Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas Michael R*****, wider die beklagte Partei Mario O*****, vertreten durch Dr. Rudolf Siegmund, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen EUR 381,39 sA über den Delegierungsantrag des Klägers in nichtöffentlicher Sitzung nachstehenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Delegierung der Rechtssache vom Bezirksgericht Leibnitz an das Bezirksgericht Hollabrunn wird abgelehnt.
Text
Begründung:
Das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 381,39 zu bezahlen, wurde durch (negatives) Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 4. April 2002, GZ 4 C 4338/01i-10, abgewiesen.
Ein Verfahrenshilfeantrag des Klägers wurde in erster Instanz abgewiesen. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde bisher nicht erledigt. Ein gegen das Versäumungsurteil erhobenes Rechtsmittel wurde dem Beklagten zur Verbesserung unter anderem zur Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 465 Abs 2 ZPO durch Erklärung der Berufung zu gerichtlichem Protokoll aufgetragen.Ein Verfahrenshilfeantrag des Klägers wurde in erster Instanz abgewiesen. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde bisher nicht erledigt. Ein gegen das Versäumungsurteil erhobenes Rechtsmittel wurde dem Beklagten zur Verbesserung unter anderem zur Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 465, Absatz 2, ZPO durch Erklärung der Berufung zu gerichtlichem Protokoll aufgetragen.
Rechtliche Beurteilung
Bei der geschilderten Rechts- und Sachlage steht keineswegs fest, ob es überhaupt zu einem kontradiktorischen Verfahren kommt. Eine Delegation aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach § 31 JN setzt aber voraus, dass die Delegierung für ein kontradiktorisches Verfahren zweckmäßig sein könnte (ÖJZ-LSK 1998/187; 5 Nd 505/98; Ballon in Fasching, Zivilprozessgesetze² Rz 1 zu § 31 JN).Bei der geschilderten Rechts- und Sachlage steht keineswegs fest, ob es überhaupt zu einem kontradiktorischen Verfahren kommt. Eine Delegation aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach Paragraph 31, JN setzt aber voraus, dass die Delegierung für ein kontradiktorisches Verfahren zweckmäßig sein könnte (ÖJZ-LSK 1998/187; 5 Nd 505/98; Ballon in Fasching, Zivilprozessgesetze² Rz 1 zu Paragraph 31, JN).
Im derartigen Verfahrensstand ist daher eine Delegation aus Gründen der Zweckmäßigkeit nicht möglich.
Anmerkung
E67929 5Nc109.02bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0050NC00109.02B.1203.000Dokumentnummer
JJT_20021203_OGH0002_0050NC00109_02B0000_000