TE OGH 2002/12/4 9ObA248/02i

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Veröffentlicht am 04.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer und DDr. Wolfgang Massl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erich K*****, Kraftfahrer, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler und Mag. Harald Mühlleitner, Rechtsanwälte in St. Florian, gegen die beklagte Partei G*****KG, *****, *****, vertreten durch Mag. Jürgen W. Zahradnik, Rechtsanwalt in Lambach, wegen EUR 13.085,31 brutto abzüglich EUR 1.813,55 netto sA (Revisionsinteresse EUR 9.310,30 brutto sA), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. September 2002, GZ 11 Ra 167/02m-20, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. April 2002, GZ 32 Cga 24/01z-13, zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 665,66 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin EUR 110,94 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Im Revisionsverfahren ist nur mehr strittig, ob der Kläger berechtigt entlassen wurde. Dazu ist von folgenden wesentlichen Feststellungen auszugehen:

Sämtlichen Fahrern im (Transport-)Unternehmen der Beklagten ist es gestattet, während der Dienstfahrten über die in den LKW eingebauten, sowohl mittels Freisprechanlage als auch mittels Hörer zu benützenden Telefone privat zu telefonieren. Es war aber seit Jahren allseits bekannt, dass den Fahrern zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit verboten ist, während der Dienstfahrten Sexhotlines anzurufen. Im Laufe der letzten Jahre wurden vom Prokuristen der Beklagten immer wieder durch am schwarzen Brett ausgehängte Flugzettel im Betrieb bekannt gemacht, dass das Telefonieren mit Mehrwertnummern untersagt ist. Sowohl unter der Kollegenschaft als auch durch Mitteilungen der Fahrervertretung war bekannt, dass das Telefonieren mit Sexhotlines im Unternehmen der Beklagten ein brisantes Thema ist und wegen Zuwiderhandelns gegen das Verbot bereits Entlassungen ausgesprochen wurden.

Auch der Kläger wusste, dass Telefongespräche mit Sexhotlines während der Dienstfahrten selbst dann untersagt sind, wenn die dadurch auflaufenden Kosten von ihm getragen werden. Weiters war ihm seit geraumer Zeit bekannt, dass manche seiner Fahrerkollegen wegen derartiger Telefonate Schwierigkeiten mit der Beklagten hatten. Trotzdem rief er in der zweiten Augusthälfte 2000 während dienstlicher Fahrten mehrmals Sexhotlines an. Als die Beklagte auf diese Telefonate über den hohen Privattelefonkostenanteil des Klägers aufmerksam wurde, wurde dieser etwa Anfang Oktober 2000 vom Prokuristen der Beklagten in Anwesenheit des Fahrervertreters abgemahnt und darauf aufmerksam gemacht, dass das Telefonieren mit Sexhotlines verboten und unabhängig von der Zahlung der dadurch auflaufenden Kosten ein Entlassungsgrund sei.

Trotzdem telefonierte der Kläger im Dezember 2000 wiederum öfters während seiner dienstlichen Fahrten mit Sexhotlines, so etwa am 11.

12. von 15.30 Uhr bis 15.38 Uhr, am 18. 12. zwischen 16.30 Uhr und 19.00 Uhr ca. 2 Stunden und am 19. 12. zwischen 19.30 Uhr und 21.30 Uhr ca. 90 Minuten. Während mancher solcher Telefonate war der Kläger mit dem LKW auf der Autobahn von Wels Richtung Wien unterwegs. Er verwendete dabei regelmäßig die Freisprecheinrichtung. Einige der Telefonate erstreckten sich über einen Zeitraum von über 15 Minuten. Während dieser Telefonate konnte der Kläger vom Disponenten fernmündlich nicht erreicht werden.

Die Rufdatenauswertung der vom Kläger im Dezember 2000 geführten Telefongespräche ergab ein Privatgesprächsausmaß von S 24.955,-. Unmittelbar nach Bekanntwerden dieser hohen Summe, die größtenteils aus den vom Kläger mit Sexhotlines geführten Telefonaten resultierte, wurde er entlassen.

Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass das Verhalten des Klägers den Entlassungsgrund des § 82 lit f GewO, 2. Tatbestand, verwirkliche. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es insofern ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass das Verhalten des Klägers den Entlassungsgrund des Paragraph 82, Litera f, GewO, 2. Tatbestand, verwirkliche. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es insofern ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Dem Einwand des Klägers, die ihm erteilte Weisung, während seiner Dienstfahrten nicht mit Sexhotlines zu telefonieren, sei durch den Gegenstand der Dienstleistung nicht gerechtfertigt und habe daher nicht befolgt werden müssen, ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt.

Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass das Führen derartiger Telefongespräche während einer Fahrt mit einem LKW geeignet ist, die Aufmerksamkeit des Betroffenen in einer die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Weise in Anspruch zu nehmen. Die Weisung, solche Telefonate nicht zu führen, ist daher nicht nur sachgerecht, sondern - wenn (wie hier) dem Arbeitgeber bekannt ist, dass Fahrer zur Führung derartiger Telefonate während der Dienstfahrten neigen - sogar notwendig. Von einem unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre kann dabei nicht die Rede sein. Dass dem Kläger erotische Telefongespräche mit seiner Gattin nicht untersagt wurden, ist in diesem Zusammenhang völlig belanglos. Aus dem Umstand, dass dem Kläger nicht ausdrücklich jedes nur denkbare Verhalten verboten wurde, das ihn während der Fahrt ablenken kann, bedeutet nicht, dass aus gegebenem Anlass erteilte zweckmäßige Verbote einzelner Verhaltensweisen unzulässig wären. Es mag auch zutreffen, dass auch per Telefon erteilte gesetzwidrige Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers einen ablenkenden Effekt haben; auch das gibt dem Kläger aber nicht das Recht, im Interesse der Verkehrssicherheit erteilte sinnvolle Weisungen seines Arbeitgebers nicht zu befolgen. Ebenso wenig ist es entscheidend, dass ein Teil der Gespräche möglicherweise im Zuge von Dienstfahrten geführt wurde, die außerhalb der zulässigen Arbeitszeiten durchgeführt wurden. Auch dieser Umstand berechtigt den Kläger nicht, im Interesse der Verkehrssicherheit erteilte sinnvolle Weisungen zu missachten.

Der Einwand des Klägers, sein Verhalten sei nicht als beharrlich zu qualifizieren, ist angesichts der wiedergegebenen Feststellungen schlicht unverständlich. Diesen Feststellungen ist zu entnehmen, dass das in Rede stehende Verbot allgemein (und auch dem Kläger) bekannt war, dass bereits andere Fahrer wegen Missachtung dieses Verbots entlassen wurden und dass der Kläger unter Hinweis darauf, dass ein Zuwiderhandeln ein Entlassungsgrund sei, abgemahnt wurde. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Einwand des Klägers, sein Verhalten sei nicht als beharrlich zu qualifizieren, ist angesichts der wiedergegebenen Feststellungen schlicht unverständlich. Diesen Feststellungen ist zu entnehmen, dass das in Rede stehende Verbot allgemein (und auch dem Kläger) bekannt war, dass bereits andere Fahrer wegen Missachtung dieses Verbots entlassen wurden und dass der Kläger unter Hinweis darauf, dass ein Zuwiderhandeln ein Entlassungsgrund sei, abgemahnt wurde. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E67860 9ObA248.02i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:009OBA00248.02I.1204.000

Dokumentnummer

JJT_20021204_OGH0002_009OBA00248_02I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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