TE Vwgh Beschluss 2007/3/28 AW 2007/07/0008

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Veröffentlicht am 28.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des H und

2. des Dr. C, beide vertreten durch Univ. Doz. Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 29. Jänner 2007, Zl. IIIa1-W-60.228/2, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde F, vertreten durch Dr. B und Dr. H, Rechtsanwälte), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die beschwerdeführenden Parteien sind Fischereiberechtigte an der D-Ache.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 28. Dezember 2006 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Einbringung von Räumschnee in die D-Ache unter Nutzung von neun näher bezeichneten Einbringungsstellen nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen befristet bis Ablauf des 31. März 2008 erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 2007 wurden die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der sie auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellten. Durch die bewilligten Einbringung von Räumschnee in die D-Ache entstünde den beschwerdeführenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil. Im Falle des Obsiegens der beschwerdeführenden Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof könnten die durch die Schneeeinbringung entstandenen Schäden nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die Qualität der Wasserlandschaft für die Kultivierung der Fischbestände werde durch die Einbringung nachhaltig und unwiederbringlich geschädigt, sodass der Wert der Fischereirechte auf Dauer beeinträchtigt sei. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Die belangte Behörde gab zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der erstatteten Gegenschrift eine Stellungnahme ab. Darin wird u.a. ausgeführt, die mitbeteiligte Partei sei als Straßenerhalter verpflichtet, nach Maßgabe der Möglichkeiten im Winterdienst Fahrbahnen, Gehsteige und sonstige für die Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs und der Ver- bzw. Entsorgung im öffentlichen Interesse stehenden Verkehrsflächen schnee- und eisfrei zu halten. Mangels aktuellen Vorhandenseins geeigneter Ablagerungsflächen stelle sich für die mitbeteiligte Partei als Straßenerhalter das dringende Erfordernis auf Einbringung des Räumschnees in die D-Ache nach Maßgabe der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festgelegten Rahmenbedingungen. In den Ausführungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen würden dem Vorhaben zwar negative Auswirkungen attestiert werden; dass es sich dabei jedoch zwingend um irreversible Auswirkungen auf fischökologische Gegebenheiten handle, sei den gutachterlichen Ausführungen nicht zu entnehmen.

Auch die mitbeteiligte Partei gab zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Äußerung ab, in der sie dessen Abweisung beantragte.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die beschwerdeführenden Parteien vermögen mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen über zu befürchtende Nachteile, die aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Fischereirechte resultieren könnten, nicht das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils darzulegen.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 28. März 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070008.A00

Im RIS seit

15.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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