TE OGH 2002/12/3 5Ob271/02t

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Veröffentlicht am 03.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache Johannes R*****, geb. 7. April 1983, und Manuela R*****, geb. 19. Jänner 1984, beide wohnhaft in *****, beide vertreten durch ihre Mutter, Hildegard G*****, Angestellte, *****, über den Revisionsrekurs des Johannes und der Manuela Riedrich gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 29. März 2002, GZ 1 R 93/02g-138, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Mureck vom 2. Jänner 2002, GZ 1 P 1348/95b-128, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit den Beschlüssen des Erstgerichtes vom 11. 7. 2002, ON 107 und ON 108, wurde dem Unterhaltserhöhungsbegehren der nunmehrige Rechtsmittelwerber teilweise stattgegeben. Die Entscheidungen wurden ihnen am 17. 7. 2001 durch Hinterlegung zugestellt. Am 1. 8. 2001 langte beim Erstgericht ein Schriftsatz ein, mit dem die Mutter der beiden Unterhaltsberechtigten in deren Namen den Antrag stellte, die Rechtsmittelfrist für die Anfechtung der beiden Beschlüsse vom 11. 7. 2002 zu verlängern. Das Erstgericht wies diesen Antrag am 2. 1. 2002 ab (ON 128), weil die Rekursfrist nicht verlängert werden könne. Das daraufhin von Johannes und Manuela R***** angerufene Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss, weil es sich bei der 14-tägigen Rekursfrist des § 11 Abs 1 AußStrG um eine Notfrist handle, die analog der Bestimmung des § 521 ZPO nicht verlängert werden könne (EFSlg 42.125). Dabei wurde ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Mit den Beschlüssen des Erstgerichtes vom 11. 7. 2002, ON 107 und ON 108, wurde dem Unterhaltserhöhungsbegehren der nunmehrige Rechtsmittelwerber teilweise stattgegeben. Die Entscheidungen wurden ihnen am 17. 7. 2001 durch Hinterlegung zugestellt. Am 1. 8. 2001 langte beim Erstgericht ein Schriftsatz ein, mit dem die Mutter der beiden Unterhaltsberechtigten in deren Namen den Antrag stellte, die Rechtsmittelfrist für die Anfechtung der beiden Beschlüsse vom 11. 7. 2002 zu verlängern. Das Erstgericht wies diesen Antrag am 2. 1. 2002 ab (ON 128), weil die Rekursfrist nicht verlängert werden könne. Das daraufhin von Johannes und Manuela R***** angerufene Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss, weil es sich bei der 14-tägigen Rekursfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG um eine Notfrist handle, die analog der Bestimmung des Paragraph 521, ZPO nicht verlängert werden könne (EFSlg 42.125). Dabei wurde ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen die zweitinstanzliche Entscheidung haben Johannes und der Manuela R***** einen außerordentlichen Revisionsrekurs erhoben, über den der OGH noch nicht entscheiden kann, weil noch ungeklärt ist, ob ein absoluter Rechtsmittelausschluss vorliegt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt Euro 20.000,-- (früher ATS 260.000,--) nicht übersteigt und das Rekursgericht – wie hier – den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt zwar gemäß § 14 Abs 4 AußStrG nicht, soweit der Vermögensgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist, doch kann davon bei einer Entscheidung über Unterhaltsansprüche keine Rede sein. Nach den Grundsätzen des § 58 JN bemisst sich der Wert des Entscheidungsgegenstandes in Unterhaltsstreitigkeiten mit dem dreifachen Jahresbetrag des geltend gemachten Anspruchs, wobei zusätzlich zum laufenden Unterhalt begehrte, bereits fällig gewordene Beitragsleistungen nicht zu veranschlagen sind (1 Ob 11/00z; 2 Ob 294/00z = ÖJZ-LSK 2001/73 ua). Bei Erhöhungsanträgen sind nur die Erhöhungsbeträge maßgeblich (5 Ob 67/99k). Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass die in § 14 Abs 3 AußStrG normierte Wertgrenze für die Anrufung des OGH keinesfalls überschritten wird.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt Euro 20.000,-- (früher ATS 260.000,--) nicht übersteigt und das Rekursgericht – wie hier – den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt zwar gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG nicht, soweit der Vermögensgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist, doch kann davon bei einer Entscheidung über Unterhaltsansprüche keine Rede sein. Nach den Grundsätzen des Paragraph 58, JN bemisst sich der Wert des Entscheidungsgegenstandes in Unterhaltsstreitigkeiten mit dem dreifachen Jahresbetrag des geltend gemachten Anspruchs, wobei zusätzlich zum laufenden Unterhalt begehrte, bereits fällig gewordene Beitragsleistungen nicht zu veranschlagen sind (1 Ob 11/00z; 2 Ob 294/00z = ÖJZ-LSK 2001/73 ua). Bei Erhöhungsanträgen sind nur die Erhöhungsbeträge maßgeblich (5 Ob 67/99k). Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass die in Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG normierte Wertgrenze für die Anrufung des OGH keinesfalls überschritten wird.

Gemäß § 14a Abs 3 AußStrG könnte allerdings das Rekursgericht die

Anrufung des OGH durch eine Änderung seines Ausspruchs über die

Unzulässigkeit des Revisionsrekurses abändern. Das setzt zwar einen

ausdrücklichen Antrag des Rechtsmittelwerbers voraus (der im

gegenständlichen Fall fehlt), doch kann die Erhebung eines

außerordentlichen Revisionsrekurses, in dem zumindest erkennbar eine

Zulassungsbeschwerde ausgeführt wird, Anlass für die Einleitung eines

Verbesserungsverfahrens geben, falls nicht ohnehin schon die

Zulassungsbeschwerde als solcher Antrag gedeutet wird. Die direkte

Vorlage eines solchen Rechtsmittels an den OGH ist jedenfalls

verfehlt, weil über einen Abänderungsantrag nach § 14a Abs 1 AußStrG

das Rekursgericht zu entscheiden hat. Über die weitere Vorgangsweise

bei Erledigung des gegenständlichen Rechtsmittels ist also zunächst

einmal vom Erstgericht zu befinden (vgl 4 Ob 73/98h = EvBl 1998, 139;

4 Ob 106/98m; 4 Ob 116/98g = ecolex 1998, 764; 7 Ob 19/99s; 5 Ob

244/01w = RPflSlgG 2757 ua).

Anmerkung

E68015 5Ob271.02t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00271.02T.1203.000

Dokumentnummer

JJT_20021203_OGH0002_0050OB00271_02T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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