TE OGH 2002/12/3 5Ob221/02i

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Veröffentlicht am 03.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann, Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Peter G*****, vertreten durch Mag. Bettina Presl, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die Antragsgegner 1.) Josef K*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2.) Dr. Klaus N*****, sowie weitere 27 Antragsgegner, wegen Festsetzung der Nutzwerte (§ 26 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Abs 2 WEG 1975), infolge Revisionsrekurses der Erst- und Zweitantragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 17. Mai 2002, GZ 2 R 131/02g-10, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 10. Dezember 2001, GZ 30 Msch 5/01w-4, ersatzlos aufgehoben wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann, Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Peter G*****, vertreten durch Mag. Bettina Presl, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die Antragsgegner 1.) Josef K*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2.) Dr. Klaus N*****, sowie weitere 27 Antragsgegner, wegen Festsetzung der Nutzwerte (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, WEG 1975), infolge Revisionsrekurses der Erst- und Zweitantragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 17. Mai 2002, GZ 2 R 131/02g-10, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 10. Dezember 2001, GZ 30 Msch 5/01w-4, ersatzlos aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Sachantrag des Antragstellers auf gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte gemäß § 3 Abs 2 WEG 1975 a limine zurück, weil kein Fall dieser Gesetzesstelle vorliege und es offenbar eines Zivilprozesses bedürfe, um die Frage der Nichtigkeit der Wohnungseigentumsbegründung zu klären.Das Erstgericht wies den Sachantrag des Antragstellers auf gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, WEG 1975 a limine zurück, weil kein Fall dieser Gesetzesstelle vorliege und es offenbar eines Zivilprozesses bedürfe, um die Frage der Nichtigkeit der Wohnungseigentumsbegründung zu klären.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluss ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000,-- übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Erst- und Zweitantragsgegner. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Die Grundsätze des Judikats 61 neu = SZ 27/290 gelten auch im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren entsprechend. Den - am Verfahren noch gar nicht beteiligten und an die Rekursentscheidung ohnehin nicht gebundenen - Antragsgegnern steht daher kein Rechtsmittel gegen den Beschluss zu, mit dem das Rekursgericht - wie hier - dem Erstgericht aufträgt, einen a limine zurückgewiesenen Sachantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu behandeln (5 Ob 286/97p = MietSlg 49.692 = WoBl 1998/125 [Oberhammer] = RIS-Justiz RS0039200 T30).

Der Revisionsrekurs war somit als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E68011 5Ob221.02i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00221.02I.1203.000

Dokumentnummer

JJT_20021203_OGH0002_0050OB00221_02I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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