Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter und Christian N***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peter N***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 27. August 2002, GZ 427 Hv 2/02d-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 4. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter und Christian N***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peter N***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 27. August 2002, GZ 427 Hv 2/02d-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem stimmeneinhelligen Wahrspruch der Geschworenen beruhenden (auch einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch des Mitangeklagten Christian N***** enthaltenden) Urteil wurde Peter N***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 4. Februar 2002 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Christian N***** als Mittäter (§ 12 StGB) dadurch, dass Christian N***** zunächst gegenüber Christine S*****, schließlich auch gegenüber dem Inhaber der Trafik, Karl M*****, wiederholt äußerte, "Überfall, Geld her", wobei er gleichzeitig ein Messer mit 20 cm Klingenlänge in der Hand hielt, dieses zunächst gegen Christine S***** richtete und schließlich gegen Karl M***** stach, sodann Peter N***** "Kassa, Kassa" schrie und beide Angeklagte den Oberteil der Registrierkasse herunterrissen, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) versucht, Karl M***** fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld unter Verwendung einer Waffe mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Mit dem angefochtenen, auf dem stimmeneinhelligen Wahrspruch der Geschworenen beruhenden (auch einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch des Mitangeklagten Christian N***** enthaltenden) Urteil wurde Peter N***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 4. Februar 2002 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Christian N***** als Mittäter (Paragraph 12, StGB) dadurch, dass Christian N***** zunächst gegenüber Christine S*****, schließlich auch gegenüber dem Inhaber der Trafik, Karl M*****, wiederholt äußerte, "Überfall, Geld her", wobei er gleichzeitig ein Messer mit 20 cm Klingenlänge in der Hand hielt, dieses zunächst gegen Christine S***** richtete und schließlich gegen Karl M***** stach, sodann Peter N***** "Kassa, Kassa" schrie und beide Angeklagte den Oberteil der Registrierkasse herunterrissen, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) versucht, Karl M***** fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld unter Verwendung einer Waffe mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 345 Abs 1 Z 6 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des (im Verfahren geständigen) Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des (im Verfahren geständigen) Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer die Unterlassung einer Zusatzfrage wegen Zurechnungsunfähigkeit zum Tatzeitpunkt (§ 11 StGB).Zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer die Unterlassung einer Zusatzfrage wegen Zurechnungsunfähigkeit zum Tatzeitpunkt (Paragraph 11, StGB).
Eine Zusatzfrage im Sinn des § 313 StPO ist nur dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausgeschlossen oder aufgehoben würde. Hiezu räumt die Beschwerde selbst ein, dass die Verantwortung des Angeklagten, wonach er zur Tatzeit nicht voll berauscht gewesen sei (S 239), keinen Anhaltspunkt zur begehrten Zusatzfragenstellung biete; sie hält aber eine solche "schon anhand der Tat" für erforderlich. Mit diesem pauschalen Hinweis, ohne konkret darzulegen, aus welchem in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachensubstrat dennoch die Zurechnungsunfähigkeit des Nichtigkeitswerbers indiziert sei, wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt bezeichnet, weshalb die Fragerüge der gesetzeskonformen Ausführung entbehrt (Ratz WK-StPO § 345 Rz 23).Eine Zusatzfrage im Sinn des Paragraph 313, StPO ist nur dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausgeschlossen oder aufgehoben würde. Hiezu räumt die Beschwerde selbst ein, dass die Verantwortung des Angeklagten, wonach er zur Tatzeit nicht voll berauscht gewesen sei (S 239), keinen Anhaltspunkt zur begehrten Zusatzfragenstellung biete; sie hält aber eine solche "schon anhand der Tat" für erforderlich. Mit diesem pauschalen Hinweis, ohne konkret darzulegen, aus welchem in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachensubstrat dennoch die Zurechnungsunfähigkeit des Nichtigkeitswerbers indiziert sei, wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt bezeichnet, weshalb die Fragerüge der gesetzeskonformen Ausführung entbehrt (Ratz WK-StPO Paragraph 345, Rz 23).
Gleiches gilt für die Beschwerdekritik (Z 8), die Rechtsbelehrung setze sich "mit dem Problem der Unzurechnungsfähigkeit" nicht auseinander, weil sie übersieht, dass eine Zusatzfrage zu einer allfälligen Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht gestellt wurde. Die Rechtsbelehrung kann aber nur insoweit angefochten werden, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich unterbreitet wurden (Mayerhofer StPO4 E 20, 23a; Ratz WK-StPO Rz 63 jeweils zu § 345 Z 8).Gleiches gilt für die Beschwerdekritik (Ziffer 8,), die Rechtsbelehrung setze sich "mit dem Problem der Unzurechnungsfähigkeit" nicht auseinander, weil sie übersieht, dass eine Zusatzfrage zu einer allfälligen Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht gestellt wurde. Die Rechtsbelehrung kann aber nur insoweit angefochten werden, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich unterbreitet wurden (Mayerhofer StPO4 E 20, 23a; Ratz WK-StPO Rz 63 jeweils zu Paragraph 345, Ziffer 8,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozessordnungskonform ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 344, 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozessordnungskonform ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 344,, 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 344,, 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E67876 13Os135.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00135.02.1204.000Dokumentnummer
JJT_20021204_OGH0002_0130OS00135_0200000_000