TE OGH 2002/12/4 13Os138/02

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Veröffentlicht am 04.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian H***** wegen Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG, AZ 4 U 206/00i des Bezirksgerichtes Vöcklabruck, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 7. März 2002, GZ 4 U 206/00i-16, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Seidl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian H***** wegen Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG, AZ 4 U 206/00i des Bezirksgerichtes Vöcklabruck, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 7. März 2002, GZ 4 U 206/00i-16, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Seidl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Abwesenheitsurteil (§ 459 StPO) des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 7. März 2002, GZ 4 U 206/00i-16, verletzt § 32 Abs 1 JGG iVm § 46a Abs 2 JGG.Das Abwesenheitsurteil (Paragraph 459, StPO) des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 7. März 2002, GZ 4 U 206/00i-16, verletzt Paragraph 32, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG.

Dieses Urteil sowie das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 4. September 2002, AZ 24 Bl 80/02 (ON 20 des Aktes AZ 4 U 206/00i des Bezirksgerichtes Vöcklabruck) werden gemäß § 292 letzter Satz StPO aufgehoben. Dem Bezirksgericht Vöcklabruck wird die Erneuerung des Verfahrens aufgetragen.Dieses Urteil sowie das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 4. September 2002, AZ 24 Bl 80/02 (ON 20 des Aktes AZ 4 U 206/00i des Bezirksgerichtes Vöcklabruck) werden gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO aufgehoben. Dem Bezirksgericht Vöcklabruck wird die Erneuerung des Verfahrens aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 7. März 2002, GZ 4 U 206/00i-16, wurde der am 30. Mai 1981 geborene Christian H***** (richtig:) der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt. Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils erfolgten gemäß § 459 StPO in Abwesenheit des Beschuldigten, der im Zeitpunkt dieser Verfahrenshandlungen das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die von ihm am 24. Juni 2002 beim Bezirksgericht Bad Ischl zu Protokoll gegebene Berufung (S 127) gegen das bezeichnete Urteil wurde vom Landesgericht Wels als Berufungsgericht mit Urteil vom 4. September 2002, AZ 24 Bl 80/02 (ON 20), unter Hinweis auf § 466 Abs 2 StPO zurückgewiesen, weil der Berufungswerber das Rechtsmittel nach der am 4. Juni 2002 erfolgten Zustellung des Urteils (Rückschein bei S 121) nicht (rechtzeitig) angemeldet hat.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 7. März 2002, GZ 4 U 206/00i-16, wurde der am 30. Mai 1981 geborene Christian H***** (richtig:) der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt. Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils erfolgten gemäß Paragraph 459, StPO in Abwesenheit des Beschuldigten, der im Zeitpunkt dieser Verfahrenshandlungen das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die von ihm am 24. Juni 2002 beim Bezirksgericht Bad Ischl zu Protokoll gegebene Berufung (S 127) gegen das bezeichnete Urteil wurde vom Landesgericht Wels als Berufungsgericht mit Urteil vom 4. September 2002, AZ 24 Bl 80/02 (ON 20), unter Hinweis auf Paragraph 466, Absatz 2, StPO zurückgewiesen, weil der Berufungswerber das Rechtsmittel nach der am 4. Juni 2002 erfolgten Zustellung des Urteils (Rückschein bei S 121) nicht (rechtzeitig) angemeldet hat.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend darlegt, ist gemäß § 32 Abs 1 JGG iVm § 46a Abs 2 JGG in Strafverfahren gegen junge Erwachsene § 459 zweiter und dritter Satz StPO nicht anzuwenden. Die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Vöcklabruck und die Fällung des Urteiles vom 7. März 2002 (ON 15) in Abwesenheit des Beschuldigten Christian H***** waren daher nicht zulässig; das Abwesenheitsurteil ist gemäß § 32 Abs 1 JGG nichtig. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt hat, war wie im Spruch dargelegt eine Verfahrenserneuerung anzuordnen.Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend darlegt, ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG in Strafverfahren gegen junge Erwachsene Paragraph 459, zweiter und dritter Satz StPO nicht anzuwenden. Die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Vöcklabruck und die Fällung des Urteiles vom 7. März 2002 (ON 15) in Abwesenheit des Beschuldigten Christian H***** waren daher nicht zulässig; das Abwesenheitsurteil ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, JGG nichtig. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt hat, war wie im Spruch dargelegt eine Verfahrenserneuerung anzuordnen.

Anmerkung

E67877 13Os138.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00138.02.1204.000

Dokumentnummer

JJT_20021204_OGH0002_0130OS00138_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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