TE OGH 2002/11/28 8ObA211/02s

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Veröffentlicht am 28.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann L*****, wider die beklagte Partei Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft *****, vertreten durch Gruböck & Gruböck, Rechtsanwälte OEG in Baden, wegen EUR 17.545,42 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. August 2002, GZ 9 Ra 250/02d-13, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsausführungen der außerordentlichen Revision gehen konsequent davon aus, dass zu einem bestehenden Dienstverhältnis ein weiteres Dienstverhältnis hinzugekommen sei. Festgestellt wurde aber, dass nach der Vereinbarung das bisher bestehende Dienstverhältnis "erweitert" werden sollte. Eine Rechtsrüge ist aber dann nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen, ausgehend vom tatsächlich festgestellten Sachverhalt, der rechtlichen Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig ist (vgl RIS-Justiz RS0043603 mzwN etwa zuletzt OGH 18. 7. 2002 10 ObS 235/02k ebenso RIS-Justiz RS0043312 mwN). Daher bedarf es auch keines weiteren Eingehens auf die teilweise in der Literatur aufgezeigten Probleme zur Frage des Umstiegs von Teilzeitbeschäftigung auf Vollzeitbeschäftigung (vgl Tomandl Gedanken zur Berechnung der Abfertigung ZAS 1995, 43 ff; vgl aber dazu dass der Gesetzgeber bisher regelmäßig nur in bestimmten Fällen vorgesehen hat, dass trotz Herabsenkung des Umfanges der Arbeitsleistung die frühere Vollarbeitsverpflichtung zu berücksichtigen oder überhaupt ein Durchschnitt zu bilden ist, etwa § 23 Abs 8 AngG, §§ 11 Abs 4, 13 Abs 2, 14 Abs 4, 14a Abs 7 AVRAG, § 13d Abs 3 BUAG). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass während des aufrechten Dienstverhältnisses auf unabdingbare Ansprüche nicht wirksam verzichtet werden kann entspricht der Rsp des Obersten Gerichtshofes (vgl RIS-Jusitz RS0029958 etwa zuletzt OGH 27. 3. 2002 9 ObA 301/01g).Die Rechtsausführungen der außerordentlichen Revision gehen konsequent davon aus, dass zu einem bestehenden Dienstverhältnis ein weiteres Dienstverhältnis hinzugekommen sei. Festgestellt wurde aber, dass nach der Vereinbarung das bisher bestehende Dienstverhältnis "erweitert" werden sollte. Eine Rechtsrüge ist aber dann nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen, ausgehend vom tatsächlich festgestellten Sachverhalt, der rechtlichen Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig ist vergleiche RIS-Justiz RS0043603 mzwN etwa zuletzt OGH 18. 7. 2002 10 ObS 235/02k ebenso RIS-Justiz RS0043312 mwN). Daher bedarf es auch keines weiteren Eingehens auf die teilweise in der Literatur aufgezeigten Probleme zur Frage des Umstiegs von Teilzeitbeschäftigung auf Vollzeitbeschäftigung vergleiche Tomandl Gedanken zur Berechnung der Abfertigung ZAS 1995, 43 ff; vergleiche aber dazu dass der Gesetzgeber bisher regelmäßig nur in bestimmten Fällen vorgesehen hat, dass trotz Herabsenkung des Umfanges der Arbeitsleistung die frühere Vollarbeitsverpflichtung zu berücksichtigen oder überhaupt ein Durchschnitt zu bilden ist, etwa Paragraph 23, Absatz 8, AngG, Paragraphen 11, Absatz 4,, 13 Absatz 2,, 14 Absatz 4,, 14a Absatz 7, AVRAG, Paragraph 13 d, Absatz 3, BUAG). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass während des aufrechten Dienstverhältnisses auf unabdingbare Ansprüche nicht wirksam verzichtet werden kann entspricht der Rsp des Obersten Gerichtshofes vergleiche RIS-Jusitz RS0029958 etwa zuletzt OGH 27. 3. 2002 9 ObA 301/01g).

Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG darzustellen.Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG darzustellen.

Anmerkung

E67670 8ObA211.02s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:008OBA00211.02S.1128.000

Dokumentnummer

JJT_20021128_OGH0002_008OBA00211_02S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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